Baurecht und Architektenrecht

Unwirksamkeit von Architektenverträgen nach Schmiergeldzahlungen

Zuletzt bearbeitet am: 04.03.2024

In einem verkündeten Grundsatzurteil hat der für das private Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß ein im Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen geschlossener Architektenvertrag nicht ohne weiteres nichtig ist. Gleichzeitig hat er dem Berufungsgericht aufgegeben zu prüfen, ob ein zur schwebenden Unwirksamkeit des Architektenvertrages führender Fall eines Vollmachtsmißbrauchs vorliegt. "Nichtigkeit" und "schwebende Unwirksamkeit" unterscheiden sich im Ergebnis durch die nur im zweiten Falle gegebene Entscheidungsfreiheit für den Geschäftsinhaber, den durch den bestochenen Geschäftsführer geschlossenen Vertrag nachträglich zu genehmigen oder nicht.

Der Entscheidung liegt die Honorarklage eines Architekten zugrunde. Dieser hatte im April 1992 mit einer Wohnungsbaugesellschaft, der Beklagten, einen Architektenvertrag geschlossen; es ging um die Sanierung von Großplattenbauten. Ab Mai 1992 zahlte der Architekt vereinbarungsgemäß monatliche Bestechungsgelder von 5.000 DM an den damaligen Geschäftsführer der Beklagten. Er nahm seine Arbeiten auf und vereinnahmte Abschlagszahlungen in der Gesamthöhe von gut 1,3 Mio. DM. Nachdem weitere Abschläge ausgeblieben waren, unterrichtete er die Beklagte über die Zuwendungen an ihren Geschäftsführer. Die Beklagte kündigte den Architektenvertrag alsbald fristlos. Mit der Klage macht der Architekt einen Resthonoraranspruch in Höhe von knapp 3,7 Mio. DM geltend; die Beklagte will keine Zahlungen mehr leisten, sondern begehrt ihrerseits vor allem Rückerstattung der geleisteten Abschläge. Damit hatte sie vor dem Landgericht Bautzen und dem Oberlandesgericht Dresden Erfolg; beide Gerichte haben den Architektenvertrag wegen der Schmiergeldzahlungen für nichtig gehalten.

Diese Beurteilung hat der Bundesgerichtshof rechtlich beanstandet. Daß die Schmiergeldabrede nichtig sei, liege auf der Hand. Um diese gehe es in dem Prozeß auch nicht, vielmehr um die Nichtigkeit des Architektenvertrages unter den Gesichtspunkten eines Verstoßes gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten. Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts könne die Nichtigkeit nicht angenommen werden. In dem Vertrag seien reguläre Architektenleistungen und ein Honorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vereinbart worden. Es fehle an Anhaltspunkten für eine der Beklagten nachteilige Vertragsgestaltung; die Beklagte habe eine solche selbst nicht geltend gemacht. Denkbar und vom Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu prüfen sei jedoch ein dem Kläger erkennbarer Mißbrauch der Vertretungsmacht des bestochenen Geschäftsführers der Beklagten. Ein Geschäftsführer sei im Zweifel ohne vorherige Information seines Geschäftsherrn – hier der Beklagten – nicht befugt, für diesen einen Vertrag mit dem ihn bestechenden Verhandlungspartner abzuschließen.

Quelle: BGH

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