Mannheim (jur). Staatlich anerkanntes „natürliches Mineralwasser“ darf auch Schadstoffe enthalten. Mit dem in der Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTVO) enthaltenen Gebot einer „ursprünglichen Reinheit“ wird nicht die gänzliche Abwesenheit von Schadstoffen verlangt, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in mehreren am Donnerstag, 1. August 2013, bekanntgegebenen Urteilen (Az.: 9 S 2883/11 bis 9 S 2887/11). Die Mannheimer Richter billigten damit die Anerkennung von Produkten eines Mineralwasserunternehmens als „natürliches Mineralwasser“.
Die MTVO sieht vor, dass „natürliches Mineralwasser“ nur dann gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden darf, wenn es amtlich anerkannt ist. Doch im verhandelten Fall widerrief das Regierungspräsidium Stuttgart die für die Mineralwasser-Quellen erteilten amtlichen Anerkennungen und Nutzungsgenehmigungen. Das von dem Unternehmen produzierte „natürliche Mineralwasser weise eine von der Verordnung verlangte „ursprüngliche Reinheit“ nicht mehr auf.
In dem Wasser seien Abbaustoffe von Pflanzenschutzmitteln gefunden worden. Auch wenn diese nicht gesundheitsschädlich seien, müsse die staatliche Anerkennung als „natürliches Mineralwasser“ widerrufen werden.
Die Ablehnung der staatlichen Anerkennung als „natürliches Mineralwasser“ wegen Nichtbeachtung bestimmter Qualitätsanforderungen greife jedoch in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit des Mineralwasserunternehmens ein, urteilte der VGH. Solch ein Eingriff sei nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.
In der Verordnung fehle es aber an einer Schadstoffgrenze zwischen anerkennungsfähigem und nicht anerkennungsfähigem Mineralwasser, rügten die Richter in ihren Urteilen vom 20. Juni 2013. Eine absolute Abwesenheit von Schadstoffen werde nach den geltenden Bestimmungen nicht verlangt. Auch der Gesundheits- und Verbraucherschutz oder der Schutz eines fairen Handels erforderten nicht die absolute Reinheit eines „natürlichen Mineralwassers“.
Am 25. Juni 2009 hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig allerdings entschieden, dass staatlich anerkanntes „natürliches Mineralwasser“ aber auch keine ungenießbare Salzlösung sein darf (Az.: 3 C 18.08). Ein Brandenburger Mineralwasserunternehmen wollte sein Wasser aus zwei Brunnen mischen, um so den besonders hohen Salzgehalt des Wassers eines Brunnen zu senken. Doch das Wasser war immer noch sehr salzig.
Die staatliche Anerkennung wurde von den Behörden zu recht abgelehnt, urteilten die Leipziger Richter. Denn auch wenn es keine Obergrenzen für den Salzgehalt in „natürlichem Mineralwasser“ gebe, müsse es noch genießbar sein. Dass ein Mineralwasser aus mehreren Brunnen zusammengemischt wird, sei jedoch erlaubt.
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