Genau wie im deutschen Zivilrecht gibt es auch im Strafrecht die sogenannte Strafverfolgungsverjährung. Ist eine Straftat nach § 78 StGB verjährt, kann diese rechtlich nicht mehr von der zuständigen Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Dies bedeutet, dass ein Straftäter trotz der Verwirklichung eines Straftatbestandes nicht mehr verurteilt werden kann und damit straffrei bleibt. Diese Vorschrift soll dem Rechtsfrieden und damit der Rechtssicherheit dienen und einer Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden entgegenwirken.
Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist ist nicht für alle Delikte innerhalb des Strafgesetzbuches identisch. Vielmehr richtet sie sich nach der jeweiligen Straferwartung des Deliktes. So heißt es in § 78 Abs. 3 StGB:
„Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.“
Es lässt sich daher folgendes leicht merken: Je höher die Straferwartung ist, desto länger ist die Verjährungsfrist!
In Deutschland gibt es jedoch auch Straftaten, die der Verjährung nicht unterliegen. Nach § 211 StGB in Verbindung mit § 78 Abs. 2 StGB ist ein Mord von der Strafverfolgungsverjährung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass ein Mord unabhängig vom Tatzeitpunkt jederzeit verfolgt werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mord erst ein- oder 20 Jahre zurückliegt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass auch der Versuch und die Teilnahme von der Verjährung ausgeschlossen sind. Daneben sind auch der Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unverjährbar.
Wann beginnt die Frist zu laufen?
Anknüpfungszeitpunkt für den Verjährungsbeginn ist immer der Beendigungszeitpunkt der Tat. Oftmals treten bei der Zeitpunktbestimmung jedoch Probleme auf. Es kann nämlich schwierig sein zwischen einer Beendigung und einer Vollendung einer Tat zu unterscheiden. Grundsätzlich lässt sich jedoch die laienhafte Aussage treffen, dass eine Tat im Strafrecht beendet ist, sobald der Täter die Handlung abgeschlossen hat und der gewünschte Taterfolg vollständig eingetreten ist. Die Vollendung ist hingegen bereits dann gegeben, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale des Gesetzes erfüllt hat. Ein Erfolgseintritt ist nicht notwendig.
Ruhen der Frist und Unterbrechung
Die Frist kann unter Umständen nach dem Gesetz ruhen oder unterbrochen werden. Diese beiden Möglichkeiten sind in §§ 78b und 78c StGB gesetzlich normiert und haben Auswirkungen auf die Strafverfolgung. Nach § 78b Nr. 1 Strafgesetzbuch ruht beispielshalber die Verjährung, wenn das Opfer bei Sexualdelikten nach §177 StGB noch nicht das 18.-Lebensjahr erreicht hat. Die Strafverfolgungsverjährung beginnt in dieser Situation somit nicht zu laufen. Eine Unterbrechung hat hingegen nicht nur das Ruhen zur Folge. Sobald eine Unterbrechung nach § 78c gegeben ist, beginnt die komplette Verjährung wieder erneut. So kann es unter Umständen vorkommen, dass eine Straftat fast vollständig verjährt ist, diese allerdings aufgrund einer in §78c StGB aufgezählten Handlung unterbrochen wird und anschließend wieder von neuem beginnt.
Fazit: Die Verjährung im Strafrecht ist ein sehr komplexes Thema. Bei Fragen ist es daher sinnvoll einen Rechtsanwalt oder einen Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Dieser besitzt das nötige Fachwissen, um seine Mandanten bestmöglich in einem Strafverfahren vertreten zu können.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
Symbolgrafik: (c) grafikplusfoto - Fotolia.com