Strafrecht

Verjährung von Fällen sexuellen Missbrauchs

27.05.2015
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Zuletzt bearbeitet am: 19.12.2023

Bei der Frage der Verjährung von Fällen sexuellen Missbrauchs sind mehrere Dinge zu beachten. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass es sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht unterschiedliche Verjährungsvorschriften und Verjährungszeiten gibt. Beide Rechtsgebiete sind zwingend zur Beantwortung der Frage zu beachten.

Im Zuge der Gesetzesentwicklung kam es im Jahr 2013 zu einer Gesetzesveränderung, die die Verjährungsvorschriften in den Rechtsgebieten verändert hat.

Verjährung im Strafrecht

Die Verjährung im Strafrecht ist deliktsabhängig und richtet sich nach der angedrohten Strafe.  Entscheidende Norm ist der § 78 Abs. 3 StGB:

„Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

  1.  dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
  5. drei Jahre bei den übrigen Taten.“

Demnach ist die Strafandrohung Dreh- und Angelpunkt des Verjährungszeitraumes. Je höher die Strafandrohung ist, desto großer ist dieser Zeitraum. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie hoch die Verjährung ist, wenn sich im Laufe der Zeit der Strafrahmen einer Straftat verändert hat.

Eine Gesetzesänderung hat jedoch keinerlei Auswirkung, denn entscheidend für die Verjährung ist immer der Zeitpunkt der Tat. So kann es unter Umständen passieren, dass der Strafrahmen sich zugunsten des Beschuldigten verändert hat, allerdings die Änderung für ihn keine Auswirkung hat.

Verjährungsbeispiele:

  • Vergewaltigung = Verjährungszeit 20 Jahre
  • Missbrauch von Kindern  = Verjährungsfrist 10 Jahre
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern = Verjährungsfrist 20 Jahre

Verjährungsbeginn

Die Verjährung beginnt im Strafrecht in der Regel mit dem Ende der Straftat. In  § 78a StGB heißt es:

„Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.“

Eine Ausnahme existiert jedoch für die Fälle des Kindesmissbrauches. In derartigen Situationen beginnt die Verjährung nicht mit dem Ende der Tat, sondern ruht bis das Opfer das 21. Lebensjahr vollendet hat.  Der Gesetzgeber hat dabei berücksichtigt, dass viele Taten in der Familie passieren und aus der familiären Rücksichtnahme eine Anzeige bei der Polizei nicht stattfindet.

Bei Fragen zur Verjährung sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert werden. Insbesondere bei der Berechnung kann es zu Problemen kommen, die für das Strafverfahren von entscheidender Bedeutung sein können.

Verjährung im Zivilrecht

Im Falle eines sexuellen Missbrauchs spielen nicht nur die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften eine Rolle. Auch die zivilrechtlichen Vorschriften können berührt sein. So hat das Opfer eines sexuellen Übergriffs oftmals Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Diese Ansprüche sind zivilrechtlicher Natur und unterliegen daher auch nicht den Verjährungsvorschriften des Strafrechts. Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung der Ansprüche beträgt nach der Gesetzesänderung nach § 199 Abs. 2 BGB nunmehr 30 Jahre. Eine Hemmung bzw. ein Ruhen der Verjährung gibt es im Zivilrecht nicht.

Fazit: Bei der Fragen der Verjährung von Fällen sexuellen Missbrauchs sind sowohl die Vorschriften des Strafrechts als auch die Vorschriften des Zivilrechts zu beachten. Dementsprechend sollte ein Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert werden.  Dabei spielt es keine Rolle, ob man Beschuldigter in einem Strafverfahren oder Opfers der Tat ist.

Quelle: Strafverteidiger Gramm (Fachanwalt.de)
Symbolgrafik: © Haramis Kalfar - Fotolia.com

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