Einleitung zum Thema: Das Bundesarbeitsgericht hatte sich vor kurzer Zeit in einer Revisionssache damit zu befassen, inwieweit eine schriftliche Kündigungserklärung unter Beifügung einer Vollmachtskopie wirksam ist (Urt. d. BAG v. 25.09.2014, 2 AZR 567/13).
Sachverhalt: Der Personalleiter eines Unternehmens hatte die schriftliche Kündigungserklärung mit dem Vermerk „ppa“ unterschrieben. Das Kündigungsschreiben wies ferner eine weitere Unterschrift eines Sachbearbeiters mit dem Vermerk „i. V.“ auf. Der Arbeitnehmer ließ die Vollmachtskopie unverzüglich nach § 174 Satz 1 BGB zurückweisen. Der Personalleiter, der zugleich Gesamtprokura hatte, war laut Handelsregister nur zusammen mit einem weiteren Prokuristen oder dem Geschäftsführer zeichnungsberechtigt. Bei dem Mitarbeiter, der die 2. Unterschrift unter die Kündigungserklärung gesetzt hatte mit dem Vermerk „i. V“. , handelte es sich um einen einfachen Sachbearbeiter der Personalabteilung. Die Frage, inwieweit dieser 2. Mitarbeiter bevollmächtigt war, einen Prokuristen zu vertreten, ging aus der Vollmachtskopie, welche dem Kündigungsschreiben beigefügt gewesen ist, nicht hervor. Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urt. v. 16.05.2013, 17 Sa 1708/12) hatte die Kündigung im dem Berufungsverfahren als unwirksam angesehen, weil der Personalleiter nur zusammen mit einem 2. Prokuristen zeichnungsbevollmächtigt war und der 2. Mitarbeiter, welcher mit den Worten „i. V.“ unterschrieben hatte, keine Vollmacht vorgelegt hatte, wonach er einen Prokuristen hätte vertreten dürfen. Ferner war die Originalvollmacht nicht vorgelegt worden.
Das BAG führte in dem oben genannten Urteil aus, dass es vollkommen ausreiche, dass der gekündigte Mitarbeiter wisse, dass eine der Personen, welche das Kündigungsschreiben unterzeichnet hatte, der Personalleiter oder ein Prokurist oder ein Generalbevollmächtigter gewesen sei und diese Eigenschaften oder Tätigkeiten mit einer Vollmacht zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen versehen seien. Im Ausgangsfall war allerdings nicht klar, ob der Arbeitnehmer die Funktion des mit „ppa“ Unterzeichneten als Personalleiter kannte. § 174 Satz 2 BGB schafft die Ausnahme, dass eine Vollmacht nicht zurückgewiesen werden kann, wenn der Erklärungsempfänger Kenntnis von der Vollmacht oder der Prokura hat, weil er etwa z. B. im gleichen Betrieb beschäftigt ist.
Die Zurückverweisung durch das BAG an das LAG soll vorliegend der Klärung dienen, ob der Kündigungsempfänger Kenntnis von der Personalleitereigenschaft des Kündigenden hatte. Das BAG führt in seiner Entscheidung aus, dass grundsätzlich eine Prokura auch dann im Außenverhältnis wirke, wenn es ich nur um eine Gesamtprokura handele. In diesem Fall reiche es aus, wenn eine einfache Genehmigung eines weiteren Prokuristen oder eine Ermächtigung eines anderen Gesamtprokuristen vorliegt. Allerdings hatten wohl die Prozessparteien im Ausgangsfall nicht vorgetragen, dass eine interne Genehmigung oder Einwilligung der Kündigung des Gesamtprokuristen vorgelegen habe. Aus diesem Grund hätte eine Entscheidung des BAG auf § 174 Satz 2 BGB beruhen müssen. Die Zurückverweisung hatte daher den Zweck, den Tatsachenvortrag der Parteien noch dazu zu ergänzen, ob die Eigenschaft des kündigenden Prokuristen als Personalleiter im Betrieb bekannt war. Wenn er als Personalleiter im Betrieb bekannt war, mussten die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er auch zu Mitarbeiterkündigungen bevollmächtigt gewesen sei.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Würzburg, Aschaffenburg und Marktheidenfeld, Tel. 0931 406 200 62 (Wü), 06021/5851270 (AB) und 09391/916670 (MH) (www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).