Strafrecht

Vorladung bei Polizei: Muss man erscheinen oder kann man absagen?

22.02.2017
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Zuletzt bearbeitet am: 01.01.2024

Wer plötzlich eine Vorladung zu einer Vernehmung bei der Polizei erhält, ist häufig ratlos. Darf die Polizei das überhaupt? Muss ich der Vorladung Folge leisten? Und wie sieht es mit einer Absage aus? Das erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Die Vorladung zur Polizei erfolgt normalerweise, weil die Polizei aufgrund einer Anzeige in einem Strafverfahren ermittelt. Sie können einmal eine Vorladung als Zeuge erhalten. Es ist aber auch eine Vorladung als Beschuldigter möglich. Worum es geht, steht in dem Schreiben der Polizei.

Darf die Polizei einen Beschuldigten oder Zeugen vorladen?

Eine Vorladung zur Polizei ist für sich genommen rechtlich zulässig. Schließlich muss die Polizei eine Straftat aufklären. Hierzu ist sie als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet. Die Polizei ist bei Straftaten häufig auf Zeugenaussagen angewiesen und kann sich bei einer Vernehmung des Beschuldigten oft ein besseres Bild machen. Aus Sicht der Polizei ist daher eine Vorladung verständlich.

Müssen Zeugen oder Beschuldigten bei einer Vorladung erscheinen?

Viele Beschuldigte oder auch Zeugen glauben, dass sie einer Vorladung durch die Polizei Folge leisten müssen. Doch hier erliegen sie einem Irrtum. Zeugen sowie Beschuldigte müssen nur erscheinen, wenn sie eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht erhalten. Dies ergibt sich für den Beschuldigten aus der Vorschrift von § 163a Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Hiernach ist der Beschuldigte lediglich verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Dass Zeugen einer Vorladung durch die Polizei nicht nachkommen brauchen, folgt aus der Regelung von § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO. Laut dieser Norm sind Zeugen und Sachverständige verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Weil in dieser Vorschrift nicht von der Polizei die Rede ist, handelt es sich auch für einen Zeugen nur um eine Einladung. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft einen Zeugen vorlädt, ist der Zeuge in diesem Fall verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen.

Kann es bei Nichtbefolgen der polizeilichen Vorladung Probleme geben?

Gleichwohl haben manche Zeugen und Beschuldigte Angst davor, bei einer Vorladung durch die Polizei nicht zu erscheinen. Sie befürchten, dass die Polizei aufgrund dessen eine Durchsuchung oder vielleicht sogar eine Festnahme durchführt. Diese Befürchtungen sind jedoch nicht berechtigt. Wann Maßnahmen wie eine Durchsuchung oder sogar Festnahme durch die Polizei zulässig sind, ergibt sich aus dem Gesetz. Das bloße nicht Erscheinen bei der Polizei reicht nicht aus. Demgegenüber sollte eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht immer ernst genommen werden. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass Sie zwangsweise vorgeführt werden. Das gilt sowohl für Zeugen als auch für Beschuldigte.

Ist das freiwillige Erscheinen bei der Polizei sinnvoll?

Zumindest für Beschuldigte in einem Strafverfahren ist es normalerweise nicht sinnvoll, wenn sie der Vorladung durch die Polizei Folge leisten. Zwar können sie hier lediglich nur Angaben zu ihrer Person machen und sich ansonsten auf ihr Schweigerecht berufen. Dies gelingt jedoch nicht immer, obwohl die Polizei sie hierüber ordnungsgemäß belehren muss. Denn manche Polizisten verstehen es geschickt, dem Beschuldigten Angaben zu Sache zu entlocken. Wenn sie diese freiwillig machen, müssen sie damit rechnen, dass die gemachten Angaben später zu ihren Lasten verwertet werden. Dies ist etwa durch eine Vernehmung des Polizisten auch gegen ihren Willen möglich.

Aber auch eine Vernehmung als Zeuge durch die Polizei kann für Sie eventuell von Nachteil sein. Das gilt vor allem dann, wenn sich aufgrund Ihrer Aussage dafür Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Sie selbst eine Straftat begangen haben. Dies ist beispielsweise in Form der Beihilfe möglich. Die Rechtsprechung geht hier teilweise sehr weit und geht sogar bei psychischer Unterstützung des Haupttäters schnell von Beihilfe aus.

Situation für Opfer einer Straftat bei Vorladung durch die Polizei

Anders sieht sie Situation dann aus, wenn Sie selbst als Opfer einer Straftat der Geschädigte sind. Hier kann eine Vernehmung bei der Polizei als Zeuge unter Umständen sinnvoll sein, damit gegen den Täter schneller vorgegangen sein. Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie nicht einen guten Freund oder auch einen Rechtsanwalt mit zur Polizei nehmen. Hierbei ist zu beachten, dass einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand die Anwesenheit gestattet ist. Dies ergibt sich aus § 406f Abs. 1 StPO. Einer sonstigen Vertrauensperson kann auf Ihren Antrag ebenfalls die Anwesenheit bei einer Vernehmung als Zeuge gestattet werden, wenn dadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet wird. Dies folgt aus § 406f Abs. 2 StPO. Als Opfer einer Straftat haben Sie übrigens im Strafverfahren viele weitere Befugnisse, von denen Sie auch Gebrauch machen sollten. Sie sollten sich so frühzeitig wie möglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Dieser kann beispielsweise Einsicht in die Akten beantragen nach § 406e Abs. 1 StPO.

Bei Nichterscheinen bei der Polizei Absage erforderlich?

Wenn Sie als Beschuldigter oder Zeuge einer Vorladung durch die Polizei nicht Folge leisten möchten, brauchen Sie aus rechtlicher Sicht nicht absagen. Wenn Sie das aus Gründen der Höflichkeit tun möchten, ist eine Absage per Brief oder E-Mail sinnvoll. Von einem Telefonat sollten vor allem Beschuldigte besser absehen.

Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
Foto: © blende11.photo​ - Fotolia.com

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