Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen?

26.01.2017
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Zuletzt bearbeitet am: 02.01.2024

GmbH Geschäftsführer können schnell den Eindruck gewinnen, dass ihr privates Vermögen nicht gefährdet ist. Schließlich dienen juristische Personen wie eine GmbH ja dazu, dass die Haftung des Geschäftsführers auf das Grundkapital beziehungsweise Stammkapital dieser Kapitalgesellschaft begrenzt wird. Doch stimmt das so wirklich?

Hierbei handelt es sich um einen Irrtum, dem mancher Geschäftsführer einer GmbH erliegt. Umso böser ist dann das Erwachen, wenn sie persönlich zur Haftung herangezogen werden. Zwar brauchen Sie normalerweise nicht als Geschäftsführer mit Ihrem Privatvermögen einzustehen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Nachfolgend werden die wichtigsten Haftungsfallen vorgestellt.

Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft

Zunächst einmal besteht die Möglichkeit, dass der GmbH Geschäftsführer im sogenannten Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft haftet. Diese ergibt sich daraus, dass er in seiner Funktion auf jeden Fall die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten lassen muss. Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 GmbHG. Bei einer Verletzung dieser Pflicht muss es für den dadurch entstandenen Schaden aufkommen. Wie die Pflichten genau aussehen, wird normalerweise im mit der GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag näher konkretisiert. Eine Pflichtverletzung liegt gewöhnlich etwa dann vor, wenn er aus Versehen eine Forderung verjähren lässt, ohne sie rechtzeitig einzutreiben. Darüber hinaus muss ein Geschäftsführer darauf großen Wert legen, dass er seine internen Befugnisse nicht überschreitet.

Haftung gegenüber Dritten

Für die Praxis viel wichtiger ist jedoch, dass der Geschäftsführer einer GmbH unter Umständen auch gegenüber Dritten für sein Fehlverhalten mit seinem Privatvermögen haftet.

Persönliche Haftung wegen fehlender Eintragung der GmbH im Handelsregister

Dies gilt zunächst einmal dann, wenn die GmbH etwa beim Abschluss eines bestimmten Vertrages noch gar nicht im Handelsregister eingetragen gewesen ist. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Haftung normalerweise auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt. Vor dem Eintrag befindet sich die GmbH noch im Gründungsstadium und der Geschäftsführer haftet persönlich. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 2 GmbHG. Allein der Abschluss des Gesellschaftervertrages reicht noch nicht zum Schutz der Gesellschafter oder des GmbH Geschäftsführers aus. Diese Haftungsmöglichkeit wird häufig übersehen.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

Darüber hinaus droht dem Geschäftsführer eine persönliche Haftung gegenüber Dritten nach § 823 Abs. 2 BGB, wenn er bei der Insolvenz der GmbH nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und diese dadurch zu Schaden kommen. Dieser muss unverzüglich beim Insolvenzgericht gestellt werden, nachdem die GmbH zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist. Dies ergibt sich aus § 15a Abs. 1 InsO. Die in dieser Vorschrift genannte Frist von drei Wochen sollte nur ausgeschöpft werden, wenn Sanierungsbemühungen Erfolg versprechen. Als Geschäftsführer sollten Sie hier auch deshalb zügig handeln, weil sie sich sonst nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar machen können.

Persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt

Wenn der Geschäftsführer die ihm für die GmbH obliegenden steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann er unter Umständen nicht nur von der Gesellschaft, sondern auch vom Finanzamt auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dem Finanzamt muss allerdings aufgrund dieser Pflichtverletzung des Geschäftsführers ein Steuerschaden entstanden sein. Dies ergibt sich aus § 34 AO, § 69 AO.

Persönliche Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger

Sofern der Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß seiner Verpflichtung zur Abführung der fälligen Arbeitnehmeranteile an den jeweiligen Sozialversicherungsträger abführt, muss er ebenfalls damit rechnen, dass er dafür persönlich in Anspruch genommen wird. Dies ergibt sich aus § 823 II Nr. 2 BGB sowie § 266 a Abs. 1 StGB und § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Fazit:

Geschäftsführer einer GmbH müssen in vielen Fällen damit rechnen, dass sie bei Pflichtverletzungen persönlich in Anspruch genommen werden. Diese konnten hier nicht abschließend für alle denkbaren Einzelfälle dargestellt werden. Am besten suchen Sie einen Rechtsanwalt oder Steuerberater auf. Darüber hinaus sollten Sie sich bei der zuständigen IHK eingehend informieren.

(Harald Büring)

Foto: © fotodo - Fotolia.com

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