Schleswig (jur). Erlaubt ein Hauseigentümer seinem Nachbarn die Nutzung eines Außenwasserhahns für ein Bauvorhaben, haftet der Nachbar für die durch diese Nutzung entstandenen Schäden. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig mit einem am Freitag, 7. Dezember 2012, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden (Az.: 16 U 64/12). Es konkretisierte damit die Haftung bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten.
Der Beklagte hatte im Winter auf seinem Grundstück gebaut. Dafür durfte er den Außenwasseranschluss des Nachbarn verwenden. Die Baufirma montierte eine Wasseruhr, weil der Nachbar wenigstens die Kosten ersetzt bekommen sollte.
Als der freundliche Nachbar aus dem Urlaub zurückkam, stand sein Keller unter Wasser. Das Wasser war über den Außenanschluss in den Keller gelaufen, weil offenbar die montierte Wasseruhr den winterlichen Temperaturen nicht gewachsen war. Die Gebäudeversicherung zahlte die Trocknung und Sanierung des Kellers, forderte die dafür aufgewandten 18.000 Euro aber von dem bauenden Wassernutzer zurück.
Und der muss auch zahlen, urteilte das OLG. Seine Haftung ergebe sich „aus dem nachbarschaftlichen Gefälligkeitsschuldverhältnis“.
Als solches Gefälligkeitsschuldverhältnis gilt eine Gefälligkeit, die eine gewisse Verbindlichkeit besitzt und auf die sich der Andere daher fest verlässt. Nach dem Schleswiger Urteil haftet unter Nachbarn dann derjenige, der die Gefälligkeit in Anspruch nimmt und dabei einen Schaden verursacht – unabhängig davon, auf welchem Grundstück der Schaden entstanden ist.
Im Streitfall habe der Nachbar die Nutzung des Wasseranschlusses uneigennützig und allein im Interesse des Bauherrn erlaubt. Daher habe der Bauherr „als der alleinige Nutznießer der nachbarlichen Gefälligkeit alle Schäden auszugleichen, die aus der damit geschaffenen erhöhten Gefahr resultieren“. Das würde beispielsweise auch für Schäden gelten, die die Bauarbeiter bei der Nutzung des Wasseranschlusses auf dem Nachbargrundstück verursachen, so das OLG.
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