Urheberrecht und Medienrecht

YouTube: Dürfen in Video-Clip Filmausschnitte Dritter gezeigt werden?

27.01.2014
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Zuletzt bearbeitet am: 22.03.2024

Das Einbinden von Filmszenen in das eigene YouTube-Video ist nicht ohne Weiteres erlaubt. Es kommt eine Urheberrechtsverletzung in Betracht.

Vorliegend ging es um einen Videofilm, der auf dem YouTube-Kanal „Nitro Shqip“ gezeigt wurde. In diesem wurden mehrere Ausschnitte eines Dokumentarfilms gezeigt. Gegen diese Einblendungen wendete sich derjenige, der den in Teilen gezeigte Film gedreht hatte. Er machte einen Anspruch auf Unterlassung wegen einer Verletzung von seinem Urheberrecht geltend. Das Landgericht Köln gab der Klage mit Urteil vom 6. Juni 2013 Az. 4 O 55/13 statt. Hiergegen wendete sich der betroffene „Manager“ des YouTube-Kanals und legte gegen das Urteil des Landgerichtes Köln Berufung ein. Er argumentierte unter anderem damit, dass die Verwendung von kurzen Filmausschnitten eines anderen Rechteinhabers durch das Zitatrecht gedeckt sei.

Das Oberlandesgereicht Köln schloss sich dieser Argumentation jedoch nicht an. Es wies vielmehr die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 13.12.2013 (Az. 6 U 114/13) zurück. Die Richter weisen insbesondere darauf hin, dass die Verwendung der Filmausschnitte hier nicht durch das Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt ist. Auf die Zitierfreiheit kann sich nur berufen, wer von den gewählten Zitaten eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken herstellt. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im zugrundeliegenden Sachverhalt – ein willkürlicher Zusammenschnitt von Filmsequenzen erfolgt ist. Es fehlt daran, dass sich mit den Filmszenen intellektuell auseinandergesetzt wird. Dies muss in konkreter Form geschehen. Die Verwendung von allgemeinen Floskeln reicht nicht aus.

Mit der Verwendung von fremden Filmszenen ohne Zustimmung der Rechteinhaber sollte man daher sehr zurückhaltend verfahren, weil schnell eine Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Hingegen ist man mit Einholen des Einverständnisses auf der sicheren Seite.

Quelle: Fachanwalt.de

Foto: Fotolia.com

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