Problemstellung: Einer Pressemeldung zufolge hat das LAG Berlin Brandenburg (Aktenzeichen des Urteils: 5 Sa 657/15) entschieden, dass der Arbeitgeber auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners auswerten dürfe. Voraussetzung sei dabei, dass der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit habe, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung des Arbeitnehmers nachzuweisen. Aufgrund einer privaten Internetnutzung des Arbeitnehmers an 5 von 30 Tagen hat das LAG Berlin-Brandenburg zudem eine sofortige Kündigung für zulässig erachtet. Beim Browserverlauf handele es sich zwar um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Datenverwertung sei jedoch zulässig, weil das Gesetz solch eine Missbrauchskontrolle auch ohne eine Einwilligung des Betroffenen erlaube und der Arbeitgeber keine Möglichkeit gehabt habe, die unerlaubte Internetnutzung mit anderen Mitteln nachzuweisen. Das Gericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Stellungnahme des Verfassers: Die Entscheidung ist sicher nicht unumstritten. Geht es um eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so kann der Arbeitgeber bei der Sachlage vorbringen, keine andere Möglichkeit der Überprüfung gehabt zu haben. Aufklärungsbedürftig könnte aber sein, zumindest festzustellen, in wie erheblichem Maße damit Dienstinteressen des Arbeitgebers verletzt worden sind. Kann z. B. der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht am Arbeitsplatz in vollem Umfang erbringen und entstehen dem Arbeitgeber durch die Internetnutzung keine zusätzlichen Kosten, könnte zumindest eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers vor einer Kündigung des Arbeitsvertrages erforderlich sein. Es wäre daher sicherlich interessant zu wissen, wie das BAG gefundenen Lösung des Rechtsfalls beurteilen würde.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht, Aschaffenburg (06021/585 1270), Marktheidenfeld (09391/916670) und Würzburg (Tel. 0931/406 200 62), www.radrstoklossa.de.