Wer als Betreiber von einem Onlineshop Konkurrenten abgemahnt, muss unter Umständen mit einer Gegenabmahnung rechnen. Häufig kann man sich hiergegen nicht wehren. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Vorliegend hatte ein Online-Händler eine Abmahnung in seinem Briefkasten vorgefunden. Darin wurde ihm unter anderen vorgeworfen, dass er in seinem Shop keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwendet habe. Aus diesem Grunde sollte er über 1.000 € an Abmahnkosten zahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Er gab daraufhin nur die Unterlassungserklärung ab.
Da griff der Abgemahnte zu dem folgenden Kniff. Er mahnte wiederum den abmahnenden Shopbetreiber wegen einiger Verstöße ab. Darin machte er wiederum einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in gleicher Höhe geltend und erklärte gegenüber der geltend gemachten Forderung die Aufrechnung.
Dies wollte sich der Online-Händler nicht gefallen lassen, der zuerst die Abmahnung ausgesprochen hatte. Er forderte seinen Konkurrenten zur Zahlung der von ihm in Rechnung gestellten Abmahnkosten auf und verklagte ihn schließlich.
Damit kam er jedoch beim Oberlandesgericht Hamm nicht durch. Dieses stellte mit Urteil vom 22.08.2013 (Az. 4 U 52/13) klar, dass infolge der Aufrechnung der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung nicht mehr besteht. Gewöhnlich dürfen Gegenabmahnungen ausgesprochen werden. Dies ist nur dann unzulässig, soweit bestimmte Anzeichen für Rechtsmissbrauch sprechen. Diese sind im zugrundeliegenden Sachverhalt jedoch nicht gegeben. Dies begründeten die Richter damit, dass der Abgemahnte ebenfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erhalten hat.
Trotzdem kann das Versenden einer Gegenabmahnung heikel sein, wenn das Gericht diese als Retourkutsche ansieht. Sie sollten sich daher gut überlegen, ob Sie zu solchen „Tricks“ greifen.
Quelle: Fachanwalt.de
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