Karlsruhe (jur). Zahlt ein nicht verheirateter Lebensgefährte an seine Liebste zur Erhaltung der Lebensgemeinschaft 25.000 Euro, kann das Geld nach der Trennung wieder zurückgefordert werden. Denn mit der Trennung sei die Grundlage für diese sogenannte „unbenannte Zuwendung“ weggefallen, urteilte am Dienstag, 6. Mai 2014, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: X ZR 135/11).
Entscheidend ist danach, ob das Geld ohne Erwartungen an die Partnerin gegeben wurde – dann handelt es sich um eine Schenkung – oder ob die Finanzspritze an eine Erwartung geknüpft ist – dann liegt eine „unbenannte Zuwendung“ vor, die gegebenenfalls zurückverlangt werden kann.
Im konkreten Fall forderte ein unverheirateter Rentner aus dem Raum Cottbus von seiner Verflossenen einen Sparbrief in Höhe von 25.000 Euro zurück. Hintergrund war eine im Mai 2007 gestartete gemeinsame und mehrmonatige Europareise. Kurz vor der Fahrt hatte der Rentner Sorge, dass er vorzeitig sterben und seine Lebensgefährtin ohne ausreichende finanzielle Absicherung dastehen werde.
Er überschrieb ihr daher den Sparbrief. Die Reise wirkte sich jedoch nicht wirklich verlängernd auf die Beziehung aus. Im Oktober 2008 trennte sich das Paar. Der Kläger forderte die 25.000 Euro von seiner Lebensgefährtin und nach deren Tod vom gerichtlich bestellten Nachlasspfleger zurück.
Dieser wollte das Geld jedoch nicht herausgeben. Geschenkt sei geschenkt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen könne eine Schenkung nur bei „grobem Undank“ zurückverlangt werden.
Auch das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte diese Auffassung und entschied, dass der Rentner die Schenkung nicht zurückverlangen könne.
Doch der X. Zivilsenat des BGH sah sich den Fall etwas genauer an. Es habe hier gar keine Schenkung, sondern nur eine „unbenannte Zuwendung“ vorgelegen. Anders als bei einer vorbehaltlosen Schenkung liege eine solche „Zuwendung“ vor, wenn diese an einer bestimmten Erwartung geknüpft sei. Hier sei dies die Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft gewesen. Dies werde auch daran deutlich, dass die Zuwendung die Lebensgefährtin erst für den Fall des Todes des Klägers absichern sollte.
Da mit der Trennung der Lebensgemeinschaft die Grundlage für die Zuwendung nicht mehr besteht, müsse das Geld wieder zurückgezahlt werden.
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