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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Beendigung Arbeitsvertrag
Arbeitsrecht
Lohnfortzahlung kann bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen sein
Wer sich als Arbeitnehmer aus Versehen verletzt und dadurch vorübergehend arbeitsunfähig wird, hat normalerweise Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das gilt allerdings nicht immer.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der aufgrund einer ihm unsinnigen erscheinenden Weisung des Sicherungsbeauftragten einen Wutanfall am Arbeitsplatz bekam. Dabei schlug er dreimal heftig gegen ein Verkaufsschild. Dieser Vorfall hatte unangenehme Folgen für ihn: Er brach sich die Hand. Dies kam dadurch, weil sich hinter dem Schaumstoff eine Holzstrebe befand.
Im Folgenden kam es zu einem Konflikt mit dem Arbeitgeber. Dieser wollte keine Lohnfortzahlung leisten, weil der Arbeitnehmer seiner Verletzungen selbst verschuldet habe. Denn er hätte bereits beim ersten Schlag merken müssen, dass sich hinter dem ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Arbeitnehmer muss SMS vom Chef auch in Freizeit lesen
Erfurt (jur). Einem Arbeitnehmer kann auch in seiner Freizeit das Lesen einer SMS von seinem Chef über den konkreten Arbeitsbeginn zumutbar sein. Sieht die betriebliche Regelung eines Rettungsdienstunternehmens vor, dass der konkrete Arbeitsbeginn für als Springer eingesetzte Notfallsanitäter einen Tag zuvor mitgeteilt wird, muss der Beschäftigte die Arbeitgeber-Weisung auch abrufen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 6. Dezember 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: 5 AZR 349/22). Kommt er dem nicht nach und erscheint dadurch gar nicht oder erst verspätet zur Arbeit, liege wegen unentschuldigten Fehlens eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor.
Geklagt hatte ein Notfallsanitäter aus dem Raum Elmshorn in Schleswig-Holstein. Der seit 2003 bei einem ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Keine dauerhafte Arbeitsfreistellung über Weihnachten und Neujahr
Erfurt (jur). Wollen Arbeitnehmer mit Teilzeitwunsch ihre Arbeitszeit nur geringfügig so verringern, dass sie immer zwischen Weihnachten und dem 2. Januar frei haben, widerspricht dies dem Zweck des Teilzeitbeschäftigungsgesetzes und ist unzulässig. Die gesetzlichen Bestimmungen dienten vielmehr der Schaffung von Teilzeitstellen und der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 11. Juni 2013 (Az.: 9 AZR 786/11).
Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Flugkapitän aus Nordrhein-Westfalen geklagt. Er wollte seine Arbeitszeit um genau 3,29 Prozent verringern. Er verlangte von seinem Arbeitgeber, dass er jedes Jahr vom 22. Dezember bis zum 2. Januar nicht arbeiten muss. Der Flugkapitän sah sich im Recht, ... weiter lesen
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