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Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Nicht nur in Zeiten wirtschaftlichen Abschwungs, sondern auch im Zusammenhang mit der Einführung neuer Fertigungsprozesse oder aufgrund der Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland ist die Gefahr betriebsbedingter Kündigungen allgegenwärtig. Eine Checkliste, wann eine betriebsbedingte Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz rechtmäßig ist.

Allgemeine Voraussetzungen

Zunächst ist Voraussetzung, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht. Denn besteht ein solches gar nicht, kann es auch nicht durch Kündigung beendet werden. Damit die Kündigung wirksam wird, muss diese vom Arbeitgeber auch wirksam gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt werden. Dabei ist für die Kündigung nach § 623 BGB stets Schriftform erforderlich, außerdem ist diese ausnahmsweise bei Auszubildenden oder im äußerst seltenen Fall der Kündigung nach dem Mutterschutzgesetz zu begründen.

Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser vor der Kündigung anzuhören. Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß an, so ist die Kündigung allein schon deswegen unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Anhörung gehört auch, dass dem Betriebsrat eine ausreichende Frist zur Stellungnahme gewährt wird.

Spezielle Voraussetzungen

Eventuell greifen daneben noch Sondervorschriften ein, jedoch richtet sich das Hauptaugenmerk auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Grundsätzlich muss das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer hat. Außerdem muss das gekündigte Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben, damit das Kündigungsschutzgesetz eingreifen kann.

Danach stellt sich dann die Hauptfrage nach der Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung, nämlich ob diese sozial gerechtfertigt ist gemäß § 1 Abs. 2 und 3 KSchG. Diese muss nämlich durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Das bedeutet, dass eine Kündigung nur dann wirksam und somit rechtmäßig ist, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingte Gründe anführen kann, die das Bedürfnis für eine künftige Beschäftigung des Arbeitnehmers entfallen lassen. Das kann zum Beispiel die Anschaffung einer neuen Maschine sein, die eine bestimmte Anzahl an Arbeitsplätzen ersetzen soll und auch kein anderweitiger Bedarf an den Arbeitern im Unternehmen besteht. Allerdings muss der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer bestimmte Kriterien einhalten.

Nach § 1 Abs. 3 KSchG sind diese Kriterien die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter des Arbeitnehmers, die Frage danach, welche Unterhaltspflichten er für seine Familie erfüllen muss und eine etwaige Schwerbehinderung. Der Arbeitnehmer kann dabei zu der getroffenen Entscheidung über seine betriebsbedingte Kündigung die Nennung der Gründe vom Arbeitgeber verlangen. Hier können dem Arbeitgeber nämlich in besonderem Maße Fehler bei der Auswahl unterlaufen, sodass die Kündigung unter Umständen nach den vorgegebenen Kriterien eigentlich einen anderen Arbeiter hätte treffen müssen. Daher ist es ratsam, sich in jedem Fall mit einem spezialisierten Anwalt zu beraten, der diese Fehler aufspüren kann. Denn die ausgesprochene Kündigung wäre in einem solchen Fall rechtswidrig.

Kündigungsschutzklage erheben

Ganz wichtig ist dabei, dass gegen die Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage erhoben wird. Dies muss unbedingt binnen drei Wochen ab Erhalt des Kündigungsschreibens erfolgen, ansonsten kann auch eine rechtswidrige Kündigung trotzdem wirksam werden und der Arbeitsvertrag ist wirksam beendet. Betroffene sollten daher keinen Tag zögern, sondern unverzüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen, der dann innerhalb der Dreiwochenfrist eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht vorbereiten wird. Um für Arbeitnehmer das Kostenrisiko möglichst gering zu halten gilt sogar die Besonderheit, dass vor dem Arbeitsgericht jede Seite ihre eigenen Prozesskosten trägt. Der Gesetzgeber will Arbeitnehmer damit ermuntern, sich gegen rechtswidrige Kündigungen zur Wehr zu setzen.

Aktuelle Rechtstipps zum Thema Betriebsbedingte Kündigung
Arbeitsrecht Arbeitsrecht: Weisungsrecht des Arbeitgebers
15.03.2020
Der Arbeitnehmer ist aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Durch sein Weisungsrecht kann der Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag oft nur umschriebene Tätigkeit, weiter konkretisieren. Das Weisungsrecht umfasst nach § 106 S. 1 GewO die Konkretisierung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Es ist nach billigem Ermessen auszuüben. Des Weiteren umfasst das Direktionsrecht die Auferlegung von Verhaltenspflichten, die für die Erfüllung der Arbeitspflichten unumgänglich sind. 1. Billiges Ermessen Eine Weisung des Arbeitgebers muss im Arbeitsrecht billigem Ermessen entsprechen. Hierzu sind sowohl berechtigte eigene Interessen des Arbeitgebers als auch die Belange des Arbeitnehmers abzuwägen. Der Arbeitgeber hat auf entgegenstehende ... weiter lesen
Arbeitsrecht Kündigung bei Erkrankung
Eine krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber stellt eine personenbedingte Kündigung des Arbeitnehmers dar. Arbeitgeber können einem Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen, wenn: der Ar­beit­neh­mer vor Aus­spruch der krankheitsbedingten Kündi­gung im­mer wie­der für kürze­re Zei t, d.h. für ei­ni­ge Ta­ge oder Wo­chen ar­beits­unfähig krank, so dass die Fehl­zei­ten zu­sam­men­ge­rech­net ein Aus­maß von mindestens 6 Wochen er­rei­chen, dass der Ar­beit­ge­ber auf Dau­er nicht mehr hin­neh­men muss. der Ar­beit­neh­mer bleibt auf Dau­er ... weiter lesen
Arbeitsrecht Urlaubsanspruch bei Elternzeit und Mutterschutz
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Auch während der Elternzeit entsteht der Urlaubsanspruch weiterhin. Allerdings kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig, d.h. für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs kürzen.  Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit möglich. Dies muss er ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht mehr kürzen.  Läuft das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit normal weiter, kann er aber den nach der Elternzeit entstehenden Urlaubsanspruch um die zu viel gewährten Urlaubstage wieder kürzen. Ist der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt, so besteht der Urlaubsanspruch ganz normal weiter und ... weiter lesen
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