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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht GmbH-Geschäftsführer - Aktuelle BGH-Rechtsprechung
03.11.2018
Das GmbH-Recht ist sehr flexibel und lässt den Gesellschaftern zahlreiche Möglichkeiten für eine individuelle Gestaltung ihrer Satzung. Zum notwendigen und und nicht notwendigen (fakultativen) Inhalt der Satzung finden Sie hier ausführliche Informationen: Der online Gesetzeskommentar zum GmbHG - § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch eine entsprechende Gestaltung kann dabei der – bereits durch zahlreiche gesetzliche Regelungen ohnehin eng begrenzte - Handlungsrahmen des Geschäftsführers weiter eingeschränkt werden. Gerade in dem Verhältnisses zwischen GmbH-Gesellschaftern einerseits und GmbH-Geschäftsführer andererseits kommt der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund ihrer nicht zu unterschätzenden faktischen Bindungswirkung ... weiter lesen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht „Gemeinsames Wagnis“ - Gründung eines Joint Venture-Unternehmens
06.01.2018
Es ist immer wieder festzustellen, dass nach der Gründung eines Joint Venture-Unternehmens ein Joint Venture-Partner mit erheblichen Problemen konfrontiert wird. Diese resultieren meist daraus, dass der andere Joint Venture-Partner von einer zu hohen Erwartungshaltung ausgeht, insbesondere hinsichtlich der Einflussnahme auf die Geschäftsführung oder auf die Ertragssituation. Die Interessen der Joint Venture-Partner sollten daher unbedingt vor Beginn des Joint Venture umfassend besprochen und auch vertraglich geregelt sein - und zwar für alle Themen. Nach einer kurzen Beschreibung der Kooperationsformen sowie der wesentlichen Vor- und Nachteile möchte ich Ihnen die wichtigsten Besprechungspunkte (siehe Punkt C.) sowie die wichtigsten vertraglichen Reglungen (siehe Punkt D.) ... weiter lesen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Stiftungsrechtsreform - Mehr Flexibilität durch Satzungsänderung?
02.05.2020
Die Änderung einer Stiftungssatzung, insbesondere in ihrem Kern – dem Stiftungszweck – widerspricht dem Ewigkeitsgedanken des Stiftungsrechts und ist daher gesetzlich nur als ultima ratio vorgesehen. Die aktuelle gesetzliche Regelung in § 87 BGB lässt dabei viele Fragen offen die im Weiteren von den jeweiligen Stiftungsgesetzen der Länder ergänzt werden. Dies führt zu einer verworrenen und uneinheitlichen Rechtslage. Stiftungen leiden in Krisenzeiten unter zu starrem Stiftungsrecht Grundsätzlich ist die Änderung nur durch die zuständige Stiftungsbehörde zulässig und zwar nur dann, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks ohne eine entsprechende Änderung unmöglich geworden ist. Eine Satzungsänderung durch die Stiftungsorgane, ist nur ... weiter lesen
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