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Rechtsanwalt für Forstrecht

Was ist das Forstrecht?

Das Forstrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Rechts und reguliert den Bereich der Forstwirtschaft. Zu unterscheiden ist es von den – allerdings eng verwandten – Bereichen des Jagdrechts und des Agrarrechts.

 

Womit beschäftigt sich das Forstrecht im Einzelnen?

Das Forstrecht beschäftigt sich mit dem Umgang mit Waldgebieten. Diese können auf unterschiedliche Weise genutzt werden – zur Holzgewinnung, aber auch zur Erholung. Sie sind ferner unverzichtbar für Klima, Wasserhaushalt, Luftreinhaltung etc. Das Forstrecht regelt daher

 

  • die zulässige wirtschaftliche Nutzung von Wäldern,
  • die Förderung der Forstwirtschaft,
  • die Nutzung zu Erholungszwecken,
  • einen Interessenausgleich zwischen Waldeigentümern und der Allgemeinheit.

 

Gesetzliche Grundlage:

Das Forstrecht ist im bundesweit wirksamen Waldgesetz (BWaldG) geregelt. Die einzelnen Bundesländer haben jedoch in der Regel eigene Waldgesetze verabschiedet.

 

Erhaltung und Bewirtschaftung

Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes sowie Erstaufforstung sollen durch die Vorschriften der §§ 9 bis 14 BWaldG sicher gestellt werden. Zur Erhaltung bestimmt das Gesetz, dass der Wald nur mit Genehmigung der landesrechtlich zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden darf. Eine solche Umwandlung kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Diese muss bei der Entscheidung Rechte, Pflichten und wirtschaftliche Interessen des Waldbesitzers und die Belange der Allgemeinheit gegeneinander abwägen. Die Genehmigung wird verweigert, wenn

 

  • die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt,
  • insbesondere, wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • die forstwirtschaftliche Erzeugung (Holzproduktion), oder
  • die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Schutzwald

Ein Wald kann zum sogenannten Schutzwald erklärt werden. Diese Maßnahme wird behördlicherseits ergriffen, wenn dies notwendig ist, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit durch Forstmaßnahmen abzuwehren und zu verhüten. Solche Gefahren können sein:

 

  • schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  • Erosion durch Wasser und Wind,
  • Austrocknung,
  • schädliches Abfließen von Niederschlagswasser und Lawinen.

 

Erholungswald

Ein Wald kann auch zu einem Erholungswald erklärt werden. Dazu kommt es in der Regel, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, Waldflächen für Erholungszwecke zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Alles Nähere haben die Länder durch eigene Waldgesetze zu bestimmen. Sie können z.B. Vorschriften erlassen über

  • die Bewirtschaftung des Waldes,
  • die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher,
  • die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen und die Beseitigung von störenden Anlagen zu dulden,
  • das Verhalten der Waldbesucher (z.B. Nicht-Abweichen von Wegen, Anleinen von Hunden, Vermeidung von Abfallentsorgung).

.

Betreten erlaubt

Eine wichtige Grundregel enthält § 14 BWaldG: Danach ist das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung generell erlaubt. Radfahren, Reiten und das Fahren mit Krankenfahrstühlen müssen sich auf die Wege und Straßen im Wald beschränken. Die Waldbenutzung erfolgt für Erholungssuchende auf eigene Gefahr.

 

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