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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Garantiegeschäft
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Banken haben keine Auskunftspflicht über ihre Gewinnmargen
Karlsruhe (jur). Beim Verkauf von Zertifikaten der US-Pleitebank Lehman Brothers mussten deutsche Banken Anleger nicht über von Lehman gezahlte Provisionen informieren. Das entschied am Dienstag, 26. Juni 2012, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu vier Klagen gegen die Commerzbank (Az.: XI ZR 259/11, XI ZR 355/10 und weitere). Danach müssen Banken generell keine Angaben zu ihren eigenen Gewinnen und Gewinnmargen machen. Die Anleger hatten bei der Commerzbank im Februar 2007 „Global Champion Zertifikate“ der niederländischen Lehman-Tochter für bis zu 300.000 Euro gekauft. Der Wert der Zertifikate war an drei Aktienindizes gekoppelt. Lehman in den USA stellte „Bonuszahlungen“ in Höhe von 8,75 Prozent in Aussicht und garantierte die Rückzahlung der Einlagen. Mit der ... weiter lesen
Bankrecht und Kapitalmarktrecht EC-Kartenmissbrauch - BBBank gibt vor Gericht klein bei und erstattet Kunden Großteil des Schadens.
Die Badische Beamtenbank gibt vor dem Landgericht Karlsruhe klein bei und ersetzt Kunden Großteil des Schadens in Höhe von rund € 9.000,00.- aus der missbräuchlichen Verwendung.  Die EC-Karte des Klägers wurde – respektive dessen Abrechnungskonto/Kontokorrent bei der Beklagten – im Zuge der unberechtigten Verwendung der Karte durch einen Dritten im April diesen Jahres mit einem Betrag von insgesamt rund € 9.000,00.- belastet. Vor dem Landgericht Karlsruhe schlossen die Parteien nunmehr einen Vergleich, wo sich die BBBank zur Erstattung eines Großteils des Betrags verpflichtete. Zur Haftungslage bei missbräuchlicher Verwendung einer EC-Karte: § 675 u BGB regelt, dass bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang seitens des Kartenausstellers kein Anspruch ... weiter lesen
Bankrecht und Kapitalmarktrecht P&R - Die Sache mit den Fristen
30.08.2018
29. August ist nicht wichtig 14. September ist wichtig 17. und 18. Oktober sind wichtig Um es gleich auf den Punkt zu bringen: der 29. August 2018 ist keine Frist, die P&R-Anleger zwangsläufig beachten müssen. Denn in den Eröffnungsbeschlüssen zum P&R-Insolvenzverfahren teilte das Insolvenzgericht München mit, dass Anleger ihre Forderungen bis zum 14.09.2018 (Frist) anmelden sollten – und das allein ist entscheidend. Den wenigsten Anlegern ist bekannt, dass sie ihre Forderungen auch nach dem 14. September 2018 noch anmelden können. Wer also erst später seine Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet, kommt nicht zu spät. Dennoch empfiehlt es sich diese Frist einzuhalten. Anderenfalls kann Ihnen nicht garantiert werden, dass Sie ... weiter lesen
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