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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Geschäftsführerhaftung
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Kleingewerbe anmelden: So geht man vor
Viele Menschen träumen von der Selbstständigkeit . Wer sich selbstständig macht, kann eigene Ideen verwirklichen, seine Leidenschaft ausleben und sich seine Zeit frei einteilen. Ein Traum, der auch Schattenseiten hat. Unbezahlter Urlaub, umfassende rechtliche und steuerliche Verpflichtungen sowie ein unregelmäßiges Einkommen sind einige Nachteile von Selbstständigen. Um das Risiko zu minimieren, entscheiden sich viele Menschen dafür, ein Kleingewerbe anzumelden und sich neben dem Hauptberuf selbstständig zu machen. Ein Kleingewerbe kann allerdings auch hauptberuflich ausgeübt werden. Eine Statistik aus dem Vorjahr zeigt: 2022 wurden allein 673.500 Gewerbeanmeldungen registriert.  Merkmale eines Kleingewerbes  Kleingewerbetreibende   unterliegen dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie ... weiter lesen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Die Rechte und Pflichten eines GmbH-Gesellschafters.
15.10.2023
1. Die Gesellschafter als Inhaber der GmbH / UG (haftungsbeschränkt) Die Gesellschafter sind die "Inhaber" der GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt). Der von den Gesellschaftern gehaltene Geschäftsanteil vermittelt die Mitgliedschaft an der GmbH, welche wiederum über die Gesellschafterliste beim Registergericht publiziert wird. Die Gesellschafterliste führt nach außen quasi den Nachweis über die Gesellschafterstellung . Als Mitglieder und Anteilseigner der GmbH obliegen den Gesellschaftern besondere Pflichten ggü. der Gesellschaft als auch ggü. den Mitgesellschaftern. Im Gegenzug verbürgt ein Gesellschaftsanteil auch entsprechende Rechte und Berechtigungen.   2. Pflichten von Gesellschaftern einer GmbH / UG ... weiter lesen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Aufsichtsrat einer Aktengesellschaft (AG) einfach erklärt
In den §§ 95 bis 116 Aktiengesetz (AktG) schreibt das Gesetz zwingend die Bildung eines Aufsichtsrats als Überwachungsorgan einer Aktiengesellschaft vor. Bestellung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats Gemäß § 95 AktG muss der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wobei die Höchstzahl maximal 21 Mitglieder betragen darf, abhängig vom jeweiligen Grundkapital. Von den Aufsichtsratsmitgliedern müssen ein Drittel von den Betriebsangehörigen als Vertreter unmittelbar gewählt worden sein, wobei es sich aber um keine leitenden Angestellten handeln darf (§§ 4ff. DrittelbG). Dies gilt allerdings nur, wenn in der Aktiengesellschaft mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt sind (§1 I Nr. 1 S. 1 DrittelbG). Die übrigen zwei Drittel der ... weiter lesen
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