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Jagdrecht
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Was ist das Jagdrecht?
Der Begriff Jagdrecht wird in zweifachem Sinn gebraucht: Einmal im Sinne des Rechtsgebiets, das sich mit der Jagd beschäftigt. Dieses Rechtsgebiet hat enge Verbindungen zum Forstrecht, zum Fischereirecht und zum Waffenrecht. Andererseits kann mit dem Jagdrecht auch die Berechtigung gemeint sein, in einem bestimmten räumlichen Gebiet die Jagd auszuüben.
Wichtige Fragen des Jagdrechts sind:
- Was bedeutet das Recht, zu Jagen?
- Welche Tierarten dürfen gejagd werden?
- Wem steht das Jagdrecht zu?
- Wie werden Jagdbezirke eingeteilt?
- Welche Bereiche können davon ausgenommen sein (befriedete Grundflächen),
- Bildung von Hegegemeinschaften,
- Jagdpacht,
- Erteilung und Versagung des Jagdscheins,
- Jagdbeschränkungen und Verbote,
- Schonzeiten,
- Wildschadensverhütung,
- Schadenersatzpflicht des Jägers.
Gesetzliche Grundlage:
Das Bundesjagdgesetz trifft Regelungen zu den genannten Punkten. Allerdings haben viele Bundesländer eigene Jagdgesetze. So spielen z.B. in Bayern neben dem Bundesjagdgesetz eine Rolle:
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG),
- Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG),
- Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung - JFPO),
- Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern.
Das Jagdrecht
Grundsätzlich steht das Jagdrecht dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zu. Es ist untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden. Auf Flächen, die keinem besonderen Eigentümer gehören, liegt das Jagdrecht beim jeweiligen Bundesland. Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken gemäß §§ 4 ff. BJagdG ausgeübt werden.
Die Jagdpacht
Nach dem Bundesjagdgesetz kann die Ausübung des Jagdrechts an dritte Personen verpachtet werden. Der Verpächter kann sich allerdings die Jagd auf ein bestimmtes Wild vorbehalten. Die Gesamtfläche, die ein einzelner Jagdpächter zur Ausübung des Jagdrechts pachten darf, ist auf höchstens 1.000 Hektar begrenzt. In bestimmten Gebieten, z.B. im Hochgebirge, können durch Landesgesetze größere Pachtflächen gestattet werden.
Der Jagdschein
Jagen darf nur, wer einen auf seinen Namen ausgestellten Jagdschein mitführt. Dieser muss auf Verlangen Polizisten oder dem Jagdschutzberechtigten vorgezeigt werden. Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für maximal drei Jahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage ausgestellt. Er gilt bundesweit.
Ein Jagdschein wird beim ersten Mal erst dann erteilt, wenn der Bewerber eine Jägerprüfung bestanden hat. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil sowie einer Schießprüfung. Es müssen u.a. Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen, der Führung von Jagdhunden und der Behandlung des erlegten Wildes nachgewiesen werden.
Wildschäden
Wer zur Jagd berechtigt ist, darf wie auch der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abhalten oder verscheuchen. Die zuständige Behörde kann den Jagdberechtigten unabhängig von den Schonzeiten dazu verpflichten, den Wildbestand zu reduzieren, um übermäßige Wildschäden zu verhindern.
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