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Olaf Fricke
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Kollektives ArbR
Arbeitsrecht
Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Was ist besser? – Übersicht der Vor- und Nachteile
Bestehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern Unstimmigkeiten, bieten viele Arbeitgeber einen sogenannten Aufhebungsvertrag an. Mit seiner Hilfe können sich beide Parteien voneinander trennen, ohne die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Durch den Aufhebungsvertrag können für beide Seiten verschiedene Vorteile, aber auch Nachteile entstehen. Daher sollte die Möglichkeit stets im Einzelfall geprüft werden. Was ist aber nun besser: Ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung? Dies soll im Folgenden geklärt werden.
Auflösungsvertrag oder Kündigung: Bedeutung und Unterschied
Der Aufhebungsvertrag soll das Arbeitsverhältnis möglichst ohne Streit beenden. Er kann nicht erzwungen, sondern nur seitens des Arbeitgebers angeboten werden. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist es nicht möglich, den Vertrag ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht: Anspruch auf Teilzeitarbeit
Die Teilzeitarbeit wird durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt. Ziel der Regelungen ist die Förderung von Teilzeitarbeit und der Schutz der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Arbeitsrecht .
a) Wer ist Teilzeitbeschäftigter?
Nach § 2 I 1 TzBfG ist ein Arbeitnehmer dann Teilzeitbeschäftigter, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart gilt derjenige als Teilzeitbeschäftigter, wer im Jahresdurchschnitt weniger als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter arbeitet. Maßgeblich ist hierbei im Zweifel nicht die im Arbeitsvertrag bestimmte regelmäßige Arbeitszeit , ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Annahmeverzugslohn: Ein Update zur Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, hat Letzterer trotz Nichtarbeit häufig Anspruch auf Annahmeverzugslohn (§§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB). Dies gilt vor allem im Anschluss an eine unwirksame Arbeitgeberkündigung. Wenn der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn geltend macht, muss er sich aber etwa anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat (§ 11 Nr. 1 KSchG bzw. § 615 Satz 2 BGB). Anrechnen lassen muss er sich vor allem aber auch, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Nr. 2 KSchG bzw. § 615 Satz 2 BGB).
Diese Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes erfährt in den letzten Jahren eine gewisse Neujustierung in der ... weiter lesen
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