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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Nutzungsänderung
Baurecht und Architektenrecht
„UNTERGESCHOBENE“ ÄNDERUNGEN SIND UNBEACHTLICH!
Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebotes anstelle des ursprünglichen Textes wesentliche Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese kaum erkennbar sind und zudem in einem Begleitschreiben der Eindruck einer unveränderten Angebotsannahme erweckt wird.
Der Fall:
Ein Nachunternehmer hatte in einem Bauauftrag die Bestimmungen zur Zahlungsweise gelöscht und stattdessen mit identischer Schrifttype unter anderem einen Aufrechnungsausschluss eingefügt, auf den ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
Ratgeber Finanzierung: Zinsgünstige Immobilienfinanzierung
Eine zinsgünstige Immobilienfinanzierung kann durch eine sorgfältige Vorbereitung und Planung erreicht werden. Wichtig ist hierbei die Verbesserung und Aufrechterhaltung der eigenen Bonität, die einen großen Einfluss auf die Zinssätze hat. Dazu zählen das rechtzeitige Begleichen von Schulden, die Vermeidung von Überziehungskrediten und eine stabile Beschäftigungs- und Wohnsituation.
Voraussetzungen für eine zinsgünstige Immobilienfinanzierung
Eine Immobilienfinanzierung kann auf verschiedene Arten erfolgen, sei es durch Eigenkapital, durch einen Bankkredit oder durch eine Kombination von beiden. Der erste Schritt zu einer zinsgünstigen Finanzierung ist eine sorgfältige Planung und Vorbereitung.
Einer der wichtigsten Faktoren, die die Zinssätze beeinflussen, ist Ihre Kreditwürdigkeit . Die ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
MANGELHAFTIGKEIT BEREITS BEI RISIKO EINER SPÄTEREN SCHADENS
Der Fall:
Nach Durchführung von Dachdeckerarbeiten wurde der Auftragnehmer wegen mehrerer wesentlicher Mängel gerichtlich unter anderem auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen. Zuvor hatte der Auftragnehmer Fristen zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Der Auftraggeber hat weiter die Nachbesserung gefordert und ist mit dem Auftragnehmer in Verhandlungen über eine einvernehmliche Mängelbeseitigung eingetreten; die Verhandlungen sind fehlgeschlagen. Nachbesserungen des Auftragnehmers haben sich auf offen zu Tage getretene Mängel beschränkt. Auf Klage des Auftraggebers wurde der Auftragnehmer durch das Landgericht Freiburg unter teilweiser Klageabweisung verurteilt. Beide Parteien haben Berufung eingelegt.
Die Entscheidung:
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