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Was bedeutet „Unterhalt“?

Unter einem „Unterhalt“ versteht man (meist finanzielle) Mittel, die zur Sicherstellung der Existenz einer Person notwendig sind. Das deutsche Familienrecht kennt den ehelichen Unterhalt, den Trennungsunterhalt und den Scheidungsunterhalt bei Ehegatten sowie den Kindesunterhalt. Auch eingetragene Lebenspartner haben Unterhaltsansprüche. Das Gesetz kennt ferner eine Unterhaltspflicht für Verwandte in gerader Linie – etwa für Eltern. Unterhaltszahlungen können auch vertraglich vereinbart werden. 

Ehelicher Unterhalt

Bereits während der Ehe haben die Ehepartner gegeneinander Anspruch auf Unterhalt – sie müssen ihr Einkommen gewissermaßen miteinander teilen (§ 1350 BGB). Zum Unterhalt gehören dabei die Kosten für den täglichen Bedarf, finanzielle Mittel für die Haushaltsführung und den persönlichen Bedarf der Ehepartner und ihrer Kinder.

Trennungsunterhalt

Nach einer Trennung und vor der eigentlichen Scheidung kann ein Ehepartner gegen den anderen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte ein höheres Einkommen hat und der andere nicht in der Lage ist, entsprechend hohe Einkünfte selbst zu erzielen. Ein nicht berufstätiger Ehepartner kann nur eingeschränkt darauf verwiesen werden, eine Tätigkeit aufzunehmen. Finanzielle Belastungen werden in die Berechnung mit einbezogen. Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden, auch nicht mit einem Ehevertrag. Der Trennungsunterhalt ist in § 1361 BGB geregelt.

Scheidungsunterhalt

Der nacheheliche Unterhalt ist nach erfolgter Scheidung der Ehe zu zahlen. Die gesetzlichen Voraussetzungen finden sich in den §§ 1569 ff. BGB. Von zentraler Bedeutung ist dabei der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder Ehegatte muss zunächst einmal für sich selbst sorgen. Kann er dies nicht, besteht ein Unterhaltsanspruch. Es gibt jedoch weitere Voraussetzungen.

Ein nachehelicher Unterhalt wird vom Gesetz in folgenden Fällen vorgesehen:

-    wegen Betreuung von Kindern,

-    aus Altersgründen,

  • wegen Krankheit,
  • wegen Erwerbslosigkeit,
  • als Aufstockungsunterhalt zum Ausgleich unterschiedlicher Einkommen,
  • bis zum Abschluss einer Ausbildung,
  • aus Billigkeitsgesichtspunkten.

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also nach der regelmäßigen Berufs- und  Einkommenslage beider Ehegatten. Vorübergehende Veränderungen bleiben dabei außen vor. Entscheidend ist, inwieweit der Unterhaltspflichtige mit seinem Einkommen und seinem Vermögen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist gesetzlich geregelt in den §§ 1601 ff. BGB. Das Gesetz sieht eine Staffelung nach dem Alter des Kindes vor. Kindergeld wird angerechnet. Im Verfahren vor dem Familiengericht wird meist die Düsseldorfer Tabelle als Anhaltspunkt genutzt. Diese legt die Unterhaltshöhe unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenshaltungskosten fest.

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