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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Vaterschaftsanfechtung
Familienrecht Namensänderung zum Wohl des Pflegekindes
Mainz/Berlin (DAV). Entscheidend dafür, ob ein Kind den Namen seiner Pflegeltern annimmt, ist das Kindeswohl. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. April 2015 (AZ: 4 K 464/14.MZ). Das 10-jährige Mädchen lebte seit seiner Geburt bei Pflegeeltern, trug aber noch den Familiennamen seiner leiblichen Mutter. Das Kind äußerte wiederholt und mit Nachdruck, dass es den Familiennamen seiner Pflegeeltern annehmen wolle. Die zuständige Gemeinde stimmte zu: Die Namensänderung diene dem Wohl des Kindes. Der gemeinsame Nachname unterstütze hier vor allem die wahrnehmbare Zugehörigkeit zur Familie der Pflegeeltern. Die leiblichen Eltern waren damit jedoch nicht ... weiter lesen
Familienrecht Zuwendungen können nach Trennung leichter zurückgefordert werden
Karlsruhe (jur). Zahlt ein nicht verheirateter Lebensgefährte an seine Liebste zur Erhaltung der Lebensgemeinschaft 25.000 Euro, kann das Geld nach der Trennung wieder zurückgefordert werden. Denn mit der Trennung sei die Grundlage für diese sogenannte „unbenannte Zuwendung“ weggefallen, urteilte am Dienstag, 6. Mai 2014, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: X ZR 135/11). Entscheidend ist danach, ob das Geld ohne Erwartungen an die Partnerin gegeben wurde – dann handelt es sich um eine Schenkung – oder ob die Finanzspritze an eine Erwartung geknüpft ist – dann liegt eine „unbenannte Zuwendung“ vor, die gegebenenfalls zurückverlangt werden kann. Im konkreten Fall forderte ein unverheirateter Rentner aus dem Raum Cottbus von seiner Verflossenen ... weiter lesen
Familienrecht Nichteheliche Lebensgemeinschaft – wie ist eine Trennung möglich?
Häufig ziehen Paare ohne Trauschein zusammen. Doch was passiert im Fall einer Trennung etwa mit Vermögenswerten oder der Wohnung? Wie sieht es mit Ausgleichsansprüchen aus? Viele Paare möchten erst mal zusammenziehen, um später den Bund fürs Leben einzugehen. Andere lehnen eine Ehe kategorisch ab und wollen dauerhaft in Form der wilden Ehe zusammenleben. In beiden Fällen handelt es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Das böse Erwachen folgt dann, wenn zumindest einer der Partner sich trennen möchte. Denn hier kann man nicht einfach auf die Regeln gelten, die für Eheleute gelten. Aber was gilt im Einzelnen?   Aufteilung der Vermögenswerte? Hinsichtlich der Vermögenswerte gilt bei einer Trennung, dass derjenige sie behalten darf, der das ... weiter lesen
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