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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Vergleichswertverfahren
Baurecht und Architektenrecht MANGEL TROTZ EINHALTUNG ALLER VERTRAGLICHEN VORGABEN?
21.10.2017
Der Fall: Der Unternehmer wurde vom Bauherrn mit dem Einbau einer Heizungs- und Lüftungsanlage in ein Geschäftshaus beruft. Dort sollte im Rahmen einer Nutzungsänderung und Erweiterung des Geschäftshauses auch ein Fitnessstudio betrieben werden. Nach der Inbetriebnahme hat sich die mangelhafte Tauglichkeit der Lüftungsanlage herausgestellt. Der Unternehmer hat jegliche Mangelhaftigkeit des Gewerkes unter Hinweis auf die exakte Erfüllung seiner vertraglichen Leistungsverpflichtung abgelehnt. Der Bauherr hat den Unternehmer nach dessen Verweigerung einer Mangelbeseitigung auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben, weshalb der Bauherr seinen Anspruch in der Berufung weiterverfolgt hat. Die Entscheidung: Das ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht WIDERRUFLICHKEIT VON ARCHITEKTENVERTRAG?
01.01.2018
Der Fall: Der Auftraggeber hat als Verbraucher am 26. März 2015 in seinem Fahrzeug durch Aushändigung des von ihm teilweise ausgefüllten und unterzeichneten Formulars „ Raumbuch Wohnen / Vorplanungsbeauftragung “ an den Architekten ein bindendes Angebot abgegeben. Da der Auftraggeber mit den bis dahin erbrachten Leistungen des Architekten in den Leistungsphasen 1 und 2 nicht zufrieden war, hat er mit Schreiben vom 1. Juni 2015 fristgerecht den Architektenvertrag widerrufen. Der Architekt hat dem Auftraggeber gegenüber seine Leistungen abgerechnet. Der Auftraggeber hat eingewendet, nach Widerruf des Architektenvertrages nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Der Architekt hat entgegengehalten, dass die Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherverträgen keine Anwendung ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht STUFENWEISE BEAUFTRAGUNG VON ARCHITEKTEN – NEUES BAUVERTRAGSRECHT:
01.01.2018
Das ab dem 1. Januar 2018 gültige neue Bauvertragsrecht hat auch auf Architekten- und Ingenieurverträge erhebliche Auswirkungen. Beispielhaft wird verwiesen auf das einseitige Anordnungsrecht des Auftraggebers sowie auf die Haftungsprivilegien des Bauunternehmers für solche Mängel, die der Phase der Objektüberwachung zuzuordnen sind. Wesentlich ist insbesondere die richtige Anwendung des bisherigen Rechts oder des neuen Bauvertragsrechts. Für die bis zum 31. Dezember 2017 geschlossenen Bau-, Architekten- oder Ingenieurverträge gilt ohne weiteres das bisherige Werkvertragsrecht. Für alle danach geschlossenen Verträge gilt das neue Bauvertragsrecht. Problematisch können die Fälle der stufenweisen Beauftragung des Architekten oder Ingenieurs werden: Die ... weiter lesen
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