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Was ist ein „Werkvertrag“?

Das Werkvertragsrecht ist ein Teil des deutschen Zivilrechts. Bei einem Werkvertrag muss ein Vertragspartner eine bestimmte Leistung erbringen – das sogenannte Werk. Nur bei erfolgreicher Fertigstellung ist der Vertrag erfüllt. Der Auftraggeber oder Besteller des Werkes ist zur Zahlung des vereinbarten Werklohns verpflichtet. Für den Fall einer mangelhaften oder nicht durchgeführten Leistung setzt das Gesetz verschiedene Rechtsfolgen fest.

 

Unterschied Werkvertrag und Dienstvertrag

Der Werkvertrag darf nicht mit dem Dienstvertrag verwechselt werden. Beim Dienstvertrag geht es um die Erbringung einer Leistung – allerdings in Form eines „Dienstes“, also der Tätigkeit selbst. Der Dienstvertrag verpflichtet den Erbringer der Dienstleistung nicht dazu, einen bestimmten Erfolg zu erzielen.

 

Vertragsgegenstand

Laut § 631 Abs. 2 BGB kann Gegenstand eines Werkvertrags sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

 

Beispiele:

  • Ein Arbeitsvertrag ist eine Unterart des Dienstvertrages.

Werkverträge sind z.B.

  • Beauftragung einer KfZ-Werkstatt mit Autoreparatur,
  • Beauftragung eines Sanitärfachbetriebes mit Installation neuer Wasserleitungen.

 

Gesetzliche Regelung

Die Vorschriften über den Werkvertrag finden sich in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

Vergütung

Die Vergütung für die vereinbarte Werkleistung sollte vertraglich geregelt werden. Wird dazu nichts festgelegt, gilt nach dem Gesetz eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wird die Höhe nicht vereinbart, ist die orts- und branchenübliche Vergütungshöhe anzusetzen.

 

Kostenanschlag

Ein Kostenanschlag bzw. Kostenvoranschlag ist im Zweifelsfall nicht zu vergüten. Allerdings kann ein bezahlter Kostenvoranschlag vereinbart werden.

 

Haftung für Werkmängel

Hat das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit, gilt es als mangelhaft. Beispiel: Der Lackierer lackiert den Oldtimer nicht wie vereinbart schwarz, sondern grasgrün. Man spricht dann von einem Sachmangel. Ebenso ist das Werk mangelhaft, wenn

  • es sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder
  • die gewöhnliche Verwendung eignet und
  • eine Beschaffenheit nicht hat, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und
  • die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.   

 

Als Sachmangel wird auch die Herstellung eines anderen als des bestellten Werkes oder einer zu geringen Menge an Werkstücken betrachtet.

 

Bei Werkmängeln hat der Besteller folgende Ansprüche:

  • auf Nacherfüllung (Herstellung eines mangelfreien Werkes, Nachbesserung),
  • darauf, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen (Selbstvornahme),
  • auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Werklohns,
  • auf Zahlung von Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen.

 

Tritt ein Mangel auf, hat der Besteller zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Für diese muss er dem Vertragspartner eine angemessene Frist setzen. Findet keine erfolgreiche Nacherfüllung statt, hat der Besteller auch die anderen Rechte. In bestimmten Fällen ist eine Fristsetzung entbehrlich.   

 

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