Scheidungskostenrechner

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Kosten der Scheidung

Nachdem nun alle relevanten Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung geklärt worden sind, bleibt ein letzter Aspekt, der für die meisten Scheidungswilligen eine ganz entscheidende Rolle spielt und durchaus dazu führen kann, dass man es sich zwei Mal überlegt, ob man sich scheiden lässt. Die Rede ist von den Kosten der Scheidung, die in der Tat durchaus hoch sein können. Denn grundsätzlich sind immer die Gerichtskosten zu bezahlen, auch ein Rechtsanwalt, zumindest bei der Partei, welche die Scheidung anstrengt, ist gesetzlich zwingend notwendig. Kommt dann auch noch die Uneinigkeit der Ehepartner hinzu, Streit über Scheidungsfolgesachen wie Zugewinnausgleich, Unterhaltszahlungen, die gemeinsame Ehewohnung und viele Dinge mehr, dann können die Scheidungskosten leicht auf eine beträchtliche Summe ansteigen.

 

Der Verfahrenswert

Kommt es zu einer Scheidung, dann entstehen zum einen Kosten für den Anwalt und auch das Gericht wird Kosten geltend machen. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren ist, genauso wie für die Kosten des Gerichts, der jeweilige Verfahrenswert, der vom Gericht für ein Scheidungsverfahren bestimmt wird.

 

Wie berechnet sich der Verfahrenswert?

Der Verfahrenswert, der teilweise auch Gegenstandswert oder Streitwert genannt wird, ist keineswegs ein pauschaler Fixbetrag, sondern wird für jeden einzelnen Scheidungsfall aus dem Nettoeinkommen der Scheidungsparteien und diversen anderen Teilsummen und Pauschalbeträgen errechnet. Auch die sogenannten Folgesachen beeinflussen die Höhe des Verfahrenswertes.

Der Streitwert der Scheidung ergibt sich aus folgenden Faktoren:

  • Vierteljährliches Nettoeinkommen der Ehepartner
  • Vermögen der Eheleute
  • Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder
  • Versorgungsausgleich (sofern nicht notariell ausgeschlossen)

Der Verfahrenswert bzw. Gegenstandswert stellt also die Basis zur Errechnung der Kosten dar, die bei einer Scheidung für Gericht und Anwalt bezahlt werden müssen und ist den entsprechenden Gebührentabellen zu entnehmen. Maßgeblich für die Anwaltsgebühren ist dabei der § 13 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und für die Gerichtskosten § 34 GKG (Gerichtskostengesetz). Grundsätzlich jedoch gilt für die Höhe des Verfahrenswertes ein Mindestgegenstandwert von 3000 Euro. Dieser wird z.B. dann herangezogen, wenn beide Ehegatten über kein Vermögen und über ein nur geringes Einkommen verfügen.

 

Der Kostenfestsetzungsbeschluss

Nachdem der Verfahrenswert am Anfang eines Scheidungsverfahrens nur ungefähr festgestellt werden kann, denn viele Dinge ergeben sich erst während der Verhandlung, erfolgt die endgültige Feststellung des Verfahrenswertes erst mit dem Abschluss des Verfahrens. Dies geschieht mit dem sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluss. Mit diesem endgültigen Verfahrenswert werden dann auch die Rechtsanwaltsgebühren sowie die endgültigen Kosten für das Gericht ermittelt.

Wichtig: Der Verfahrenswert ist nicht die Gebührenhöhe! Diese ist immer deutlich niedriger als der Verfahrenswert. Nach dem Verfahrenswert berechnen sich nur die Gebühren.

 

Anwaltskosten

Eine Grundvoraussetzung bei einem Scheidungsverfahren ist der Rechtsanwalt. Das Familienrecht schreibt aus verschiedenen Gründen die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes bei der Scheidung vor. Es besteht bei einer Scheidung also Anwaltszwang. So kann unter anderem überhaupt nur ein Anwalt den Antrag auf Scheidung beim zuständigen Familiengericht einreichen.

Die Gebühren, die der Anwalt bei einer Scheidung verlangt, machen einen großen Teil der Kosten aus, die bei einer Scheidung insgesamt entstehen.

 

Ein Anwalt muss sich bei der Berechnung der Kosten an das RVG halten

Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dem RVG, sind die Richtlinien für die Vergütung der Anwälte festgeschrieben. In diesem „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ finden sich die Leitlinien zu Höhe sowie Art der Vergütung, die ein Anwalt seinem Mandanten verrechnen darf. Für das Scheidungsverfahren sind die im RVG fixierten Vorschriften absolut bindend, kein Anwalt kann sich über diese Gebührenordnung hinwegsetzen.

 

Die Verfahrensgebühr

Die Kosten für den Anwalt, die im Verlauf des Scheidungsverfahrens, also vom Antrag bis zur Rechtskraft der Scheidung, entstehen, werden über den Verfahrenswert, den das Gericht am Ende der mündlichen Scheidungsverhandlung im Kostenfestsetzungsbeschluss mitteilt, in Verbindung mit den Angaben im RVG errechnet. Hier ist zu unterscheiden zwischen der Anwaltsgebühr und den Auslagen des Anwalts.

Die Anwaltsgebühren sind auf Grundlage des Verfahrenswertes zu berechnen. Sie können, je nach Umfang der Tätigkeit des Anwalts, relativ hoch sein.

Zu den Tätigkeiten, die ein Scheidungsanwalt regelmäßig im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchführt, zählen:

  • die Einreichung des Scheidungsantrages,
  • die Einreichung anderer Schriftsätze und Anträge wie etwa auch der Antrag auf den Rechtsvermerk für den Scheidungsbeschluss.

Darüber hinaus werden in die finale Anwaltsrechnung auch noch weitere Kosten einfließen wie die Geschäftsgebühr.

 

Geschäftgebühr

Die Geschäftsgebühr beinhaltet die Entlohnung des Anwaltes für Tätigkeiten, die er bereits vor der Formulierung und Einreichung des Scheidungsantrages im Auftrag seines Mandanten verrichtet hat. So also vorgerichtliche Arbeit wie die Korrespondenz mit der generischen Partei.

Unter „vorprozessliche Tätigkeiten“ fallen z.B. folgende Arbeiten des Anwalts:

  • Aufnahme des Falles
  • Erstellung und Versendung von Schriftsätzen an Dritte/Gegner
  • Unterredungen mit Gegnern oder Dritten
  • Beantragung von Auskünften
  • Informationsbeschaffung
  • Besprechungen mit dem Mandanten zur weiteren Vorgehensweise
  • Prüfung der gebotenen Unterlagen
  • Studium der Fachliteratur
  • Entwürfe für Urkunden, Vereinbarungen, Vergleichsvorschläge
Die Geschäftsgebühr versteht sich als eine Rahmengebühr. Das heißt, hier ist dem Anwalt ein gewisser Spielraum bei der Rechnungsstellung gegeben.

 

Terminsgebühr

Wann immer Ihr Anwalt im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Gericht erscheinen muss, erhöhen sich die Anwaltskosten der Scheidung um eine Terminsgebühr. Wenn statt des beauftragten Rechtsanwaltes ein Terminsvertreter am Gerichtstermin teilnimmt, so steht der entsprechende Gebührensatz dem Vertreter zu. Zum Einsatz von Terminsvertretern kommt es vor allem auch bei Online-Scheidungen.

 

Auslagen und Auslagenpauschale

Der Anwalt kann außerdem eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,- EUR für Porto- und Telefonkosten usw. geltend machen. Hierunter fallen z.B. Gebühren für:

  • Papier- und Druckkosten
  • Kosten für Telekommunikation
  • Porto für das Versenden von Schreiben und Anträgen an das Gericht und Dritte
  • Abwesenheitsgelder

 

Gerichtskosten

Bei einer Scheidung ist unweigerlich auch das Gericht involviert. Hierdurch entstehen Kosten für die öffentliche Hand. Es sind Richter und Schöffen zu bezahlen, der komplette Verwaltungsakt verursacht Kosten. Die Kosten des Gerichtsverfahrens bei der Scheidung bestehen aus den Gebühren und den Auslagen des Gerichts. Dabei sind folgende Punkte ausschlaggebend:

  • Die Portokosten für die auf postalischem Weg versandten Schriftstücke
  • Eine Pauschale für Dokumente wird erhoben, die das Gericht zur Anfertigung der Schriftsätze benötigt
  • Eventuelle Entschädigungszahlungen für notwendige Zeugen
  • Auslagen für Sachverständige, Gutachter und eventuell Dolmetscher
  • Unter Umständen fallen Beförderungskosten an.

Die Rechtsprechung kennt hier jedoch keine festen Sätze, Pauschalen. Vielmehr wird basierend auf der Höhe des ermittelten Verfahrenswertes das Gericht die Gerichtskosten berechnen. Werden Folgesachen in die Scheidungsverhandlung eingebracht, wird sich die Höhe der Kosten für das Gericht entsprechend erhöhen.

Die Höhe der Gerichtskosten in dem Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht orientiert sich dabei am Paragraphen 26 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen. Es ist hier ein Mindeststreitwert von 500 Euro festgesetzt, genauso wie ein Mindestsatz für die Gerichtsgebühren in Höhe von 35 Euro. 

Je höher nun der Streit- oder Verfahrenswert ist, desto höher sind auch die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren. Eine genaue Auflistung findet sich in Anlage 2 FamGKG.

 

Der Gerichtskostenvorschuss

Damit das Gericht überhaupt tätig wird, muss schon beim Einreichen der Scheidung der sogenannte Gerichtskostenvorschuss geleistet werden. Erst wenn der Gerichtskostenvorschuss vom Ehepartner, der die Scheidung einreicht, bezahlt wurde, wird der Scheidungsantrag an den anderen Ehepartner zugestellt. Der Vorschuss wird auf die Gerichtskosten angerechnet. Berechnungsgrundlage für die Höhe des Gerichtskostenvorschusse ist der vorläufige Verfahrenswert.

 

Wer zahlt die Gerichtsgebühren?

Grundsätzlich müssen die anfallenden Gerichtskosten von beiden Parteien jeweils zur Hälfte getragen werden. Am Ende des Scheidungsverfahrens werden die Gerichtskosten auf der Grundlage des festgesetzten Verfahrenswertes berechnet und halbiert. Die Partei, die den Gerichtskostenvorschuss zu Beginn des Verfahrens gezahlt hat, bekommt den zu viel gezahlten Anteil erstattet, die andere Partei bekommt die verbleibende Hälfte der Gerichtskosten in Rechnung gestellt und muss diese bezahlen.

 

Verfahrenskostenhilfe

Wie man sieht: eine Scheidung ist durchaus kostenträchtig. Eine Scheidung sollte jedoch auch möglich sein, wenn derjenige, der sich scheiden lassen möchte, nicht die finanziellen Möglichkeiten besitzt, die Kosten für das Gericht und den notwendigen Rechtsanwalt zu finanzieren. Kann sich der betroffene Ehegatte nicht mit seinem Ehepartner einigen, um so eine einvernehmliche Scheidung gemeinsam möglichst kostengünstig durchzuführen, bleibt ihm der Weg über die Prozesskostenhilfe, die im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe heißt. Das heißt, die Scheidungskosten, die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten werden von der öffentlichen Hand übernommen. Die Rückzahlung kann, nach Beurteilung des zuständigen Gerichts als Ratenzahlung oder ebenso als Einmalzahlung anfallen. Es gilt jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

 

Voraussetzungen, um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten

Um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, müssen zwingend bestimmte Voraussetzungen nachweislich erfüllt sein:

  • Das zur Verfügung stehende Einkommen muss gering sein.
  • Der andere Ehegatte darf kein wesentlich höheres Einkommen haben.
  • Es darf kein verwertbares Vermögen vorhanden sein.
  • Die Scheidungsvoraussetzungen müssen vorliegen (Getrenntleben vom Ehepartner)

 

Ratenfreier Zuschuss des Staates bzw. zinsfreies Darlehen

Grundsätzliche gibt es zwei Arten der Verfahrenskostenhilfe. Sie wird entweder als ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss des Staates oder als zinsfreies Darlehen mit Ratenzahlung gewährt. Welche Variante bewilligt wird, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ab. Ebenso davon, wie sich die Verhältnisse in den kommenden vier Jahren entwickeln. Je nachdem können die Raten angepasst werden. Bei einem zinslosen Darlehen fallen höchstens 48 Raten an. Sind damit noch nicht die normalen Scheidungskosten bezahlt, hat man den Rest sozusagen gespart. Werden während des Scheidungsverfahrens und in den vier Jahren danach keine Raten oder Einmalzahlungen vom Gericht angeordnet, so war das Scheidungsverfahren letztlich komplett kostenfrei (sog. "Gratis-Scheidung").

Die Verfahrenskostenhilfe ist lediglich für die eigenen Gerichtskosten, also die Hälfte der gesamten Gerichtskosten gedacht, auch nur die eigenen Anwaltskosten werden geleistet.

Für Angelegenheiten, die nichts mit dem gerichtlichen Verfahren direkt zu tun haben, wird auch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt. Hier kann Beratungshilfe beantragt werden.

Um die Verfahrenskostenhilfe zu beantragen wird ein amtlicher Vordruck ausgefüllt. Geregelt in Paragraph 76 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit Paragraph 117 Abs. 3, 4 ZPO.

 

Wer zahlt bei den Scheidungskosten was?

Wenn kein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe eingereicht und genehmigt wurde, wird in aller Regel jeder der Ehegatten seinen eigenen Rechtsanwalt bezahlen. Die Gerichtskosten werden von jeder Partei zu 50 Prozent übernommen. Die Partei aber, die den Scheidungsantrag einreicht, muss vor Beginn des Scheidungsverfahrens die voraussichtlichen Gerichtskosten als einen Kostenvorschuss beim Gericht einzahlen. Das Familiengericht wird sonst nicht tätig. Dieser Vorschuss wird jedoch am Ende des Verfahrens verrechnet.

 

Notarkosten

Bei einer Scheidung können unter Umständen neben den Anwaltskosten und den Gerichtskosten auch noch weitere Kosten auf die Beteiligten zukommen. Gerade im Fall einer einvernehmlichen Scheidung sind das die Kosten, die für einen Notar notwendig werden, denn hier ist in aller Regel eine Scheidungsfolgevereinbarung notwendig, die notariell beurkundet werden sollte. In diesem Dokument kommen die beiden Eheparteien überein, auf eine gerichtliche Klärung offener Fragen in der Scheidungsangelegenheit zu verzichten. Die anstehenden Fragen zu Hausrat, Ehewohnung, Unterhalt, Sorgerecht und den Kindesumgang, Vermögensaufteilung und selbst die Aufteilung der Rentenanwartschaften können hier einvernehmlich geklärt werden, so dass das Gericht sich in der Verhandlung nicht mehr mit ihnen befassen muss. Das spart nicht nur eine Menge an Geld, sondern kann auch die Scheidung an sich beschleunigen.

 

Kosten sparen mit einer einvernehmliche Scheidung

Wie eben angesprochen fallen bei einer einvernehmlichen Scheidung zwar eventuell Kosten für die Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung an, doch ist die einvernehmliche Scheidung die Art der Scheidung, bei der trotzdem am meisten Kosten eingespart werden können.

 

Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung

Sind beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden, sind alle relevanten Angelegenheiten geregelt, ist nach dem Paragraphen 1567 Absatz 1 BGB ein gemeinsames Leben oder Gemeinsamkeiten in irgendwelchen Lebensbereichen, die die Ehe betreffen, nicht mehr gegeben, wird das Familiengericht diesen Ablauf auch honorieren. Zum einen wird der Zeitaufwand geringer, zum anderen ist es üblich, bei einvernehmlichen Scheidungen den Verfahrenswert um 25 Prozent und mehr zu vermindern, was eine große finanzielle Entlastung darstellen kann. Die folgenden Angelegenheiten müssen geregelt sein, möchten die Parteien eine einvernehmliche Scheidung abwickeln.

  • Geklärt sein muss das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern, gerade für den Fall, dass beide Elternteile ein Sorgerecht haben.
  • Für den Unterhalt der Kinder muss Sorge getragen sein.
  • Die finanziellen Angelegenheiten, was den nachehelichen Unterhalt, den Unterhalt während der Trennung, irgendwelche Vermögensanteile, den Zugewinn angeht, müssen in Ordnung gebracht sein, was in aller Regel durch notarielle Beurkundungen erfolgt.
  • Die Eigentums- und Mietverhältnisse der Parteien, die Aufteilung der Haushaltsgegenstände und des Hausrats müssen abgeschlossen sein.

Das Gericht wird diese Angaben lediglich inhaltlich, aber nicht explizit überprüfen. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesreform vom 01. September 2009 zu dem Paragraphen 133 FamFG ist die Erklärung der beiden Parteien zu diesen Punkten ausreichend.

 

Nur ein Anwalt

Und nicht nur der Verfahrenswert wird bei einer einvernehmlichen Scheidung um bis zu 25% reduziert, es ist ferner möglich, sich nur einen Anwalt zu teilen, die Anwaltskosten können einfach geteilt werden.

Teilt man sich einen Anwalt, sollte man jedoch unbedingt wissen, dass dieser zwar mit beiden Parteien Gespräche führen darf. Kommt es jedoch zum Streit, wird er immer nur die Partei vertreten, die ihn beauftragt hat. Überdies hinaus ist der Ehepartner, der den Anwalt beauftragt hat, für die Bezahlung des Rechtsanwalts haftbar. Zu guter Letzt muss angeführt werden, dass der Ehepartner, der keinen eigenen Anwalt hat, auch im Scheidungsverfahren keine Anträge stellen darf. Es gibt also eine Vielzahl an Gründen, die berücksichtigt werden sollten, wenn nur ein Anwalt bei einer Scheidung eingeschaltet wird. Hier sollte bereits im Vorfeld sorgfältig abgewogen werden.

 

Scheidungsverbund

Wird aus der ursprünglichen „einvernehmlichen Scheidung“ doch eine strittige Scheidung, dann sollte man darauf achten, dass Folgesachen im Scheidungsverbund gerichtlich behandelt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Scheidungen, die von vorneherein strittig sind. Der Scheidungsverbund hat zum Ziel, dass bestimmte bei einer Scheidung zu regelnde Sachverhalte gemeinsam gleichzeitig, also im Verbund mit der Scheidung, entschieden werden (vgl. § 137 FamFG). Folgesachen können insbesondere Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und Güterrechtssachen sein. Wird eine Folgesache nicht im Scheidungsverbund eingereicht, sondern separat, fallen weitere Kosten an. Von den Scheidungskosten im Verbund zahlt in der Regel jede Partei die Hälfte, unabhängig davon, wer gewinnt oder verliert. Geht aber ein eigenständiger gerichtlicher Antrag außerhalb des Scheidungsverbundes verloren, trägt die Kosten für beide Rechtsanwälte und für das Gericht die verlierende Partei, soweit sie unterliegt. Dies kann zu weiteren, erheblichen Verschiebungen bei den Kosten führen.