Geht es darum, ein Vermögen zu vererben, gilt in Deutschland die Testierfreiheit, das heißt, ein Erblasser kann seinen Nachlass nach Belieben verteilen und auch Personen enterben. Durch § 2303 BGB wird dieser Testierfreiheit jedoch Grenzen gesetzt. Denn bestimmte Angehörige können nicht vollständig aus der Erbfolge gestrichen werden. Werden diese Personen enterbt, gewährt ihnen das Gesetz zumindest den sogenannten Pflichtteil, also eine Mindestbeteiligung am Erbe. Um diesen Anspruch einzufordern, müssen sich die Pflichtteilsberechtigten an den Erben wenden und sich auszahlen lassen.
- 1. Was ist der Pflichtteil am Erbe und wer ist pflichtteilsberechtigt?
- 1.1. Vollständige Enterbung / Pflichtteilsentziehung
- 1.2. Pflichtteilsbeschränkung
- 1.3. Verzicht auf Pflichtteil möglich?
- 1.4. Pflichtteil trotz Erbausschlagung möglich?
- 2. Pflichtteil berechnen
- 3. Pflichtteilsergänzung
- 4. Pflichtteil einfordern
- 4.1. Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern
- 4.2. Einforderung nach dem Ableben
- 4.3. Pflichtteil einklagen
- 4.4. Auszahlung
- 4.5. Stundung
- 5. Fristen
- 6. Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen?
- 7. FAQ zum Pflichtteil
- 7.1. Was ist der Pflichtteil im Erbrecht?
- 7.2. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
- 7.3. Wie wird der Pflichtteil berechnet?
- 7.4. Kann der Pflichtteil entzogen werden?
- 7.5. Wie wird der Pflichtteil eingefordert?
- 7.6. Gibt es Verjährungsfristen für den Pflichtteil?
- 7.7. Welche Auswirkungen hat der Pflichtteil auf andere Erben?
- 7.8. Kann der Pflichtteil auch durch Schenkungen umgangen werden?
- 7.9. Kann der Pflichtteil auch durch ein Testament geändert werden?
- 7.10. Was passiert, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat?
Was ist der Pflichtteil am Erbe und wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteil am Erbe - (© Stockfotos-MG - stock.adobe.com)Gibt es kein Testament und keinen Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein und die Angehörigen erben entsprechend ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser. Das Gesetz bestimmt dann also, wer den Erblasser beerbt und sein Rechtsnachfolger wird. Dabei gibt das Gesetz natürlich den Personen den Vorrang, die dem Erblasser verwandtschaftlich und persönlich am nächsten standen.
Sollte die gesetzliche Erbfolge den eigenen Vorstellungen entsprechen, muss nichts weiter getan werden. In diesem Fall muss man sich als zukünftiger Erblasser auch keine Gedanken um eventuelle Pflichtteile machen.
Viele zukünftige Erblasser haben aber andere Vorstellungen von der Aufteilung ihres Erbes und die gesetzlich vorgesehene Erbfolge entspricht eben gerade nicht den eigenen Wünschen. In diesem Fall muss ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet werden.
Durch eine solche letztwillige Verfügung kann der Erblasser diese gesetzliche Erbfolge umgehen und selber entscheiden, wer welchen Teil seines Nachlasses erhalten soll oder ob einzelne Personen sogar enterbt werden sollen, § 1937 BGB – es muss in diesem Fall dann aber auch berücksichtigt werden, dass per Gesetz ein Pflichtanteil vorgesehen ist.
Denn bei bestimmten Personen sieht das Gesetz vor, dass sie im Falle einer Enterbung jedoch zumindest eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe erhalten und somit nicht komplett leer ausgehen. Denn durch die Einsetzung von Wunscherben, erben nicht mehr diejenigen, die nach der gesetzlichen Erbfolge als Erben vorgesehen waren.
Man spricht hier von dem gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil, der diesen nun benachteiligten gesetzlichen Erben zugesprochen wird. Eine entsprechende Regelung dazu findet sich in § 2303 BGB. Dadurch wird die Testierfreiheit des Erblassers, also seine freie Entscheidung darüber, wie und an wen er sein Erbe verteilen möchte, eingeschränkt. Denn durch § 2303 BGB ist es dem Erblasser nicht mehr möglich, direkte Abkömmlinge vollständig zu enterben.
Damit eine Person nun mittels Pflichtteil doch am Erbe beteiligt wird, sind zwei Voraussetzungen erforderlich:
- Derjenige muss Pflichtteilsberechtigter sein
- Derjenige muss darüber hinaus auch einen Anspruch auf den Pflichtteil haben
Wer pflichtteilsberechtigt ist, wird in § 2303 BGB geregelt. Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen:
- Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)
- Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers
- Eltern des Erblassers
Es handelt sich bei den Pflichtteilsberechtigten also um Personen, die ohne Vorliegen eines Testaments der gesetzlichen Erbfolge entsprechend geerbt hätten. Durch das Testament wurden sie jedoch nun enterbt, so dass Ihnen durch den Pflichtteilsanspruch wenigstens eine Mindestbeteiligung am Erbe zugesprochen werden soll.
Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass Personen, die in § 2303 BGB nicht aufgeführt sind, auch grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt sind. Dazu gehören u.a. Geschwister, (nichteheliche) Lebensgefährten, Onkel, Tanten oder auch Großeltern des Erblassers.
Abkömmlinge, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner sowie Eltern sind also grundsätzlich von Gesetz her schon pflichtteilsberechtigt. Dies allein genügt jedoch noch nicht. Denn sie müssen auch einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Hier wird es auf die jeweilige Familienkonstellation ankommen, denn einige Pflichtteilsberechtigte stehen noch vor anderen. Es gilt also, sozusagen eine Rangfolge zu beachten.
- Bei Kindern und Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern besteht immer ein grundsätzlicher Pflichtteilsanspruch.
- Ein Pflichtteilsanspruch von Enkeln und Urenkeln besteht nur dann, wenn die Kinder des Erblassers schon verstorben sind.
- Und die Eltern des Erblassers haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn es keine Kinder oder Enkelkinder des Erblassers gibt.
Speziell für Ehepaare kann noch zwischen dem großen und dem kleinen Pflichtteil unterschieden werden. Soweit die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, hat der überlebende Ehegatte die Wahl zwischen großem und kleinem Pflichtteil:
- Großer Pflichtteil
Die Berechnung erfolgt hier unter Einbeziehung des zusätzlichen Viertels aus dem Zugewinnausgleich. Ist ein Kind bzw. sind mehrere Kinder vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.
- Kleiner Pflichtteil
Beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten. Das zusätzliche Viertel wird hier nicht berücksichtigt.
Vollständige Enterbung / Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilentziehung - (© Андрей Яланский - stock.adobe.com)Auch wenn der Erblasser Angehörige durch letztwillige Verfügung enterbt, gibt es bestimmte Verwandte, die eben als Pflichtteilsberechtigte gelten und eben immer noch auch einen Anspruch auf den Pflichtteil haben können. Eine vollständige Enterbung, die eben auch mit dem Wegfall des Pflichtteils einhergeht, ist nur in Ausnahmefällen gegeben.
§ 2333 BGB listet diese Ausnahmefälle auf:
- Wenn der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr rechtskräftig verurteilt wird (ohne Bewährung) oder die Unterbringung des Nachkommens in einer Entziehungsanstalt oder in einer psychiatrischen Klinik oder wegen einer ähnlich triftigen vorsätzlichen Straftat rechtskräftig angeordnet wird.
- Wenn der Berechtigte gegenüber dem Erblasser, dem Ehepartner des Erblassers, einem anderen Nachkommen oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person eine Tötungsabsicht hegt.
- Wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
- Wenn sich der Nachkomme eines schweren vorsätzlichen Vergehens oder eines Verbrechens gegenüber den oben genannten Personen schuldig gemacht hat.
In den genannten Fällen kann der Erblasser dem Erben seinen Pflichtteil durchaus entziehen und ihn somit im Ergebnis vollständig enterben.
Möchte man als Erblasser den Pflichtteil umgehen, gibt es weiterhin drei Möglichkeiten:
- Zu Lebzeiten wird eine Schenkung vorgenommen (hierbei muss der damit einhergehende Pflichtteilsergänzungsanspruch beachtet werden)
- Erblasser und Erbe einigen sich auf einen Pflichtteilsverzicht
- Der Erblasser verbringt sein Vermögen in ein anderes Land, in dem das deutsche Erbrecht keine Anwendung findet und somit umgangen werden kann
Pflichtteilsbeschränkung
Durch eine sogenannte gut gemeinte Pflichtteilsbeschränkung soll das Vermögen nicht an das pflichtteilsberechtigte Kind oder den pflichtteilsberechtigten Enkel ausgezahlt werden. Der Erblasser möchte so verhindern, dass das Geld vor Verschwendung oder einer Auszahlung an Gläubiger geschützt wird.
Dafür stehen dem Erblasser zwei Optionen zur Verfügung. Diese können einzeln oder auch kombiniert Anwendung finden:
- Nacherbschaft wird angeordnet
Der Erblasser setzt die gesetzlichen Erben des Kindes oder Abkömmlings als Nacherben ein. Dadurch verliert das pflichtteilsberechtigte Kind seine freie Verfügungsgewalt über das Vermögen.
- Testamentsvollstreckung wird angeordnet
Ein Testamentsvollstrecker wird beauftragt, sich um die Verwaltung des vererbten Vermögens zu kümmern. Beanspruchen kann das pflichtteilsberechtigte Kind dann nur noch den Reinertrag des Vermögens.
Damit eine Pflichtteilsbeschränkung vorgenommen werden kann, muss von Verschwendungssucht oder übermäßiger Verschuldung ausgegangen werden können.
Verzicht auf Pflichtteil möglich?
Hat man als Pflichtteilsberechtigter auch einen Anspruch auf seinen Pflichtteil, ist es einem natürlich selbst überlassen, ob man diesen auch letztlich geltend macht oder nicht. Wer seinen Pflichtteil nicht in Anspruch nehmen möchte, kann auch auf diesen verzichten. In diesem Fall sind keine weiteren Aktionen erforderlich, der Pflichtteil wird einfach nicht eingefordert.
Seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem sogenannten Pflichtteilsverzicht. Einigt man sich als Erbe bereits zu Lebzeiten mit dem Erblasser auf einen Pflichtteilsverzicht, wird dieser notariell beglaubigt und man bekommt eine Abfindung. Dafür verzichtet man dann darauf, im Erbfall seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Man bekommt seinen Pflichtteil dann quasi schon zu Lebzeiten ausgezahlt.
Pflichtteil trotz Erbausschlagung möglich?
Der gesetzlich Erbberechtigte hat die Möglichkeit, sein Erbe auch auszuschlagen. Dann kann er jedoch auch seinen Pflichtteil nicht mehr geltend machen. Es gibt nur wenige gesetzliche Ausnahmefälle, in denen trotz Erbausschlagung der Pflichtteil noch geltend gemacht werden kann:
- Ehegatte wird Erbe und es liegt eine Zugewinngemeinschaft vor
- Beschränkung / Beschwerung des Erben
- Ausschlagung eines Vermächtnisses
Pflichtteil berechnen
Pflichtteil berechnen - (© Natee Meepian - stock.adobe.com)Der Pflichtteil berechnet sich aus zwei Faktoren:
- Gesetzliche Erbquote des Pflichtteilsberechtigten
- Nachlasswert
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB. Es kommt hier also auch auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem an. Voraussetzung für die Entstehung eines Pflichtteilsanspruchs ist es, dass der Pflichtteilsberechtigte der gesetzlichen Erbfolge entsprechend – also ohne ein Testament das ihn enterbt – grundsätzlich Erbe wäre. Um den Pflichtteil exakt berechnen zu können, muss die genaue Höhe des Nachlasses bekannt sein.
§ 2314 BGB gewährt dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben ein Auskunftsrecht. Genau genommen hat er gegenüber dem Erben drei Ansprüche:
- Er kann eine genaue Auskunft über den Nachlass verlangen.
- Er kann vom Erben verlangen, dass dieser ein Nachlassverzeichnis erstellt.
- Er kann ein Gutachten über den Wert des Nachlasses einfordern.
Zeigt sich der Erbe unkooperativ, kann der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche, wenn nötig, auch gerichtlich durchsetzen. Der genaue Wert des Nachlasses wird benötigt, um auf dessen Grundlage den Pflichtteil berechnen zu können. Ist der konkrete Nachlasswert bekannt, kann der gesetzliche Erbteil für die jeweiligen Angehörigen berechnet werden.
Hier kommt es also auf die jeweilige Familienkonstellation an (nahe Verwandte haben einen höheren Erbteil-Anspruch als ferne Verwandte) und auch darauf, ob ein gesetzlicher Erbe auf sein Erbe verzichtet. In diesem Fall wird er nämlich bei der Ermittlung der Quote des Erbteils nicht mitgezählt.
Sind dann die genauen gesetzlichen Erbteile bekannt, beträgt die Pflichtteilsquote davon die Hälfte. Es wird also gefragt, was der Betroffene erben würde, würde es kein Testament geben, das ihn von der Erbfolge ausschließt.
Beispiel:
Der Erblasser ist verheiratet und hat zwei Kinder. Beließe man es bei der gesetzlichen Erbfolge, würden sowohl der Ehepartner als auch die Kinder jeweils die Hälfte erben. Die beiden Kinder teilen sich dann ihre Hälfte (macht je ¼ pro Kind).
Bestimmt der Erblasser nun per Testament, dass der Ehepartner Alleinerbe wird, wird die gesetzliche Erbfolge verändert und die beiden Kinder (die eigentlich zu den gesetzlichen Erben gehören) würden leer ausgehen. Daher haben die Kinder nun einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Kinder hätten jeweils ¼ geerbt. Das heißt, dass ihr Pflichtteilsanspruch nun jeweils 1/8 beträgt.
Pflichtteilsergänzung
Pflichtteilsergänzung - (© MQ-Illustrations - stock.adobe.com)§ 2315 BGB besagt, dass zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommene Schenkungen später mit dem Pflichtteilsanspruch verrechnet werden müssen. Durch Schenkungen wird das Vermögen des Erblassers geschmälert und damit auch spätere Pflichtteile – und deswegen soll der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten Ersatz dafür verlangen können, dass er durch die Schenkung nun ein geringeres Pflichtteil-Erbe hat. Später pflichtteilsberechtigte Personen können dementsprechend eine Ausgleichszahlung verlangen, die zum eigentlichen Pflichtteilsanspruch noch hinzugerechnet wird. Der Pflichtteil wird also ergänzt.
Verlangt werden kann der Betrag, um den sich der eigene Pflichtteil erhöht, wenn man den Wert des verschenkten Gegenstandes dem realen Nachlass fiktiv hinzurechnen würde. Der Pflichtteilsberechtigte soll also so gestellt werden, als würden die verschenkten Gegenstände noch zum Nachlass gehören.
Aber auch hierbei gibt es Grenzen, denn es gilt eine sogenannte Wertabschmelzung. Das bedeutet, dass, je länger die Schenkung schon zurückliegt, umso weniger wird sie in ihrem Wert bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs noch berücksichtigt.
Wie hoch eine Ausgleichszahlung also ausfällt, hängt auch davon ab, wie lange die betreffende Schenkung schon zurückliegt. Schenkungen die länger als 10 Jahre zurückliegen, werden für Ausgleichszahlungen nicht mehr berücksichtigt. Es gilt, dass der Betrag, der von der Schenkung angerechnet wird, jedes Jahr um 10% abnimmt.
- Bei Schenkungen im letzten Jahr vor dem Tod des Erblassers wird die Schenkung zu 100% berücksichtigt.
- Bei Schenkungen zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers werden 90% der Schenkung berücksichtigt.
- Bei Schenkungen 3 Jahre vor dem Tod des Erblassers werden 80% der Schenkung berücksichtigt.
So reduziert sich der von der Schenkung anzurechnende Betrag jedes Jahr um weitere 10%. Nach 10 Jahren werden dann 0% der Schenkung berücksichtigt.
Pflichtteil einfordern
Wer als Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil einfordern möchte, muss selbst aktiv werden. Es besteht seitens des Erben keine Verpflichtung, einen Angehörigen darüber zu informieren, dass diesem ein Pflichtteil zusteht. In Kenntnis gesetzt werden die Pflichtteilsberechtigte daher in der Regel durch das Nachlassgericht.
Hat er von seinem Pflichtteilsanspruch erfahren, muss der Pflichtteilsberechtigte diesen selbst und aktiv geltend machen. Dazu wird sich der Pflichtteilsberechtigte an den Erben wenden, um von diesem den Pflichtteil einzufordern.
Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern
Der Pflichtteil wird bei den Erben eingefordert – dies setzt also grundsätzlich voraus, dass auch ein Erbfall, mithin der Tod des Erblassers, eingetreten ist. Unter bestimmten Umständen ist es jedoch auch möglich, den Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers einzufordern. Jedoch müssen sich Pflichtteilsberechtigter und Erblasser hierüber einig sein und im gegenseitigen Einvernehmen handeln. Wenn dem so ist, kann ein sogenannter Pflichtteilsverzicht unterzeichnet werden. Der Pflichtteilsberechtigte verzichtet dann darauf, im späteren Erbfall seinen Pflichtteil geltend zu machen. Im Gegenzug dazu erhält er direkt schon eine Abfindung ausgezahlt.
Der Pflichtteilsverzicht muss notariell beglaubigt werden. Sollte sich eine der Parteien nicht mit einem Pflichtteilsverzicht einverstanden erklären, kann dieser nicht umgesetzt werden. Wie hoch die Abfindung ausfällt, die der Pflichtteilsberechtigte ausgezahlt bekommt, kann im Einzelfall ausgehandelt werden. Hier sollte man sich aber in etwa an der Höhe des eigentlichen Pflichtteilsanspruchs orientieren.
Ein solcher Pflichtteilsverzicht kann für beide Seiten von Vorteil sein. Der Pflichtteilsberechtigte muss nicht bis zum Erbfall warten, bis er seinen Anteil ausgezahlt bekommt. Der spätere Erblasser kann sein Erbe nun seinen Vorstellungen entsprechend verteilen, ohne befürchten zu müssen, dass seine Erben finanziellen Belastungen durch Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt sind.
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, den Pflichtteil schon zu Lebzeiten einzufordern, nämlich durch Schenkung. Der zukünftige Erblasser überlässt also schon zu Lebzeiten dem eigentlich Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil, oder auch nur einen Teil davon. Kommt es dann aber später zum Erbfall, wird diese Schenkung auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet.
Einforderung nach dem Ableben
Der in der Praxis am häufigsten eintretende Fall ist jedoch der, dass der Pflichtteil erst nach dem Ableben des Erblassers eingefordert wird. Hat der Erblasser ein Testament aufgesetzt, wird es zu einer Testamentseröffnung kommen. Dadurch wird man von einer möglichen Enterbung in Kenntnis gesetzt – die Voraussetzung, um überhaupt einen Anspruch auf den Pflichtteil zu haben. Stellt sich heraus, dass man einen Pflichtteilsanspruch hat, erhält man das Geld nicht automatisch. Man muss selbst seinen Anspruch geltend machen.
Hierzu wendet man sich am besten in schriftlicher Form an den Erben und teilt diesem sein Auskunfts- und Auszahlungsbegehren mit. Ein Anwalt ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Zeigt sich der Erbe einsichtig und geht auf die Forderungen des Pflichtteilsberechtigten ein, können sich beide Seiten auch ohne Hinzuziehung eines Anwalts einig werden. Sollte es nötig sein, Druck auf den Erben auszuüben, damit dieser seiner Auskunfts- und Auszahlungspflicht nachkommt, kann jedoch die Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen werden.
Pflichtteil einklagen
Nicht jeder Erbe erweist sich als sehr kooperativ. So kann es in der Praxis sein, dass der Erbe wichtige Auskünfte über den Wert und Umfang des Nachlasses nicht mitteilt, die Auszahlung des Pflichtteils gänzlich verweigert oder einfach zu wenig auszahlt. In dem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil einklagen.
Dem Pflichtteilsberechtigten stehen zwei Klagearten zur Verfügung:
- Stufenklage
Die Stufenklage zielt auf den Auskunfts- und Zahlungsanspruch ab. Zu durchlaufen sind drei Stufen. Zunächst kann eine umfassende Auskunft über den genauen Nachlassbestand eingeklagt werden. In einem nächsten Schritt kann der Erbe zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses aufgefordert werden. In der dritten und letzten Stufe kann dann die Pflichtteilsklage erhoben werden, durch die dann das eigentliche Einklagen des Pflichtteils erfolgt.
- Pflichtteilsklage
Die Pflichtteilsklage zielt auf die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs aus dem Pflichtteil ab. In diesem Fall ist die Höhe des Pflichtteils also bereits bekannt, es besteht also kein Auskunftsbegehren über den Nachlassbestand mehr. Vielmehr geht es nur noch darum, die eigentliche Auszahlung des Pflichtteils einzufordern.
Auszahlung
Hat der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil unter Nennung der exakten Höhe des Pflichtteilsanspruchs erfolgreich beim Erben eingefordert, wird dieser das Geld auf das Konto des Pflichtteilsberechtigten überweisen. Dazu sollte der Pflichtteilsberechtigte seine Kontodaten direkt in das Schreiben mit aufnehmen, mit dem er seinen Pflichtteil einfordert.
Stundung
Es kann passieren, dass der Erbe aus finanziellen Gründen gar nicht in der Lage ist, den Pflichtteil auszuzahlen. In einem solchen Fall kann § 2331a BGB eingreifen. Demnach kann der Erbe verlangen, dass der Pflichtteil gestundet wird, wenn es eine unbillige Härte darstellen würde, wenn der vollständige Anspruch auf Erfüllung sofort realisiert werden würde. Dies hängt vor allem von der Art der Gegenstände ab, die veräußert werden müssten, um den Pflichtteil auszuzahlen. Dies gilt z.B. in dem Falle, dass z.B. das Familienheim oder ein anderes Wirtschaftsgut zwingend verkauft werden müsste und dies für den Erben und seine Familie einen deutlichen Einschnitt in seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bedeutet.
Es soll also vermieden werden, dass der Erbe in finanzielle Not gerät dadurch, dass er den Pflichtteil im Ganzen auszahlt. In diesem Fall kann eine Stundung in Frage kommen. Dafür muss der Erbe einen entsprechenden Stundungsantrag beim zuständigen Nachlassgericht stellen. Eine Stundung ist aber, wie § 2331a BGB zu entnehmen ist, nur unter besonderen Umständen möglich. Es ist dem Erben also durchaus zuzumuten, einige Gegenstände aus dem Erbe zu veräußern, um seiner Auszahlungspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nachzukommen.
Sollte der Erbe die Auszahlung des Pflichtteils schuldhaft verzögern, kann der Pflichtteilsberechtigte Verzugszinsen fordern. Als Voraussetzung dafür müsste einer der folgenden Punkte vorliegen:
- Pflichtteilsberechtigter verschickt eine Mahnung mit genauer Zahlungsfrist an den Erben
- Pflichtteilsberechtigter erhebt Klage
- Dem Erben wird ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt
Wird die Zahlungsfrist überschritten, wird üblicherweise ein Verzugszins von 5% über dem aktuellen Basiszins erhoben.
Fristen
Der Pflichtteil kann nicht unbegrenzt lange eingefordert werden. Gem. §§ 195, 199 BGB gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Der Pflichtteil muss also innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls oder nach Kenntniserlangung über diesen eingefordert werden. Zu laufen beginnt die Frist erst mit Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch erfahren hat oder hätte erfahren müssen.
Ist der Erblasser also beispielsweise im Oktober 2018 verstorben, der Erbe hat aber erst im Januar 2019 davon erfahren, dass er enterbt wurde, beginnt die Frist am 31. Dezember 2019 zu laufen. Der Anspruch wäre dann am 31. Dezember 2022 verjährt.
In einigen Ausnahmefällen kann eine längere Verjährungsfrist gelten, z.B. bei minderjährigen Pflichtteilsberechtigten. Auch eine gerichtliche Auseinandersetzung über den Pflichtteilsanspruch kann die Verjährung hemmen.
Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen?
Ein Fachanwalt für Erbrecht kann in vielerlei Hinsicht dabei helfen, die komplexe Materie des Erbrechts verständlicher zu machen. Er kann prüfen, ob überhaupt unter Berücksichtigung der individuellen Familienkonstellation ein Anspruch auf einen Pflichtteil besteht und wenn ja, wie dieser eingefordert werden kann.
Er kann Druck auf den Erben als Gegenpartei ausüben, dem eingeforderten Anspruch nachzukommen und wird auch dabei helfen, den Anspruch wenn nötig gerichtlich durchzusetzen. Zudem kann ein Anwalt überprüfen, ob ein Nachlassverzeichnis auch tatsächlich korrekt und vollständig erstellt wurde und damit einhergehend auch die Berechnung des Pflichtteils korrekt erfolgt ist.
Ein Fachanwalt für Erbrecht ist aber auch für zukünftige Erblasser der richtige Ansprechpartner, wenn diese auf der Suche nach Möglichkeiten sind, bei der Enterbung eines Angehörigen den Pflichtteil rechtssicher vollständig zu entziehen oder wenigstens zu reduzieren.
FAQ zum Pflichtteil
Was ist der Pflichtteil im Erbrecht?
Der Pflichtteil im Erbrecht ist der gesetzlich garantierte Mindestanspruch eines nahen Angehörigen auf einen Teil des Nachlasses, selbst wenn er in einem Testament oder Erbvertrag vom Erblasser enterbt wurde.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Der Pflichtteil steht den gesetzlichen Erben zu, die durch eine Enterbung benachteiligt wurden. Dies umfasst in der Regel die direkten Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) und den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner des Erblassers.
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Berechtigte ohne die Enterbung erhalten hätte. Um den Pflichtteil zu berechnen, wird das Nachlassvermögen ermittelt und davon gegebenenfalls bestimmte Vermögenspositionen (z.B. Schulden, Vermächtnisse) abgezogen.
Beispiel:
- Der gesetzliche Erbteil beträgt 1/3 des Nachlasses.
- Der Erblasser hinterlässt ein Vermögen von 300.000 Euro.
- Abzüglich Schulden und Vermächtnisse beträgt der Nachlasswert 250.000 Euro.
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/6 des Nachlasses.
- Im Beispiel wären das 41.666,67 Euro.
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Grundsätzlich kann der Pflichtteil nicht vollständig entzogen werden. Eine Enterbung kann jedoch dazu führen, dass der berechtigte Erbe nur den Pflichtteil statt des gesamten Erbes erhält. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, in denen ein Pflichtteilsentzug möglich ist. Dazu zählen beispielsweise eine schwere Straftat gegenüber dem Erblasser oder eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht.
Wie wird der Pflichtteil eingefordert?
Um den Pflichtteil einzufordern, muss der berechtigte Erbe einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dies geschieht in der Regel durch die Erhebung einer Klage vor dem zuständigen Gericht. Es ist ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen, um den Pflichtteil erfolgreich durchzusetzen.
Gibt es Verjährungsfristen für den Pflichtteil?
Ja, der Anspruch auf den Pflichtteil unterliegt Verjährungsfristen. In den meisten Fällen beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Tag, an dem der Erblasser verstorben ist. Es ist wichtig, den Anspruch auf den Pflichtteil rechtzeitig geltend zu machen, da sonst der Anspruch verloren gehen kann. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und den Anspruch innerhalb der gesetzlichen Fristen anzumelden.
Welche Auswirkungen hat der Pflichtteil auf andere Erben?
Der Pflichtteil hat Auswirkungen auf die Erbquote der anderen Erben. Wenn ein berechtigter Erbe seinen Pflichtteil einfordert, verringert sich entsprechend der Erbteil der anderen Erben. Die anderen Erben erhalten somit einen geringeren Teil des Nachlasses, da der Pflichtteil vorab abgezogen wird.
Kann der Pflichtteil auch durch Schenkungen umgangen werden?
Ja, es besteht die Möglichkeit, den Pflichtteil durch Schenkungen zu umgehen. Der Erblasser kann zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenken und somit den Pflichtteil reduzieren. Dabei gelten jedoch bestimmte Regelungen und Beschränkungen, um Missbrauch zu verhindern. Schenkungen können unter Umständen auf den Pflichtteil angerechnet werden, wenn sie innerhalb bestimmter Fristen vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind.
Kann der Pflichtteil auch durch ein Testament geändert werden?
Ja, der Pflichtteil kann durch ein Testament geändert werden. Der Erblasser hat das Recht, seinen Nachlass nach eigenen Wünschen zu regeln. Allerdings muss dabei der Pflichtteil bestimmter Erben berücksichtigt werden. Eine vollständige Enterbung eines pflichtteilsberechtigten Erben ist in der Regel nicht möglich. Der Pflichtteil kann jedoch durch testamentarische Regelungen reduziert werden, beispielsweise durch die Einsetzung eines Vorerben oder die Anordnung von Vermächtnissen.
Was passiert, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat?
Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall haben die pflichtteilsberechtigten Erben automatisch einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Die genaue Verteilung des Nachlasses richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes.