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Mit Urteil vom 10.09.2025 (Az. 3 K 194/23 ) hat das Finanzgericht Köln zur steuerlichen Behandlung von Erträgen aus der entgeltlichen Überlassung von Bitcoin (sog. Krypto-Lending) Stellung genommen. Das Gericht verneinte eine Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG und ordnete die Vergütungen stattdessen den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zu. Steuerliche Ausgangslage bei Krypto-Lending: Kapitalertrag oder sonstige Einkünfte? Krypto-Lending bezeichnet die zeitweise Überlassung von Kryptowerten – etwa Bitcoin – an Dritte oder Plattformen gegen Entgelt. Die Gegenleistung wird regelmäßig als „Zins“ bezeichnet, ist rechtlich jedoch nicht ohne Weiteres mit klassischen Darlehenszinsen vergleichbar. Für die Anwendung der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1...
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Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 23.01.2026 (Az. 3 A 9433/25 ) entschieden, dass eine ADHS-Erkrankung als seelische Störung im Sinne des § 35a SGB VIII einzustufen ist und im Einzelfall Eingliederungshilfe auslösen kann. Streit um Schulassistenz für Grundschüler Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hannover war die Klage eines neunjährigen Grundschülers gegen das Jugendamt des Landkreises Hildesheim. Der Kläger begehrte die Weiterbewilligung einer Schulassistenz als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Bei dem Kind war fachärztlich eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden (ICD-10: F90.0). Die Diagnose ging nach den vorliegenden Unterlagen mit einer deutlich ausgeprägten sozialen Beeinträchtigung einher....
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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung eines Amtsgerichtsdirektors gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen ab. Die Bewertung seines Dienstpostens in der Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage sei verfassungsgemäß (OVG NRW, Beschluss 2. Februar 2026, Az. 1 A 709/21 ; VG Aachen 1 K 425/20). Amtsgerichtsdirektor scheitert mit Besoldungsklage Der Kläger ist Direktor eines Amtsgerichts, das im Jahr 2018 insgesamt 54 Richterplanstellen und 292 Stellen für Angestellte und Beamte umfasste. Er beanstandete die Besoldung seines Dienstpostens und argumentierte, dass die Größe seines Gerichts, die damit verbundene hohe Arbeitsbelastung sowie die fachliche und organisatorische Verantwortung eine Einstufung mindestens in die Besoldungsgruppe R 3 LBesO rechtfertigen würden...
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