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Rechtstipps zum Thema Anwalt Arbeitsrecht Bad Liebenwerda


Arbeitsrecht Annahmeverzugslohn: Ein Update zur Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes
23.11.2023
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, hat Letzterer trotz Nichtarbeit häufig Anspruch auf Annahmeverzugslohn (§§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB). Dies gilt vor allem im Anschluss an eine unwirksame Arbeitgeberkündigung. Wenn der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn geltend macht, muss er sich aber etwa anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat (§ 11 Nr. 1 KSchG bzw. § 615 Satz 2 BGB). Anrechnen lassen muss er sich vor allem aber auch, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Nr. 2 KSchG bzw. § 615 Satz 2 BGB). Diese Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes erfährt in den letzten Jahren eine gewisse Neujustierung in der ... weiter lesen
Arbeitsrecht Corona-Pandemie kein Grund für verlängerten Urlaub von Lehrerin
Schleswig (jur). Eine verbeamtete Lehrerin darf auch wegen fortschreitender Corona-Pandemie nicht einfach ihren Urlaub auf Sri Lanka verlängern. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig in einem am Donnerstag, 9. November 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden und damit die Entfernung der klagenden Lehrerin aus dem Dienst als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bestätigt (Az.: 14 LB 3/23).  Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Schleswig hatte die Lehrerin befürchtet, dass sie wegen der fortschreitenden Corona-Pandemie ihren Urlaub in Sri Lanka nicht mehr antreten kann. Sie flog daher noch vor Beginn der Osterferien dorthin. Vorzeitig abbrechen wollte sie ihren Urlaub auf der im Indischen Ozean gelegenen Insel auch nicht. Termine für vom Auswärtigen ... weiter lesen
Arbeitsrecht Bei Materialmitnahme aus dem Betrieb besser Fragen
Erfurt (jur). Wenn ein Arbeitgeber es manchmal erlaubt oder duldet, dass Mitarbeiter Material aus dem Betrieb mitnehmen, ohne dass es dafür klare Regeln gibt, dann sollten Beschäftigte besser fragen. Denn ohne klare Regeln gibt es auch keine klare Erlaubnis, betonte das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) in Erfurt in einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19. April 2023 (Az.: 4 Sa 287/21). Danach reichte im Streitfall die Mitnahme von zwei Silikontuben für eine Kündigung aus.   Der Kläger ist Bautischler und arbeitete in einer Schreinerei. Er hatte einen Arbeitskollegen gebeten, ihm zwei Tuben Silikon aus einem Schrank zu geben. Diese steckte er dann in seinen Rucksack. Der Chef und seine Frau hatten dies mitbekommen. Sie fand neben Holzteilen auch die Tuben bei einer Kontrolle am Ausgang. ... weiter lesen

Das sollten Sie zum Arbeitsrecht als Kurzinformation wissen

Arbeitsrecht in Bad Liebenwerda
(© AA+W / Fotolia.com)

Das Arbeitsrecht ist geprägt durch eine umfangreiche Rechtsprechung. Das Arbeitsrecht umfasst alle Verordnungen und Gesetze sowie weitere verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Grundsätzlich kann es in zwei Teilbereiche unterteilt werden: zum Ersten das individuelle Arbeitsrecht und zweitens das kollektive Arbeitsrecht. Arbeitsrechtliche Vorschiften und Gesetze sind in keinem einheitlichen Gesetzbuch verankert. Rechtsgrundlage ist vielmehr das BGB sowie Spezialgesetze, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Rechtsstreitigkeiten werden vor dem ArbG verhandelt. Das Landesarbeitsgericht ist bei Beschwerden und Berufungen zuständig. Das BAG ist die allerletzte Instanz.

Gleich ob Nebenjob oder Vollzeitstelle - über ein Stellenangebot wird man fündig

Eine Stellenausschreibung ist für die meisten die optimale Art und Weise, um eine neue Arbeitstätigkeit zu finden. Natürlich kann man auch eine Blindbewerbung tätigen. Dies ist eine Bewerbung ohne Aufforderung. Bei Stellenanzeigen greift das Allgemeine Gleichberechtigungsgesetz. Gemäß dem AGG darf ein Stellenangebot weder diskriminierend sein, noch darf es gegen die Gleichberechtigung verstoßen. Es ist jegliche Art der Diskriminierung untersagt. Die Arten an Arbeit sind heute äußerst vielfältig. So kann man z.B. eine Ausbildungsstelle suchen. Oder man ist auf der Suche nach einer Vollzeitstelle, nach einer Nebenbeschäftigung, nach einer Teilzeitarbeit. Auch die Option von Telearbeit bzw. Heimarbeit ist heute üblich. Seit 2015 gilt in Deutschland im Übrigen ein Mindestlohn. 2017 liegt dieser bei 8,84 Euro in der Stunde. Die Bewerbung ist dann der erste Schritt, um eine Anstellung, die man für sich gefunden hat, zu erhalten. Ist die schriftliche Bewerbung aussagekräftig und hat der Arbeitgeber Interesse, dann folgt ein Vorstellungsgespräch. Meistert man das Vorstellungsgespräch und der Arbeitgeber ist sich sicher, dass man den Aufgabenstellungen gewachsen ist, dann wird das zukünftige Arbeitsverhältnis im Regelfall mit einem Arbeitsvertrag besiegelt.

Der Arbeitsvertrag – die Grundlage einer Zusammenarbeit


(© Simon Jung / fotolia.com)

In der Regel liegt einem Arbeitsverhältnis ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Im Arbeitsvertrag geregelt findet sich die Beziehung - sowohl die soziale als auch die rechtliche - zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine Variante ist der befristete Arbeitsvertrag, zum Beispiel um einen temporären Bedarf an einer weiteren Arbeitskraft zu decken. Bei befristeten Arbeitsverträgen wird unterschieden zwischen einer Befristung mit sachlichem Grund und einer Befristung ohne sachlichen Grund. Die zweite Variante ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Im Gegensatz zum befristeten Arbeitsvertrag ist hier kein genaues Ziel oder Datum vermerkt, mit dem die Beschäftigung automatisch endet. Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages und damit Basis des Arbeitsverhältnisses. Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Rechte und Pflichten für das Beschäftigungsverhältnis. Hauptpflicht des Arbeitgebers ist es, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Ebenso im Arbeitsvertrag geregelt sind u.a. folgende Punkte: Angaben über die Arbeitszeiten, Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Überstunden, Urlaubstage, Probezeit, Hinweis auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Ebenso meist vermerkt und ausgeführt sind Zusatzleistungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Wichtiger Hinweis: die Zahlung z.B. von Weihnachtsgeld kann auch durch sog. betriebliche Übung zustande kommen. Eine betriebliche Übung stellt eine regelmäßige, gleichartige Verhaltensweise des Arbeitgebers dar. Dazu gehören z.B. gleichförmige Zahlungen von Zusatzleistungen, die dreimalig aufeinanderfolgend geleistet worden sind. Auch wenn Anspruch auf die Überlassung eines Firmenwagens besteht, dann wird dies oftmals im Arbeitsvertrag geregelt. Gewährt der Arbeitgeber die Zahlung einer Tantieme, einer Bonuszahlung oder eine Gratifikation ist auch das im Normalfall ebenfalls im Arbeitsvertrag festgehalten. Eine Sonderstellung nehmen Arbeitsverträge bei einer Arbeitnehmerüberlassung ein. In diesem Fall wird der Arbeitsvertrag nicht mit dem Unternehmen geschlossen, bei dem einer Arbeit direkt nachgegangen wird, sondern mit dem Verleiher. In der Regel handelt es sich bei dem Verleiher um eine Zeitarbeitsfirma, die für eine bestimmte Zeit den Leiharbeiter einem Dritten überlässt. Gesetzlich geregelt findet sich die Arbeitnehmerüberlassung im AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

Rechte des Arbeitnehmers


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Als Arbeitnehmer bzw. Angestellter hat man in Deutschland eine Vielzahl an Rechten und steht unter besonderem Schutz. Als Arbeitnehmer hat man so z.B. unter anderem ein Recht auf Fortzahlung des Lohns im Falle einer Krankheit. Dies ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Die Zeit während und kurz nach einer Schwangerschaft ist im MuSchG geregelt. Ferner besteht ein Anspruch auf Elternzeit gemäß dem BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Jedes Elternteil hat demzufolge das Recht in Elternzeit zu gehen, um sein Kind zu betreuen. Dies bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient dem Arbeitsschutz. Zweck des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist es, den Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer umfassend und in allen Tätigkeitsbereichen zu regeln und zu gewährleisten. Es gilt, Arbeitsunfälle weitestgehend zu verhindern. Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen nicht oder in zu geringem Umfang beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Durch das 2017 in Teilen in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz wurde der Kündigungsschutz für behinderte Arbeitnehmer erhöht. Seit 07 2017 ist des Weiteren das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten. Ziel des Entgelttransparenzgesetzes ist es, dass Männer und Frauen bei einer gleichwertigen Arbeit auch gleich bezahlt werden. Wird ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, dann hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach deutschem Recht bekommen im Inland beschäftigte Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers ein sog. Insolvenzgeld. Außerdem hat man als Arbeitnehmer eine ganze Fülle an weiteren Rechten wie beispielsweise das Recht auf Anhörung, das Recht auf Urlaub, das Recht auf Pausen oder auch das Recht auf Gleichbehandlung.

Die Formen der Kündigung: diese Kündigungsarten gibt es


(© Simon Jung / fotolia.com)

Eine Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung heißt, dass nur eine der Parteien den Willen zu kündigen offenbaren muss, der anderen Partei muss die Kündigung lediglich zugehen. Die Kündigung kann sowohl durch den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber erfolgen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann diverse Formen haben. Die Kündigung kann zum Beispiel eine fristlose Kündigung sein. Eine fristlose Kündigung ist eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis umgehend beendet. Oftmals wird die fristlose Kündigung auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Die für den Normalfall vorgeschriebene Kündigungsfrist wird bei einer fristlosen Kündigung nicht eingehalten. Die fristlose Kündigung wird mit ihrem Zugang wirksam. Es muss außerdem einen „wichtigen Grund“ geben. Ein wichtiger Grund ist ein ganz besonders schlimmes Ereignis, der dem Kündigenden das Abwarten der normalen Kündigungsfristen nicht zumutbar macht wie beispielsweise Diebstahl oder Betrug. Auch eine Arbeitsverweigerung kann ein Anlass für eine fristlose Kündigung sein. Bei der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist dagegen eine fristlose Kündigung ohne eine vorangegangene Abmahnung nur in einigen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Weitere Kündigungsformen, die im Verhalten des Arbeitsnehmers begründet sind, sind die personenbedingte Kündigung, die verhaltensbedingte Kündigung und die Verdachtskündigung. Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Grund, wie der Name bereits annehmen lässt, in der Person des Arbeitnehmers. Personenbedingte Kündigungsgründe liegen vor, wenn der Angestellte aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann. Auf ein Verschulden des Angestellten kommt es hierbei nicht an. Als verhaltensbedingte Kündigung wird eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bezeichnet, die ein Arbeitgeber auf ein vertragswidriges Verhalten stützt. Die Verdachtskündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Diese kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, dass der Angestellte eine Straftat oder einen Pflichtverstoß begangen hat und somit das Vertrauensverhältnis derart erschüttert ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich ist. Eine Verdachtskündigung erfordert grundsätzlich keine vorangegangene Abmahnung. Die ordentliche Kündigung ist die Erklärung entweder des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, das Beschäftigungsverhältnis zum Ende einer Frist auflösen zu wollen. Zu welchem Termin das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst werden kann, das ergibt sich entweder aus den Regelungen zur gesetzmäßigen Kündigungsfrist oder aus einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag bzw. aus dem Arbeitsvertrag. Ein wenig anders verhält es sich mit der Änderungskündigung. Die Änderungskündigung ist eine Kündigung verbunden mit dem Angebot des Arbeitgebers das Beschäftigungsverhältnis unter veränderten Bedingungen fortzusetzen. Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung, bei der von einer Partei der Arbeitsvertrag gekündigt wird, wird ein Aufhebungsvertrag im Einverständnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen. Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst. Nicht unüblich ist es, den Arbeitnehmer nach Abschluss eines Auflösungsvertrages oder auch nach einer ordentlichen Kündigung von der Arbeit bei vollem Lohn freizustellen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung oder auch bei einem Aufhebungsvertrag ist es ferner nicht unüblich, dass eine Abfindung bezahlt wird. Oftmals ergibt sich der Anspruch auf eine Abfindung aus dem Sozialplan. Endet ein Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Müssen nach einer Kündigung noch weitere Modalitäten abgeklärt werden, dann kann dies im Rahmen eines sogenannten Abwicklungsvertrages erfolgen. Auch darin kann eine etwaige Abfindung festgehalten werden. Doch auch auf das Recht eine Kündigungsschutzklage zu erheben kann in einem Abwicklungsvertrag verzichtet werden. Anzumerken ist, dass man mit einer Kündigungsschutzklage gegen jede Kündigung vorgehen kann - außer es ist in einem Abwicklungsvertrag ausgeschlossen worden. Im Übrigen dient eine Kündigungsschutzklage nicht nur dazu, um eine Anstellung zu behalten, sondern auch, um eine Abfindung zu erwirken. Möchte man eine Kündigungsschutzklage erheben, dann ist in jedem Fall die Frist von 3 Wochen ab Zustellung zu beachten. Grundsätzlich braucht der Arbeitnehmer für das Einreichen der Kündigungsschutzklage keinen Rechtsanwalt. Jedoch ist es dringend empfohlen, sich einen Anwalt zum Arbeitsrecht zur Seite zu stellen. Der Fachanwalt zum Arbeitsrecht wird sowohl alle erforderlichen Schriftsätze verfassen als auch bei allen Gerichtsterminen seinen Mandanten vertreten.

Die Aufgaben eines Betriebsrats


(© Marco2811 / fotolia.com)

Gerade auch Unternehmen, welche über einen Betriebsrat verfügen, bieten Beschäftigten weitere Vorteile. Die Wahl des Betriebsrats erfolgt demokratisch von der Belegschaft. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht und vertritt die Interessen von Beschäftigten und Arbeitgebern. Auch z.B. im Falle eines Betriebsübergangs sind eine Reihe von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu beachten. Soll eine Versetzung von Beschäftigten auf andere Arbeitsplätze erfolgen, hat auch in diesem Fall der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Das gilt auch, wenn eine Eingruppierung, Einstellung oder Umgruppierung erfolgen soll. In derartigen Fällen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat stets zu informieren. Ebenso muss ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat erfolgen, wenn beispielweise eine Betriebsänderung erfolgen soll, wie die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Sache nicht einigen, dann wird eine Einigungsstelle angerufen. Eine Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle. Der Betriebsrat darf anders als Gewerkschaften nicht zum Streik auffordern. Dafür hat der Gesetzgeber die Einigungsstelle als Ausgleich geschaffen. Die Einigungsstelle - sie setzt sich zusammen aus einer gleichen Anzahl Beisitzern und einem Vorsitzenden, der unparteiisch ist und auf den sich der Betriebsrat und Arbeitgeber zusammen geeinigt haben. Jedoch sind auch die Rechte des Betriebsrats durchaus eingeschränkt, z.B. wenn es um die Einsicht in Personalakten geht. Der Betriebsrat darf nicht selbständig Einsicht in Personalakten nehmen. Strittig ist überdies oftmals die Frage, ob und inwieweit der Betriebsrat bei Evaluierungen und Zielen der einzelnen Mitarbeiter teilhaben darf. Gestritten wird oftmals um die Frage, welche Rechte auf Information dem Betriebsrat dabei exakt zustehen. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die gesetzliche Basis der Arbeit von Betriebsräten. Geregelt finden sich hier unter anderem die Betriebsversammlung oder auch Angelegenheiten wie die Betriebsratssitzung bzw. die Betriebsratsanhörung bei z.B. einer Kündigung. Das Pendant zum Betriebsrat in den Verwaltungen und Behörden des öffentlichen Dienstes heißt Personalrat. Als Arbeitnehmer kann es auch durchaus Sinn machen, einer Gewerkschaft beizutreten. Eine Gewerkschaft ist eine Vereinigung von in der Regel abhängig Beschäftigten zur Vertretung ihrer sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen. Hauptziel ist es zweifellos, die Arbeitsbedingungen für Mitglieder zu optimieren, wie beispielsweise die Höhe des Lohns (aushandeln eines Manteltarifvertrages) oder die Arbeitszeiten. Um diese Ziele zu realisieren, verhandeln Gewerkschaften mit den Arbeitgeberverbänden. Führen die Verhandlungen mit den Arbeitgeberverbänden zu keinen vernünftigen Ergebnissen, wird zum Streik aufgerufen. Arbeitnehmer sind im Übrigen nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Gewerkschaftsmitgliedschaft mitzuteilen. Jedoch kann es durchaus positiv für den Beschäftigten sein, wenn der Arbeitgeber von der Gewerkschaftsmitgliedschaft Kenntnis hat. Vor allem dann, wenn in einem Unternehmen Tarifverträge Anwendung finden. In einem derartigen Fall profitieren Beschäftigte, die Mitglied in einer Gewerkschaft sind, von günstigeren Arbeitsbedingungen oder auch einer besseren Bezahlung als andere Mitarbeiter des Unternehmens.

Sie möchten eine Kündigungsschutzklage erheben oder haben andere arbeitsrechtliche Fragen? Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt Sie

Ein Rechtsanwalt im Arbeitsrecht ist der beste Ansprechpartner bei sämtlichen Problemen im Arbeitsrecht. Ein Anwalt zum Arbeitsrecht vertritt sowohl die Arbeitnehmerrechte als auch die von Arbeitgebern. In Bad Liebenwerda finden sich einige Anwaltskanzleien im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt im Arbeitsrecht in Bad Liebenwerda ist dabei nicht nur die richtige Kontaktstelle, wenn man grundsätzliche Fragen hat zum Beispiel bezüglich verminderter Erwerbstätigkeit, Mobbing, einem Wettbewerbsverbot, der Arbeitsnehmerentsendung, Scheinselbstständigkeit, Schwarzarbeit oder Urlaubabgeltung. Der Arbeitsrechtler in Bad Liebenwerda ist ebenso der ideale Ansprechpartner, wenn z.B. eine Kündigungsschutzklage oder eine Entfristungsklage eingereicht werden soll. Der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aus Bad Liebenwerda hat ein umfassenden Fachwissen in sämtlichen arbeitsrechtlichen Belangen. Von der Bewerbung bis hin zur Kündigung. Er wird dabei sowohl außergerichtlich tätig, indem er versucht mit der gegnerischen Partei ohne Gericht zu einer Einigung zu kommen. Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht außergerichtlich einigen, dann übernimmt der Anwalt die Vertretung vor Gericht. Gerade wenn sich ein Fall schwieriger gestaltet, dann sollte man einen Fachanwalt im Arbeitsrecht konsultieren. Damit ein Rechtsanwalt den Titel Fachanwalt zum Arbeitsrecht führen darf, muss er ganz besondere praktische als auch theoretische Kenntnisse in diesem Gebiet vorweisen. Eine der Bedingungen ist, dass er mindestens hundert Fälle, die in den Rechtsbereich des Arbeitsrechts fallen, bearbeitet hat. Der Anwalt muss ferner einen fachspezifischen Fachanwaltslehrgang erfolgreich absolviert haben. Außerdem muss belegt werden, dass jährlich eine Weiterbildung im Bereich des Arbeitsrechts besucht wurde. Kann der Rechtsanwalt nicht nachweisen, dass er sich weiterbildet und eine Weiterbildung im Jahr besucht hat, dann wird der Fachanwaltstitel entzogen werden. Es ist damit ganz offensichtlich, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eine außerordentliche fachliche Kompetenz besitzt. Gerade bei einer diffizilen Fallgestaltung tut man somit gut daran, sich umgehend an einen Fachanwalt im Arbeitsrecht zu wenden.

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