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Mit Beschluss vom 9. September 2025 ( Az. 5 AZN 142/25 ) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die seit Langem umstrittene Frage der richterlichen Nachberatung präzisiert und dabei die Telefonkonferenz als zulässige Form der Beratung bestätigt. Das Gericht stellte klar, dass die Einführung der Videokonferenztechnik durch das Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 222) die bisherige Praxis nicht verdrängt. Betont wird die unbedingte Notwendigkeit der vollständigen Besetzung des Spruchkörpers. Kernaussage der Entscheidung Auch nach der Neufassung von § 193 Abs. 1 GVG und dem neuen § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ArbGG (seit 19. Juli 2024) dürfen Gericht und Richter – sofern alle zustimmen – nachträgliche Beratungen und Abstimmungen über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch telefonisch...
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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. Juli 2025 (Az. 12 SLa 640/25 ) eine bedeutende Entscheidung zum Kündigungsschutz bei Personalabbau getroffen. Die Richter stellten klar: Wenn ein Unternehmen im Rahmen einer einheitlichen Restrukturierungsentscheidung Stellen abbaut, zählt der Zeitpunkt dieser unternehmerischen Planung – nicht der spätere, kleinere Personalstand im Moment der Kündigung. Damit stärkt das Gericht den Schutz von Arbeitnehmern bei betriebsbedingten Kündigungen und schafft Rechtssicherheit für Personalverantwortliche. Kündigungsschutzgesetz: Warum der Zeitpunkt der Planung entscheidend ist Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, findet jedoch gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur Anwendung...
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Seit dem Urteil des Europäischer Gerichtshof von 2019 und dem Beschluss des Bundesarbeitsgericht im Jahr 2022 besteht in Deutschland eine systematische Pflicht zur Arbeitszeiterfassung . Für Arbeitgeber heißt das: Wer kein rechts-sicheres System zur Dokumentation von Arbeitszeiten, Pausen und Unterbrechungen nutzt, setzt sich Risiken wie Bußgeldern oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten aus. 1. Hintergrund Das EuGH-Urteil forderte ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur täglichen Zeiterfassung. Anschließend stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst werden müssen — auch ohne gesondertes Gesetz. Eine...
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