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Aktuelle Ratgeber zum Thema Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
Berechnung der Urlaubsabgeltung bei Krankheit oder Kündigung
Die Urlaubszeit ist für die meisten Arbeitnehmer die schönste Zeit des Jahres. Aber es kann auch vorkommen, dass der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder in Folge einer langen Erkrankung, nicht in natura in Anspruch genommen werden kann. Ist man als Arbeitnehmer in solch eine Situation geraten, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht. Dabei sollte beachtet werden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mit einem eventuellen Urlaubsgeldanspruch verwechselt wird.
Grundsätzliches zum Urlaubsanspruch
Grundsätzlich gilt, dass der Urlaub in dem jeweiligen Kalenderjahr in dem er entsteht, genommen und gewährt werden muss. Eine Ausnahme hiervon ist nur zu machen, wenn dies durch dringende betriebliche, oder in der...weiter lesen
Arbeitsrecht
Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit unzulässig
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht .
Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf...weiter lesen
Arbeitsrecht
Streit um Betriebsratswahl nur in einem einzigen Verfahren
Chemnitz (jur). Über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl kann immer nur „einheitlich und in demselben Beschlussverfahren“ entschieden werden. Das gilt auch, wenn die Wahl von mehreren Seiten angefochten wird, wie das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz in einem am Dienstag, 16. Juni 2015, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: 2 TaBV 26/14). Danach ist die für das ersteingegangene Verfahren zuständige Kammer des Arbeitsgerichts „gesetzlicher Richter“ auch für alle weiteren Anfechtungen.
Im entschiedenen Fall geht es um verbundene Nahverkehrsunternehmen in Sachsen. Im März 2014 gab es dort Betriebsratswahlen. Sowohl die Unternehmen wie auch mehrere Arbeitnehmer fochten die Wahl an. Das Arbeitsgericht Leipzig kündigte an, es wolle sämtliche...weiter lesen
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