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Fachanwalt Jörg Ulrich Engemann mit Fachanwaltskanzlei in Detmold unterstützt Mandanten bei juristischen Streitigkeiten im Rechtsgebiet Arbeitsrecht.
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Zum Themenbereich Arbeitsrecht erhalten Sie Rechtsberatung von Rechtsanwalt Jörg Jäger (Fachanwalt für Arbeitsrecht) aus Detmold.
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Zum Fachgebiet Arbeitsrecht berät Sie kompetent Rechtsanwalt Stefan Stodolka (Fachanwalt für Arbeitsrecht) in Detmold.
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Fachanwalt Bernhard Dribusch mit Fachkanzlei in Detmold betreut Mandanten engagiert bei juristischen Fällen aus dem Fachbereich Arbeitsrecht.
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Fachanwalt Thomas Fischer mit Rechtsanwaltskanzlei in Detmold bietet anwaltliche Hilfe bei juristischen Streitigkeiten im Fachbereich Arbeitsrecht.

Rechtstipps zum Thema Anwalt Arbeitsrecht Detmold


Arbeitsrecht Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst
Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 18. Januar 2024 zum Aktenzeichen 3 K 1752/23.TR entscheiden, dass ein Polizeibeamter aus der Pfalz aus dem Dienst entfernt wird. Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 03/2024 vom 04.03.2024 ergibt sich: Dem Beamten wurde im Disziplinarverfahren zur Last gelegt, sich im September 2019 im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes anlässlich eines schweren Verkehrsunfalls in Polizeiuniform und im Besitz seiner Dienstwaffe neun Pakete Käse mit einem Gewicht von jeweils 20 Kilogramm unrechtmäßig zugeeignet zu haben. Ferner habe er in der Folge zur Vertuschung der Straftat seinen Vorgesetzten gegenüber die Unwahrheit geäußert. Bei dem Verkehrsunfall war ein mit Käse beladener Sattelzug verunglückt und der Kühlcontainer ... weiter lesen
Arbeitsrecht Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Probebeamtenverhältnis rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 20. Februar 2024 zum Aktenzeichen 5 K 733/23.KO sowie PKH -Beschluss vom 15. November 2023 zum Aktenzeichen 5 K 733/23.KO entschieden, dass die Entlassung eines im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehenden Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtmäßig ist. Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 5/2024 vom 28.02.2024 ergibt sich: Der Kläger war im Jahr 2021 nach bestandener Laufbahnprüfung in das Probebeamtenverhältnis berufen und als Einsatzsachbearbeiter in einer Einsatzhundertschaft der Bereitschaftspolizei eingesetzt worden. Bereits zuvor, noch während seines Vorbereitungsdienstes, hatte er über mehrere Monate hinweg wiederholt Bilddateien (sog. ... weiter lesen
Arbeitsrecht Weiteres Vorabentscheidungsverfahren zur Kündigung wegen eines Austritts aus der katholischen Kirche
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 1. Februar 2024 zum Aktenzeichen 2 AZR 196/22 (A) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordneter Arbeitgeber , der von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören, das Arbeitsverhältnis allein aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft zur katholischen Kirche kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche austritt. Ein im Jahr 2022 eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren mit einem ähnlichen Gegenstand ist durch ein Anerkenntnis der Arbeitgeberin gegenstandslos geworden. Aus der Pressemitteilung des BAG Nr. 3/24 vom ... weiter lesen

Das sollten Sie zum Arbeitsrecht als Kurzinformation wissen

Arbeitsrecht in Detmold
(© Krivinis / Fotolia.com)

Das Arbeitsrecht ist das Recht der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Das Arbeitsrecht regelt die Summe der gesetzlichen Regelungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen. Grundsätzlich kann es in zwei Teilgebiete unterteilt werden: das kollektive Arbeitsrecht und das individuelle Arbeitsrecht. Ein einheitliches Gesetzbuch zum Arbeitsrecht existiert nicht. Rechtsgrundlage ist vielmehr das BGB sowie Betriebsvereinbarungen, Spezialgesetze und Tarifverträge. Für Rechtsstreite ist das ArbG zuständig. Nächsthöhere Instanz im Falle einer Beschwerde oder Berufung ist das Landesarbeitsgericht. Letzte Instanz ist das BAG.

Eine neue Stelle finden

Eine Stellenausschreibung ist für die allermeisten die optimale Art und Weise, um eine neue Arbeitstätigkeit zu finden. Selbstverständlich ist auch eine Initiativbewerbung möglich. Für alle Stellenanzeigen gilt: sie müssen mit dem Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetz konform sein. Das AGG (Allgemeine Gleichberechtigungsgesetz) fordert, dass eine Stellenanzeige nicht diskriminierend sein darf. Sie darf auch nicht gegen das Gebot der Gleichberechtigung verstoßen. Es gilt ein absolutes Diskriminierungsverbot. Die Arten an Arbeit sind heute äußerst vielfältig. So kann man z.B. eine Ausbildungsstelle suchen. Vielleicht sucht man jedoch auch eine Teilzeitstelle, eine Vollzeitarbeit, einen Mini-Job, Nebenjob oder gar Telearbeit an einem Telearbeitsplatz oder Heimarbeit. Seit 2015 gilt in der BRD übrigens ein Mindestlohn. 2017 liegt dieser bei 8,84 Euro in der Stunde. Die Bewerbung ist dann der erste Schritt, um eine Anstellung, die man für sich gefunden hat, zu erhalten. Hat man das Interesse des Arbeitgebers geweckt, wird man zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Kann man im persönlichen Vorstellungsgespräch überzeugen und bekommt die Stelle, dann wird im Regelfall ein Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Arbeitsvertrag - die Inhalte


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Ein Arbeitsverhältnis entsteht grundsätzlich mit Abschluss eines Arbeitsvertrages. Im Arbeitsvertrag geregelt findet sich die Beziehung - sowohl die rechtliche als auch die soziale - zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine Variante ist der befristete Arbeitsvertrag, beispielsweise um einen temporären Bedarf an einer zusätzlichen Arbeitskraft zu decken. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gilt es ferner zu differieren zwischen einem Arbeitsvertrag mit oder ohne sachlichen Grund. Neben dem befristeten Arbeitsvertrag, der in heutiger Zeit oft geschlossen wird, existiert ferner der Arbeitsvertrag ohne Befristung. Anders als beim befristeten Vertrag ist hier kein Datum bzw. Ziel angeführt, an dem das Arbeitsverhältnis zu Ende geht. Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages und damit Basis des Beschäftigungsverhältnisses. Für das Beschäftigungsverhältnis ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag für beide Parteien Pflichten und Rechte. Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung eines Arbeitslohns bzw. eines Gehalts, Monatsentgelts. Ebenso im Arbeitsvertrag geregelt sind u.a. folgende Punkte: Datum, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt, Einzelheiten zu den Arbeitszeiten, Regelungen bezüglich Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Urlaubstage, Überstunden, Probezeit. Ebenfalls zumeist ausgeführt und vermerkt sind Zusatzleistungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Hinweis: die Zahlung z.B. von Weihnachtsgeld kann auch durch sogenannte betriebliche Übung zustande kommen. Eine betriebliche Übung stellt eine sich wiederholende, gleichartige Verhaltensweise des Arbeitgebers dar. Dazu zählen z.B. gleichförmige Zahlungen von Zusatzleistungen, die dreimalig aufeinanderfolgend geleistet worden sind. Wird ein Dienstwagen gestellt, findet sich dies gleichermaßen zumeist im Arbeitsvertrag geregelt. Zahlt der Arbeitgeber eine Gratifikation oder gewährt eine Bonuszahlung, dann finden sich meist auch diesbezügliche Regelungen im Arbeitsvertrag. Einen Sonderfall stellt ein Leiharbeitsverhältnis bzw. eine Arbeitnehmerüberlassung dar. Bei Leiharbeit wird der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher geschlossen, nicht mit dem Unternehmen, an das der Leiharbeiter ausgeliehen wird. In der Regel handelt es sich bei dem Verleiher um eine Zeitarbeitsfirma, die für eine bestimmte Zeit den Leiharbeiter einem Dritten überlässt. Gesetzliche Regelungen, die Zeitarbeitsfirmen bei der Arbeitnehmerüberlassung zu befolgen haben, sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) fixiert.

Die Arbeitnehmerrechte in der BRD sind vielschichtig


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Als Beschäftigter hat man in Deutschland eine Fülle an Rechten und steht unter besonderem Schutz. So regelt zum Beispiel das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und die Zahlung des Lohns an gesetzlichen Feiertagen. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt die Zeit während und nach der Schwangerschaft. Das BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) normiert die daran anschließenden Ansprüche auf Elternzeit. Das ArbSchG dient dem Arbeitsschutz. Zweck des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist es, den Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz für Beschäftigte umfassend und in allen Tätigkeitsbereichen zu gewährleisten und zu regeln. Durch das Arbeitsschutzgesetz sollen Unfälle am Arbeitsplatz verhindert werden. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe bezahlt werden. Das 2017 verabschiedete Bundesteilhabegesetz erhöht u.a. den Kündigungsschutz, den behinderte Beschäftigte bereits genießen, um weitere Hürden. Ferner wurde 2017 das Entgelttransparenzgesetz verabschiedet. Das Entgelttransparenzgesetz soll der Förderung von Transparenz der Entgeltstrukturen in Unternehmen dienen. Ist man in den letzten zwei Jahren für mind. zwölf Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und ist jetzt arbeitslos, dann hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Falle der Insolvenz eines Betriebes haben Beschäftigte einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Als Beschäftigter hat man zudem z.B. das Recht auf Einsicht in die Personalakte, das Recht auf Gleichbehandlung, das Recht auf Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber oder auch das Recht auf Urlaub.

Die Kündigungsarten im Überblick


(© Simon Jung / fotolia.com)

Eine Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. D.h., damit die Kündigung Wirksamkeit hat, müssen nicht beide Vertragsparteien mitwirken, sondern es muss nur sichergestellt werden, dass der Gekündigte das Kündigungsschreiben auch erhält. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis kündigen. Kündigt der Arbeitgeber, dann gibt es diverse Kündigungsgründe. Die Kündigung kann zum Beispiel eine fristlose Kündigung sein. Bei einer fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis nicht zu einem bestimmten Datum, sondern sofort beendet. Die fristlose Kündigung wird oft auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Die für den Regelfall vorgeschriebene Frist für die Kündigung wird bei einer fristlosen Kündigung nicht eingehalten. Die fristlose Kündigung wird mit ihrem Zugang wirksam. Es muss außerdem einen „wichtigen Grund“ geben. Ein „wichtiger Grund“ ist ein besonders schlimmer Umstand. Für den Kündigenden ist es aus diesem Grund nicht mehr zumutbar, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und die reguläre Kündigungsfrist einzuhalten. Als Beispiele anzuführen sind Diebstahl, Betrug oder auch sexuelle Belästigung. Auch eine Verweigerung der Arbeit kann zur fristlosen Kündigung führen. Wird allerdings das Internet privat am Arbeitsplatz genutzt, dann kann das nur in Ausnahmefällen zu einer fristlosen Kündigung führen. Andere Formen der Kündigung, die im Verhalten des Angestellten begründet liegen, sind die Verdachtskündigung, die personenbedingte oder die verhaltensbedingte Kündigung. Wie der Name schon annehmen lässt, liegt der Kündigungsgrund bei einer personenbedingten Kündigung in der Person des Arbeitnehmers begründet. Personenbedingte Kündigungsgründe liegen vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann. Auf ein Verschulden des Angestellten kommt es dabei nicht an. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist dann angebracht, wenn das Verhalten des Angestellten den Betriebsfrieden dauerhaft stört oder das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört ist. Bei der Verdachtskündigung handelt es sich um einen Unterfall der personenbedingten Kündigung. Voraussetzung für eine Verdachtskündigung ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf den Verdacht einer schwerwiegenden Vertragsverletzung oder strafbaren Tat stützt. Dieser Verdacht muss aufgrund objektiver Umstände dringend sein. Eine vorangehende Abmahnung ist beim Ausspruch einer Verdachtskündigung in der Regel nicht nötig. Die ordentliche Kündigung ist der Regelfall bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die Frist der Kündigung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Bei einer Änderungskündigung handelt es sich nicht um eine Kündigung, die auf die Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses abzielt. Signifikant für die Änderungskündigung ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht auflösen, sondern fortführen will. Jedoch zu geänderten Bedingungen. Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung wird ein Aufhebungsvertrag im Einverständnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen, um ein Beschäftigungsverhältnis aufzulösen. Nach einer ordentlichen Kündigung als auch bei einem Aufhebungsvertrag ist eine Freistellung von der Arbeit bei vollem Lohn durchaus üblich. Bei einer betriebsbedingten Kündigung oder auch bei einem Aufhebungsvertrag ist es ferner nicht selten, dass eine Abfindung gezahlt wird. Die Ansprüche auf eine Abfindung ergeben sich oft aus dem Sozialplan, der zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ausgehandelt wurde. Nach rechtlicher Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Beschäftigte einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Müssen nach einer Kündigung noch weitere Modalitäten geklärt werden, dann kann das im Rahmen eines sog. Abwicklungsvertrages erfolgen. Auch hierin kann eine etwaige Abfindung festgehalten werden. Auch kann z.B. auf das Recht der Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet werden. Wissen sollte man, dass gegen jede Kündigung rechtlich vorgegangen werden kann mit einer Kündigungsschutzklage, außer es wurde in einem Abwicklungsvertrag ausdrücklich anders vereinbart. Eine Kündigungsschutzklage ist nicht nur dann sinnvoll, wenn man seine Stelle behalten möchte, sondern sie dient vielmehr auch dazu, um eine Abfindung zu erwirken. Will man eine Kündigungsschutzklage erheben, dann ist in jedem Fall die Frist von 3 Wochen ab Zustellung zu beachten. Prinzipiell kann man die Klage auch persönlich beim Arbeitsgericht einreichen. Ein Anwalt ist nicht zwingend nötig. Jedoch ist es unbedingt zu empfehlen, das Erheben der Kündigungsschutzklage einem Anwalt zu überlassen. Der Rechtsanwalt zum Arbeitsrecht wird nicht nur alle nötigen Schriftsätze verfassen. Er wird seinen Mandanten auch bei sämtlichen Gerichtsterminen vertreten.

Der Betriebsrat: seine Aufgaben und Vorteile für Arbeitnehmer


(© Marco2811 / fotolia.com)

Existiert in einem Unternehmen ein Betriebsrat, bringt dies Arbeitnehmern einige Vorteile. Gewählt wird der Betriebsrat demokratisch von der Belegschaft. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht und vertritt die Interessen von Beschäftigten und Arbeitgebern. Auch zum Beispiel wenn eine Betriebsübergang geplant ist, hat der Betriebsrat ein gewisses Mitbestimmungsrecht. Dasselbe gilt für eine geplante Versetzung von Arbeitnehmern auf andere Arbeitsplätze. Dies gilt auch, wenn eine Eingruppierung, Einstellung oder Umgruppierung erfolgen soll. In derartigen Fällen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat immer zu unterrichten. Auch wenn ein Arbeitgeber in seinem Unternehmen eine Betriebsänderung plant, wie zum Beispiel Kurzarbeit und die Zahlung eines Saisonkurzarbeitergeldes oder einen befristeten Gehaltsverzicht, muss hierüber zunächst ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat erfolgen. Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung nicht einigen, kann die betriebliche Einigungsstelle den Parteien eine gerichtliche Konfrontation ersparen. Eine Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle. Die Einigungsstelle ist ein gesetzlicher Ausgleich dafür, dass der Betriebsrat, anders als Gewerkschaften, nicht zum Streik auffordern darf. Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl an Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich Betriebsrat und Arbeitgeber einigen müssen. Jedoch sind auch die Rechte des Betriebsrats durchaus eingeschränkt, zum Beispiel wenn es um die Einsicht in Personalakten geht. Der Betriebsrat hat kein Recht zur Einsicht in Personalakten. Strittig ist überdies oftmals die Frage, ob und inwieweit der Betriebsrat bei Zielen und Evaluierungen der einzelnen Beschäftigten teilhaben darf. Gestritten wird oftmals um die Frage, welche Informationsrechte dem Betriebsrat hierbei exakt zustehen. Das BetrVG ist die gesetzliche Basis der Tätigkeit von Betriebsräten. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt nicht nur, unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsrat gegründet werden kann, es regelt zudem auch alle Rechte, welche einem Betriebsrat im Verhältnis zum Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Das Pendant zum Betriebsrat in den Verwaltungen und Behörden des öffentlichen Dienstes heißt Personalrat. Als Arbeitnehmer kann es auch durchaus Sinn machen, einer Gewerkschaft beizutreten. Eine Gewerkschaft ist eine Vereinigung, die sich für die ökonomischen, sozialen und kulturellen Interessen abhängig Beschäftigter einsetzt. Primäres Ziel von Gewerkschaften ist es, die Arbeitsbedingungen für Mitglieder zu verbessern. Dazu gehören eine angemessene Entlohnung und eine Verbesserung der Arbeitszeiten. Um die Arbeitsbedingungen für Mitglieder zu optimieren, treten Gewerkschaften mit Arbeitgeberverbänden in Verhandlungen. Scheitern die Verhandlungen, dann fordern die Gewerkschaften zum Streik auf. Beschäftigte haben nicht die Pflicht, ihrem Arbeitgeber darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie Gewerkschaftsmitglied sind. Jedoch kann es von Vorteil sein, wenn der Arbeitgeber von der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft weiß. Hauptsächlich dann, wenn in einem Unternehmen Tarifverträge Anwendung finden. In einem solchen Fall können Mitarbeiter, die Mitglied in einer Gewerkschaft sind, von einer besseren Entlohnung oder von günstigeren Arbeitsbedingungen profitieren als andere Mitarbeiter.

Wann ein Fachanwalt im Arbeitsrecht hilft

Hat man Probleme im Arbeitsrecht, dann ist der optimale Ansprechpartner eine Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht. Ein Anwalt zum Arbeitsrecht vertritt beide Seiten. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. In Detmold finden sich einige Anwaltskanzleien im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt im Arbeitsrecht aus Detmold ist dabei nicht nur die perfekte Kontaktstelle, wenn man allgemeine Fragen hat z.B. bezüglich verminderter Erwerbstätigkeit, Mobbing, der Arbeitnehmerentsendung, einem Wettbewerbsverbot, Scheinselbstständigkeit, Schwarzarbeit oder Urlaubabgeltung. Der Anwalt zum Arbeitsrecht in Detmold ist auch die ideale Kontaktperson, wenn ein Geschäftsführervertrag aufgesetzt oder eine Kündigungsschutzklage erhoben werden soll. Der Anwalt für Arbeitsrecht in Detmold befasst sich von der Bewerbung bis hin zur Kündigung mit allen rechtlichen Problemstellungen, die sich arbeitsrechtlich ergeben können. Der Arbeitsrechtler wird dabei zunächst im Normalfall außergerichtlich tätig, indem er anstrebt, sich mit der anderen Partei außergerichtlich zu einigen oder einen Vergleich zu schließen. Scheitert ein außergerichtlicher Einigungsversuch, wird der Arbeitsrechtler seinen Klienten vor Gericht vertreten. Vor allem wenn eine schwierige Fallgestaltung vorliegt, dann ist es empfehlenswert, umgehend einen Fachanwalt zum Arbeitsrecht mit der rechtlichen Vertretung zu beauftragen. Damit ein Anwalt den Titel Fachanwalt im Arbeitsrecht führen darf, muss er ganz besondere theoretische als auch praktische Kenntnisse in diesem Gebiet vorweisen. Eine der vielen Voraussetzungen, um Fachanwalt zu werden, ist, dass mindestens hundert Fälle im Bereich Arbeitsrecht bearbeitet wurden. Zudem muss der Anwalt einen Fachanwaltslehrgang besucht haben. Außerdem muss der Anwalt belegen, dass er sich fortbildet und wenigstens eine arbeitsrechtliche Weiterbildung im Jahr besucht hat. Bildet er sich nicht weiter, entzieht die Kammer ihm die Erlaubnis zum Tragen des Fachanwaltstitels. Es ist damit ganz deutlich, dass ein Fachanwalt zum Arbeitsrecht eine überdurchschnittliche Fachkompetenz besitzt. Man tut folglich gut daran, sich bei diffizilen arbeitsrechtlichen Fällen sofort an einen Fachanwalt im Arbeitsrecht zu wenden.

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