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Zum Fachgebiet Arbeitsrecht unterstützt Sie gern Rechtsanwältin Sabine Eisenreich-Redecker (Fachanwältin für Arbeitsrecht) mit Sitz in Greifswald, Hansestadt.

Rechtstipps zum Thema Anwalt Arbeitsrecht Greifswald, Hansestadt


Arbeitsrecht Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst
Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 18. Januar 2024 zum Aktenzeichen 3 K 1752/23.TR entscheiden, dass ein Polizeibeamter aus der Pfalz aus dem Dienst entfernt wird. Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 03/2024 vom 04.03.2024 ergibt sich: Dem Beamten wurde im Disziplinarverfahren zur Last gelegt, sich im September 2019 im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes anlässlich eines schweren Verkehrsunfalls in Polizeiuniform und im Besitz seiner Dienstwaffe neun Pakete Käse mit einem Gewicht von jeweils 20 Kilogramm unrechtmäßig zugeeignet zu haben. Ferner habe er in der Folge zur Vertuschung der Straftat seinen Vorgesetzten gegenüber die Unwahrheit geäußert. Bei dem Verkehrsunfall war ein mit Käse beladener Sattelzug verunglückt und der Kühlcontainer ... weiter lesen
Arbeitsrecht Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Probebeamtenverhältnis rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 20. Februar 2024 zum Aktenzeichen 5 K 733/23.KO sowie PKH -Beschluss vom 15. November 2023 zum Aktenzeichen 5 K 733/23.KO entschieden, dass die Entlassung eines im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehenden Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtmäßig ist. Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 5/2024 vom 28.02.2024 ergibt sich: Der Kläger war im Jahr 2021 nach bestandener Laufbahnprüfung in das Probebeamtenverhältnis berufen und als Einsatzsachbearbeiter in einer Einsatzhundertschaft der Bereitschaftspolizei eingesetzt worden. Bereits zuvor, noch während seines Vorbereitungsdienstes, hatte er über mehrere Monate hinweg wiederholt Bilddateien (sog. ... weiter lesen
Arbeitsrecht Weiteres Vorabentscheidungsverfahren zur Kündigung wegen eines Austritts aus der katholischen Kirche
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 1. Februar 2024 zum Aktenzeichen 2 AZR 196/22 (A) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordneter Arbeitgeber , der von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören, das Arbeitsverhältnis allein aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft zur katholischen Kirche kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche austritt. Ein im Jahr 2022 eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren mit einem ähnlichen Gegenstand ist durch ein Anerkenntnis der Arbeitgeberin gegenstandslos geworden. Aus der Pressemitteilung des BAG Nr. 3/24 vom ... weiter lesen

Das sollten Sie zum Arbeitsrecht als Kurzinformation wissen

Arbeitsrecht in Greifswald, Hansestadt
(© AA+W / Fotolia.com)

Das Arbeitsrecht ist ein komplexer Rechtsbereich. Das Arbeitsrecht bezeichnet die Summe der rechtlichen Normen, die sich auf die in abhängiger Tätigkeit geleistete Arbeit beziehen. Das Arbeitsrecht untergliedert sich in zwei Teilgebiete: erstens das individuelle Arbeitsrecht und zweitens das kollektive Arbeitsrecht. Arbeitsrechtliche Vorschiften und Gesetze sind in keinem einheitlichen Gesetzbuch verankert. Vielmehr finden sich Regelungen zum Großteil im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und in Spezialgesetzen. Kommt es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, dann wird der Streit vor dem Arbeitsgericht / ArbG ausgetragen. Im Falle einer Berufung oder einer Beschwerde fällt die Zuständigkeit an das LAG. Das BAG ist das letztinstanzliche Gericht der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit.

Der Weg zu einer neuen Anstellung

Plant man, eine neue Anstellung anzutreten, dann wird man meist über eine Stellenausschreibung fündig. Auch eine Initiativbewerbung ist natürlich eine Option. Bei Stellenausschreibungen greift das Allgemeine Gleichberechtigungsgesetz. Das AGG verlangt, dass eine Stellenanzeige weder gegen die Gleichberechtigung verstoßen darf noch eine Diskriminierung erkennbar sein darf, wie zum Beispiel Ausschluss wegen einer körperlichen Einschränkung. Es gilt ein absolutes Diskriminierungsverbot. Die Arten an Arbeit sind heute äußerst vielfältig. So kann man beispielsweise eine Ausbildung suchen. Oder man ist auf der Suche nach einer Vollzeitstelle, nach einem Nebenjob, nach einer Teilzeitstelle. Auch die Option von Heimarbeit beziehungsweise Telearbeit ist heute üblich. Seit 2015 gilt in Deutschland im Übrigen ein Mindestlohn. 2017 liegt dieser bei 8,84 Euro in der Stunde. Hat man eine Anstellung gefunden, die den persönlichen Fähigkeiten entspricht, dann ist die Bewerbung der erste Schritt. Ist die schriftliche Bewerbung aussagekräftig und hat der Arbeitgeber Interesse, dann folgt ein Vorstellungsgespräch. Meistert man das Vorstellungsgespräch und der Arbeitgeber ist sich sicher, dass man den Aufgabenstellungen gewachsen ist, dann wird das zukünftige Arbeitsverhältnis im Regelfall mit einem Arbeitsvertrag besiegelt.

Arbeitsvertrag - der Inhalt


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Der Arbeitsvertrag bildet den Grundstein eines Arbeitsverhältnisses. Im Arbeitsvertrag geregelt findet sich die Beziehung - sowohl die soziale als auch die rechtliche - zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist z.B. ein befristeter Arbeitsvertrag möglich. Meist wird diese Variante bei einer Projektarbeit herangezogen oder um einen temporären Bedarf zu decken. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gilt es ferner zu unterscheiden zwischen einem Arbeitsvertrag mit oder ohne Sachgrund. Ebenfalls möglich ist ein Arbeitsvertrag ganz ohne Befristung, sprich ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Im Unterschied zum befristeten Arbeitsvertrag wird hier kein Ende des Arbeitsverhältnisses zeitlich genannt. Der Arbeitsvertrag ist ein rechtlich gültiges Dokument, das die Pflichten und Rechte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer festlegt. Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Pflichten und Rechte für das Arbeitsverhältnis. Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung eines Lohns bzw. eines Gehalts, Monatsentgelts. Überdies sind im Arbeitsvertrag unter anderem folgende Punkte geregelt: Stellenbeschreibung, Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Angaben über die Arbeitszeiten sowie Regelungen in Bezug auf Nachtarbeit, Feiertags- und Sonntagsarbeit, etwaige Pflicht zur Rufbereitschaft, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch, Hinweis auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, Umgang mit Überstunden oder auch Regelungen zur Probezeit. Ebenso im Arbeitsvertrag ausgeführt sind zudem der Anspruch auf eine etwaige betriebliche Altersvorsorge oder auch das Weihnachtsgeld. Wichtiger Hinweis: die Zahlung zum Beispiel von Weihnachtsgeld kann auch durch sog. betriebliche Übung zustande kommen. Als betriebliche Übung versteht man, dass, wenn ein Arbeitgeber Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt, der Arbeitnehmer zu Recht ableiten darf, dass dieses Verhalten auch in Zukunft zur Anwendung kommt. Wird ein Dienstwagen oder Firmenwagen gestellt, findet sich dies gleichermaßen zumeist im Arbeitsvertrag geregelt. Gewährt der Arbeitgeber die Zahlung einer Tantieme, einer Bonuszahlung oder eine Gratifikation ist auch das im Regelfall ebenfalls im Arbeitsvertrag festgehalten. Eine Sonderstellung nehmen Arbeitsverträge bei einer Arbeitnehmerüberlassung ein. Bei Leiharbeit wird der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher geschlossen, nicht mit dem Betrieb, an das der Leiharbeiter ausgeliehen wird. Der Verleiher, im Regelfall eine Zeitarbeitsfirma, überlässt die Arbeitskraft einem Dritten für eine begrenzte Zeit. Gesetzlich geregelt findet sich die Arbeitnehmerüberlassung im AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

Von Mutterschutz über den Schutz am Arbeitsplatz hin zum Entgelttransparenzgesetz – diese Rechte haben Arbeitnehmer


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Beschäftigte genießen in der BRD einen außerordentlichen Schutz des Staates. So regelt z.B. das EFZG die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Zahlung des Lohns an gesetzlichen Feiertagen. Das MuSchG regelt die Zeit während und nach der Schwangerschaft. Ferner hat jedes Elternteil Anspruch auf Elterngeld, um ein Kind, bis dieses das 3. Lebensjahr vollendet hat, zu betreuen und zu erziehen. Die Sicherheit am Arbeitsplatz wird durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Das Arbeitsschutzgesetz regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers. Es gilt, Unfälle am Arbeitsplatz so gut als möglich zu verhindern. Durch die Ausgleichsabgabe soll außerdem die Beschäftigung schwerbehinderter Personen gefördert werden. Im Bundesteilhabegesetz, das in Teilen 2017 in Kraft getreten ist, wurde der Kündigungsschutz für behinderte Arbeitnehmer weiter erhöht. Das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) ist seit dem 06.07.2017 in Kraft. Es soll die Entgeltungleichheit zwischen Männern und Frauen beseitigen. Ist man in den vergangenen 2 Jahren für mindestens zwölf Monate einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen und ist nunmehr arbeitslos, dann hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Ferner hat man als Angestellter weitere Rechte wie z.B.: das Recht auf Urlaub und Pausen, das Recht auf Gleichbehandlung, das Recht auf Einsicht in die Personalakte.

Kündigung: die Beendigung des Arbeitsverhältnisses


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Bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. D.h., damit die Kündigung Wirksamkeit hat, müssen nicht beide Parteien mitwirken, sondern es muss nur sichergestellt werden, dass der Gekündigte das Kündigungsschreiben auch bekommt. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis kündigen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann diverse Formen haben. So kann es sich bei der Kündigung beispielsweise um eine fristlose Kündigung handeln. Die fristlose Kündigung beendet das Beschäftigungsverhältnis mit umgehender Wirkung. Die fristlose Kündigung ist auch als außerordentliche Kündigung bekannt. Die fristlose Kündigung hat, wie schon angesprochen, eine sofortige Wirkung. Eine Frist muss nicht eingehalten werden. Die fristlose Kündigung wird mit der Zustellung wirksam. Es muss außerdem einen „wichtigen Grund“ geben. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorhanden sind, die unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar machen zum Beispiel Diebstahl oder sexuelle Belästigung. Auch eine Arbeitsverweigerung kann zur fristlosen Kündigung führen. In nur wenigen Ausnahmen gerechtfertigt ist eine fristlose Kündigung jedoch bei einer privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz. Andere Arten der Kündigung, die im Verhalten des Arbeitnehmers begründet liegen, sind die Verdachtskündigung, die personenbedingte oder die verhaltensbedingte Kündigung. Wird eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen, dann ist hierbei die Person selbst der Grund, um das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Der Angestellte ist aufgrund seiner Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften nicht in der Lage, seine geschuldete Arbeitsleistung an seinem Arbeitsplatz dauerhaft zu erbringen. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist immer dann gerechtfertigt, wenn der Angestellte mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft verletzt. Die Verdachtskündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Voraussetzung für eine Verdachtskündigung ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf den Verdacht einer schwerwiegenden Vertragsverletzung oder strafbaren Tat stützt. Dieser Verdacht muss aufgrund objektiver Umstände dringend sein. Eine vorherige Abmahnung ist beim Ausspruch einer Verdachtskündigung in den meisten Fällen nicht nötig. Die ordentliche Kündigung ist die Erklärung entweder des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zum Ende einer Frist auflösen zu wollen. Zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann, das ergibt sich entweder aus den Regelungen zur gesetzmäßigen Kündigungsfrist oder aus einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag beziehungsweise aus dem Arbeitsvertrag. Im Gegensatz zur fristlosen oder fristgerechten Kündigung ist die Änderungskündigung nur wenigen Arbeitnehmern ein Begriff. Die Änderungskündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, mit der das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Gleichzeitig wird die Fortsetzung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses zu veränderten Bedingungen angeboten. Um eine Kündigung abzuwenden, können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Das Arbeitsverhältnis wird in beidseitigem Einverständnis aufgelöst. Nicht unüblich ist es, den Angestellten nach Abschluss eines Auflösungsvertrages oder auch nach einer ordentlichen Kündigung von der Arbeit bei vollem Gehalt freizustellen. Gerade bei Aufhebungsverträgen oder auch bei einer betriebsbedingten Kündigung ist oftmals der Anspruch auf eine Abfindung gegeben. Die Ansprüche auf eine Abfindung ergeben sich oftmals aus dem Sozialplan, der zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ausgehandelt wurde. Wird ein Beschäftigungsverhältnis aufgelöst, egal aus was für einem Grund, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Ist eine Kündigung bereits ausgesprochen und es müssen noch zusätzliche Modalitäten geklärt werden, dann wird hierfür häufig ein sogenannter Abwicklungsvertrag geschlossen. Eine etwaige Abfindung kann auch im Abwicklungsvertrag vereinbart werden. Auch kann z.B. auf das Recht der Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet werden. Darauf hinzuweisen ist, dass man mit einer Kündigungsschutzklage gegen jede Kündigung vorgehen kann - außer es ist in einem Abwicklungsvertrag ausgeschlossen worden. Eine Kündigungsschutzklage ist nicht nur dann angebracht, wenn man seinen Arbeitsplatz behalten möchte, sondern sie dient vielmehr auch dazu, um eine Abfindung zu erwirken. Wichtig ist, dass, möchte man eine Kündigungsschutzklage erheben, eine Frist von 3 Wochen Gültigkeit hat. Generell braucht der Arbeitnehmer für das Einreichen der Kündigungsschutzklage keinen Rechtsanwalt. Indes ist es ausdrücklich angeraten, das Einreichen der Kündigungsschutzklage einem Rechtsanwalt zu überlassen. Der Anwalt im Arbeitsrecht wird sowohl alle erforderlichen Schriftsätze verfassen als auch bei allen Gerichtsterminen seinen Klienten vertreten.

Der Betriebsrat: Aufgaben und Vorteile für Arbeitnehmer


(© Marco2811 / fotolia.com)

Existiert in einem Unternehmen ein Betriebsrat, bringt das Arbeitnehmern etliche Vorteile. Der Betriebsrat wird im Rahmen einer Betriebsratswahl demokratisch von den Beschäftigten gewählt. Der Betriebsrat vertritt die Interessen sowohl von Mitarbeitern als auch von Arbeitgebern. Er hat ein Recht auf Mitbestimmung. Auch zum Beispiel im Falle eines Betriebsübergangs sind eine Vielzahl von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu beachten. Soll eine Versetzung von Mitarbeitern auf andere Arbeitsplätze erfolgen, hat auch in diesem Fall der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Dies ist auch der Fall, wenn eine Eingruppierung, Einstellung oder Umgruppierung erfolgen soll. In derartigen Fällen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat immer zu unterrichten. Ebenfalls muss ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat erfolgen, wenn z.B. eine Betriebsänderung erfolgen soll, wie die Einführung vollkommen neuer Fertigungsverfahren und Arbeitsmethoden. Scheitern die Verhandlungen mit dem Betriebsrat, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Eine Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle zur Klärung von Differenzen zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat. Der Betriebsrat darf anders als Gewerkschaften nicht zum Streik ausrufen. Hierfür hat der Gesetzgeber die Einigungsstelle als Ausgleich geschaffen. Die Einigungsstelle - sie setzt sich zusammen aus einer gleichen Anzahl Beisitzern und einem Vorsitzenden, der unparteiisch ist und auf den sich der Betriebsrat und Arbeitgeber zusammen geeinigt haben. Allerdings sind auch die Rechte des Betriebsrats, z.B. wenn es um Einsicht in Personalakten geht, eingeschränkt. Der Betriebsrat hat kein Recht zur Einsicht in Personalakten. Gestritten wird häufig um die Frage, inwieweit der Betriebsrat auch bei den Evaluierungen und Zielen der einzelnen Mitarbeiter partizipieren darf und welche Informationsrechte ihm dabei zustehen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Rechte und Mitbestimmung des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) normiert. Geregelt finden sich hier u.a. die Betriebsversammlung oder auch Angelegenheiten wie die Betriebsratssitzung beziehungsweise die Betriebsratsanhörung bei z.B. einer Kündigung. Im Übrigen ist das Gegenstück zum Betriebsrat im öffentlichen Dienst der Personalrat. Als Beschäftigter sollte man auch durchaus in Erwägung ziehen, einer Gewerkschaft beizutreten. Gewerkschaften sind demokratische Vereinigungen von Arbeitnehmern, die die Interessen ihrer Mitglieder verfolgen. Im Fokus der Gewerkschaftsarbeit steht es sicherlich, einen angemessenen Arbeitslohn zu erstreiten oder auch sozialverträgliche Arbeitszeiten auszuhandeln. Um diese Ziele zu erreichen, werden Verhandlungen mit den Arbeitgeberverbänden durchgeführt. Falls nötig wird zur Zielerreichung ein Streik durchgeführt. Arbeitnehmer sind übrigens nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft mitzuteilen. Allerdings kann es von Nutzen sein, wenn der Arbeitgeber davon weiß. Gerade wenn in einem Unternehmen Tarifverträge zur Anwendung kommen. In einem derartigen Fall können Beschäftigte, die Gewerkschaftsmitglied sind, von einer besseren Bezahlung oder von besseren Arbeitsbedingungen profitieren als andere Mitarbeiter.

Probleme im Arbeitsrecht? Ein Anwalt im Arbeitsrecht hilft Ihnen weiter

Bei Fragen und Problemen im Arbeitsrecht sind die allerbesten Ansprechpartner Rechtsanwälte im Arbeitsrecht. Ein Rechtsanwalt zum Arbeitsrecht vertritt beide Parteien. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. In Greifswald, Hansestadt sind einige Anwälte zum Arbeitsrecht ansässig. Der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Greifswald, Hansestadt ist nicht nur der ideale Ansprechpartner, wenn man Fragestellungen allgemeiner Natur hat, z.B. bezüglich Mobbing oder einer Scheinselbständigkeit. Der Anwalt für Arbeitsrecht in Greifswald, Hansestadt ist auch die richtige Kontaktperson, wenn ein Geschäftsführervertrag aufgesetzt oder eine Kündigungsschutzklage erhoben werden soll. Der Rechtsanwalt zum Arbeitsrecht aus Greifswald, Hansestadt befasst sich von der Bewerbung bis hin zur Kündigung mit allen rechtlichen Problemstellungen, welche sich arbeitsrechtlich ergeben können. Der Rechtsanwalt wird hierbei zunächst versuchen, außergerichtlich eine Einigung zu finden wie einen Vergleich. Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht außergerichtlich einigen, dann übernimmt der Rechtsanwalt die Vertretung vor Gericht. Gestaltet sich ein Fall komplexer, dann ist es angeraten, von Anfang an einen Fachanwalt im Arbeitsrecht aufzusuchen. Der Fachanwalt im Arbeitsrecht muss, um den Titel tragen zu dürfen, besondere theoretische als auch praktische Expertise vorweisen. So ist es u.a. nötig, dass er mindestens 100 Fälle zu arbeitsrechtlichen Themen bearbeitet hat. Eine weitere Bedingung ist, dass der Rechtsanwalt einen Fachanwaltslehrgang absolviert hat. Außerdem muss der Rechtsanwalt belegen, dass er sich weiterbildet und wenigstens eine arbeitsrechtliche Weiterbildung im Jahr besucht hat. Kann der Nachweis der jährlichen Weiterbildung nicht erbracht werden, dann entzieht die Rechtsanwaltskammer die Befugnis, den Titel Fachanwalt zu führen. Es ist somit offensichtlich, dass ein Fachanwalt zum Arbeitsrecht sowohl in der Theorie als auch in der Praxis ein immenses fachliches Know-how vorzuweisen hat. Man tut also gut daran, sich bei komplexen arbeitsrechtlichen Fällen sofort an einen Fachanwalt im Arbeitsrecht zu wenden.

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