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Gratifikationsrecht: Kürzung des 13. Monatsgehalts für Krankheitszeiten Wird ein 13. Monatsgehalt als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, d.h. mit einem Entgeltcharakter vereinbart, so entsteht für Zeiten, in denen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, auch kein anteiliger Anspruch auf das 13. Monatsgehalt. Einer gesonderten arbeitsvertraglichen Kürzungsvereinbarung bedarf es in diesem Falle nicht. (BAG, Urt. vom 21.3.2001 - 10 AZR 28/00; LS: ZAP EN-Nr. 572/2001)
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Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein übertarifliches Gehalt, muß er dieses Gehalt anläßlich einer Tarifgehaltserhöhung nicht erhöhen, wenn auch das neue Tarifentgelt das bisherige Effektivgehalt nicht erreicht. Dies gilt auch dann, wenn die Tarifvertragsparteien das bisherige Tarifgehalt für einzelne zurückliegende Monate dadurch erhöhen, daß sie zusätzlich zur Weiterzahlung des bisherigen Tarifgehalts monatlich pauschale “Einmalzahlungen” in gleicher Höhe für alle Arbeitnehmer vorsehen. (BAG, Urt. vom 25.06.2002 - 3 AZR 167/01; LS: ZAP-EN-Nr. 782/2002)
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Ist ein Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien irrtümlich als freies Mitarbeiterverhältnis angesehen und behandelt worden und kann der Arbeitgeber deshalb die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen, so umfaßt der Anspruch die Summendifferenz zwischen sämtlichen Honorarzahlung und sämtlichen Vergütungsansprüchen. In die vorzunehmende Verrechnung ist auch ein etwaiger tariflicher Abfindungsanspruch einzubeziehen (BAG, Urt. vom 29.05.2002 - 5 AZR 680/00; FA 2002, 346)
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