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Anwalt Arbeitsrecht Heiden – Fachanwälte finden!

1 Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heiden
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Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht
Nils Mathes
Adresse Icon Rathausplatz 29 b , 46359 Heiden

Fachanwalt Nils Mathes mit Rechtsanwaltskanzlei in Heiden berät Mandanten bei juristischen Problemen im Fachbereich Arbeitsrecht.

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Rechtstipps zum Thema Anwalt Arbeitsrecht Heiden


BAG: Gratifikationsrecht: Kürzung des 13. Monatsgehalts für Krankheitszeiten
21.07.2026Peter A. AßmannArbeitsrecht
Herr  Peter A. Aßmann

Gratifikationsrecht: Kürzung des 13. Monatsgehalts für Krankheitszeiten  Wird ein 13. Monatsgehalt als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, d.h. mit einem Entgeltcharakter vereinbart, so entsteht für Zeiten, in denen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, auch kein anteiliger Anspruch auf das 13. Monatsgehalt. Einer gesonderten arbeitsvertraglichen Kürzungsvereinbarung bedarf es in diesem Falle nicht. (BAG, Urt. vom 21.3.2001 - 10 AZR 28/00; LS: ZAP EN-Nr. 572/2001)

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BAG: Arbeitsentgelt: Tariferhöhung und übertarifliche Gehälter
21.07.2026Peter A. AßmannArbeitsrecht
Herr  Peter A. Aßmann

 Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein übertarifliches Gehalt, muß er dieses Gehalt anläßlich einer Tarifgehaltserhöhung nicht erhöhen, wenn auch das neue Tarifentgelt das bisherige Effektivgehalt nicht erreicht. Dies gilt auch dann, wenn die Tarifvertragsparteien das bisherige Tarifgehalt für einzelne zurückliegende Monate dadurch erhöhen, daß sie zusätzlich zur Weiterzahlung des bisherigen Tarifgehalts monatlich pauschale “Einmalzahlungen” in gleicher Höhe für alle Arbeitnehmer vorsehen. (BAG, Urt. vom 25.06.2002 - 3 AZR 167/01; LS: ZAP-EN-Nr. 782/2002)

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BAG: Arbeitnehmereigenschaft - Freier Mitarbeiter: Rückzahlung überzahlter Honorare
21.07.2026Peter A. AßmannArbeitsrecht
Herr  Peter A. Aßmann

Ist ein Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien irrtümlich als freies Mitarbeiterverhältnis angesehen und behandelt worden und kann der Arbeitgeber deshalb die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen, so umfaßt der Anspruch die Summendifferenz zwischen sämtlichen Honorarzahlung und sämtlichen Vergütungsansprüchen. In die vorzunehmende Verrechnung ist auch ein etwaiger tariflicher Abfindungsanspruch einzubeziehen (BAG, Urt. vom 29.05.2002 - 5 AZR 680/00; FA 2002, 346)

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