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Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 25. November 2025 ( Az. 21 U 200/24 ) erkannt, dass vermeintliche Subunternehmerverträge am Bau nichtig sind, wenn sie faktisch eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe darstellen. Dies hat weitreichende Folgen für die Vergütung. Werden lediglich Arbeitskräfte nach Weisung des Auftraggebers ohne konkreten Werkerfolg bereitgestellt, greift das gesetzliche Verbot, was vertragliche Zahlungsansprüche vollständig entfallen lässt. Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe In der Baupraxis ist die Grenze zwischen einem zulässigen Werkvertrag und einer unzulässigen Personalgestellung oft fließend. Ein echter Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass ein Unternehmen die Herstellung eines konkreten Werks...
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Am 29. Dezember 2025 wurde das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen im Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG) sind am 30. Dezember 2025 in Kraft getreten. Insbesondere der „neue“ Branchenkatalog in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG. Es werden Branchen mit hohem Risiko für Schwarzarbeit gestrichen und neue hinzugefügt, um den Fokus auf aktuelle Risikobereiche zu legen. Der Katalog gilt auch für die Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV. ➡️ Welche Branchen wurden gestrichen? Aus dem Branchenkatalog wurden die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk (war bislang in der Fleischwirtschaft "enthalten") gestrichen. Dadurch entfallen dort strengere Nachweispflichten wie...
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Das BAG hat am 26. November 2025 - 5 AZR 118/23 entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter verstößt. ➡️ Um was ging es in der Entscheidung? Der Tarifvertrag sieht für Vollzeitbeschäftigte eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gibt es zudem eine tarifliche Regelung, die vorsieht, dass bis „einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist, danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten.“ Der Kläger ist bei der Beklagten in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden...
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