Fachanwältin Beate Scheuer mit Anwaltskanzlei in Ingelfingen bietet anwaltliche Vertretung bei juristischen Problemen im Anwaltsschwerpunkt Arbeitsrecht.
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Jetzt Profil anlegenDer Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg! Wie stelle ich als Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben rechtssicher zu? Diese Frage stellen sich Arbeitgeber, wenn sie eine Kündigung aussprechen wollen, die dem Arbeitnehmer kurzfristig zugestellt werden soll. Persönliche Übergabe im Betrieb, Übergabe-Einschreiben, Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers oder Einwurf-Einschreiben? Die Tücken, die bei einer Zustellung der Kündigung durch Einwurf-Einschreiben bestehen, macht ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts deutlich. Quintessenz der Entscheidung: Der Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg. Diese Erkenntnis musste ein Arbeitgeber machen, der seiner Arbeitnehmerin die Kündigung per Einwurf-Einschreiben zugestellt hatte. Die...
weiter lesenIn einer aktuellen Entscheidung hat sich das BAG mit einer sehr typischen Konstellation befasst, nämlich der in einem zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vergleich auch vereinbarten Regelung, dass Urlaubsansprüche bereits gewährt worden sind. Das BAG setzt dieser Gestaltung Grenzen. Der Fall Der Arbeitnehmer war zum 30.4.2023 ausgeschieden und machte Urlaubsabgeltung für 7 Tage aus 2023 geltend. Aber : Ziffer 7. des im Streitfall vorher zwischen den Parteien abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 31.3.2023 lautete: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ Der Arbeitnehmer war jedoch von Beginn des Jahres 2023 durchgehend bis zum 30.4.2023 arbeitsunfähig erkrankt und nicht in der Lage, Urlaub zu nehmen. Das BAG gab dem...
weiter lesenBesser aufpassen bei der Arbeitsvertragsgestaltung und nicht blind auf Muster "aus dem Internet" vertrauen! Wer es „zu gut“ mit den eigenen Interessen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen meint, der geht Risiken ein. Denn nach allgemeinen Regeln ist es dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Grundsatz verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit einzelner Klauseln der von ihm selbst verwendeten AGB zu berufen. Im Juristendeutsch ist das der „Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit“. Ist etwa eine vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist zu kurz bemessen und stellt sie damit eine unangemessene Benachteiligung dar, so kann sich der Arbeitgeber nicht auf diese Ausschlussfrist berufen, wenn ein Arbeitnehmer Ansprüche später geltend macht....
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