Juristische Probleme zum Fachgebiet Arbeitsrecht löst Rechtsanwalt Jürgen Thul (Fachanwalt für Arbeitsrecht) aus Limburgerhof.
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Jetzt Profil anlegenKulanz bezeichnet das freiwillige Entgegenkommen eines Unternehmens, ohne rechtliche Verpflichtung einem Kunden eine Leistung zu erbringen oder auf bestimmte Rechte zu verzichten. Sie ist ein Instrument des guten Willens, das oft im Rahmen von Service und Kundenbindung angewendet wird, jedoch nicht rechtlich einklagbar ist. Der Begriff Kulanz spielt im deutschen Recht und Geschäftsleben eine zentrale Rolle, insbesondere in den Bereichen Vertragsrecht und Verbraucherschutz. Unternehmen nutzen Kulanz, um Kundenbeziehungen zu stärken und Konflikte außergerichtlich zu lösen. Dennoch birgt der Einsatz von Kulanz auch rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen. Rechtliche Einordnung des Begriffs Kulanz Im deutschen Recht ist Kulanz kein fest definierter juristischer Begriff. Sie basiert vielmehr auf freiwilligen...
weiter lesenHaben Geschäftsführerinnen Arbeitnehmerrechte? Können sich auch GmbH-Geschäftsführer auf arbeitnehmerschützende Vorschriften berufen? Diese Frage gerät in der Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte und des europäischen Gerichtshofs, aber auch rechtspolitisch immer stärker in den Blickpunkt. GmbH-Geschäftsführer werden von den Sozialgerichten als abhängig Beschäftigte eingestuft, weil sie – jedenfalls nach Auffassung der Sozialversicherungsträger – den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung benötigen. Gesetzlichen Kündigungsschutz oder generell Arbeitsrechtsschutz lässt man GmbH-Geschäftsführern in Deutschland aber traditionell nicht angedeihen: Sozialversicherungsschutz für Geschäftsführer ja,...
weiter lesenDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 16. Juli 2024 ( Az.: 1 ABR 16/23 ) entschieden, dass die Einführung und Nutzung eines Headset-Systems, das Vorgesetzten das Mithören der Kommunikation unter Arbeitnehmern ermöglicht, der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats unterliegt. Solche technischen Einrichtungen sind ein typisches Beispiel für Systeme, bei denen Mitbestimmung erforderlich ist, insbesondere wenn sie potenziell zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet sind. Dies gilt auch dann, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden. Rechtliche Grundlagen § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Regelt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu...
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