Hauptstr. 8 , 88677 Markdorf
Juristische Probleme aus dem Fachbereich Arbeitsrecht löst Rechtsanwalt Andreas Kiefer (Fachanwalt für Arbeitsrecht) im Ort Markdorf.

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.
Sofortantwort 24/7
Nachfragemöglichkeit
Kostenlos!Einen Monat kostenlos testen: Maximieren Sie Ihre Online-Präsenz durch fachanwalt.de
Jetzt Profil anlegen
Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht erhalten? Jetzt sollten Sie klären, wie sich die Kündigung verteidigen lässt und ob eine Einigung sinnvoll ist. Bewerten Sie nicht nur die Abfindung, sondern auch Vergütung, Weiterbeschäftigung, Freistellung und Arbeitszeugnis. Mit der Kündigungsschutzklage will der Arbeitnehmer grundsätzlich feststellen lassen, dass die Kündigung sein Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Klage ist kein automatischer Anspruch auf Abfindung. Auch eine unwirksame Kündigung wird nicht ohne Weiteres durch eine gerichtlich festgesetzte Zahlung ersetzt (§§ 4, 9 Kündigungsschutzgesetz – KSchG). Kündigungsschutzklage zugestellt: Diese Schritte sind jetzt wichtig Sichern Sie zunächst die vollständige...
weiter lesen
Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, sollte schnell handeln. Denn häufig geht es nicht nur um den Verlust des Arbeitsplatzes. Zu prüfen sind auch Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage, Abfindung, Freistellung, Arbeitszeugnis, Resturlaub und offene Vergütungsansprüche . Besonders wichtig ist die Frist: Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben . Wird die Frist versäumt, gilt eine Kündigung grundsätzlich als wirksam, auch wenn rechtliche Angriffspunkte bestanden hätten. Dr. jur. Jens Usebach LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht , vertritt Arbeitnehmer in Kündigungsschutzverfahren und...
weiter lesen
Wer ein arbeitsgerichtliches Urteil erst Monate nach der Verkündung zugestellt bekommt, vermutet schnell einen Verfahrensfehler. Gerade im Berufungsverfahren kann das wichtig sein, weil § 72b ArbGG eine besondere Fünfmonatsfrist für vollständig abgefasste Urteile vorsieht. Das Bundesarbeitsgericht stellt nun klar: Es kommt nicht darauf an, ob das Urteil innerhalb der Frist körperlich beim zuständigen Urkundsbeamten angekommen ist. Entscheidend kann genügen, dass das vollständig unterschriebene Urteil rechtzeitig bei der gemeinsamen Poststelle des Gerichts eingegangen ist. Das Wichtigste in Kürze Das Bundesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Die Fünfmonatsfrist des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist gewahrt, wenn das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil...
weiter lesen