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Rechtstipps zum Thema Anwalt Arbeitsrecht Querfurt
Arbeitsrecht
Wann ist der Betriebsrat auch für im Ausland tätige Arbeitnehmer zuständig?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem aktuellen Fall dazu geäußert, wann das BetrVG auch für im Ausland tätige Arbeitnehmer gilt und der Betriebsrat auch für solche Arbeitnehmer zuständig ist. Konkret wirkte sich dies auf die Frage aus, ob die Kündigung eines im Ausland tätigen Arbeitnehmers deswegen unwirksam ist, weil der Betriebsrat des deutschen Inlandbetriebes zu der Kündigung hätte angehört werden müssen.
BAG, Urt. v. 24.05.2018 – 2 AZR 54/18
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
Diese Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats besteht aber ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Gesetz, Strafe & Hilfe
Immer wieder kommt es in Betrieben zu sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz. In den weit überwiegenden Fällen sind zwar Frauen von sexuellen Belästigungen betroffen, allerdings gibt es genauso gut Männer, die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erfahren. Für die Betroffenen kann das erhebliche psychische Beeinträchtigungen zur Folge haben, bis hin zur Arbeitsunfähigkeit.
Grundsatz
Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nicht immer gleichzusetzen mit sexuellen Belästigungen im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Begriff der sexuellen Belästigung in Bezug zum Arbeitsrecht ist in § 3 Absatz 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschrieben. Danach handelt es sich um eine sexuelle Belästigung,
„(…) wenn ein ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht und Kündigung: Wie Sie sich gegen eine eigentlich gerechtfertigte Kündigung wehren: Teil 1 Die unzureichende Unterschrift
Die Kündigung im Arbeitsrecht:
Die letzten Rettungsanker, um sich gegen eine eigentlich berechtigte Kündigung zu wehren:
Teil 1: Die unzureichende Unterschrift
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 2008, Az. 6 AZR 519/07, festgestellt, dass eine Kündigung dann unwirksam ist, wenn die Unterschrift unter der Kündigung nicht die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.
Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht aus:
Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt ... weiter lesen