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Das BAG hat am 25. März 2026 - 5 AZR 108/25 entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. ➡️ Um was ging es in der Entscheidung? Ein Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis selbst fristgerecht. Der Arbeitgeber stellte ihn daraufhin bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung frei und verlangte die Rückgabe des auch privat nutzbaren Dienstwagens. Grundlage war eine vorformulierte Vertragsklausel im Arbeitsvertrag, wonach der...
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Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2025 ( Az. 1 SLa 158/25 ) erkannt, dass die Kürzung einer freiwilligen Sonderleistung wegen streikbedingter Fehltage auf Basis einer Betriebsvereinbarung rechtmäßig ist. Diese Entscheidung stärkt die Position von Arbeitgebern bei der Gestaltung von Vergütungssystemen, die eine Anwesenheitsprämie bei Streik und anderen Fehlzeiten vorsehen. Rechtlicher Hintergrund: Streikbedingte Fehltage und Anwesenheitsprämie als Motivationsinstrument Unternehmen nutzen freiwillige Sonderzahlungen häufig, um die tatsächliche Arbeitsleistung und Präsenz der Belegschaft zu honorieren. Eine solche Prämie ist rechtlich als Entgelt-/ Vergütungsbestandteil zu qualifizieren, der an die physische Anwesenheit am Arbeitsplatz anknüpft, bspw....
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Zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2026 finden bundesweit die regulären Betriebsratswahlen statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Dieser Zeitraum bezeichnet dabei den Wahltag selbst und nicht den Beginn interner Vorbereitungen. Die rechtliche Basis bilden das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie die Erste Verordnung zur Durchführung des BetrVG (Wahlordnung – WO BetrVG), die Wahlberechtigung, Verfahren und Fristen verbindlich regeln. Rolle des Arbeitgebers: Unterstützer, nicht Wahlleiter Ein grundlegendes Missverständnis in der Praxis: Der Arbeitgeber ist kein Beteiligter am Wahlverfahren im eigentlichen Sinne, aber er ist auch kein neutraler Zuschauer. Er ist Pflichtadressat für Unterstützung nach § 20 Abs. 3 BetrVG....
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