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Jetzt Profil anlegenIn einer aktuellen Entscheidung hat sich das BAG nach längerer Zeit erneut zum Widerruf des auch privat genutzten Dienstwagens äußern können. Es hat dabei die Inhaltskontrolle eines vereinbarten Widerrufsvorbehalts und auch die Ausübungskontrolle des Widerrufs behandelt. Das BAG bestätigt seine Rechtsprechung und konkretisiert sie in einzelnen Punkten auch. Anm.: Dieser Blogbeitrag ist in leicht abgewandelter Form auch als Beitrag im Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR) erschie nen: BAG-Update zum Widerruf des auch privat genutzten Dienstwagens Dienstwagen als ggf. widerrufbarer Vergütungsbestandteil Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug i.S.d. § 107...
weiter lesenAm 8. Oktober 2024 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf , dass strafbare oder extremistische Äußerungen eines Arbeitnehmers in sozialen Medien nicht ohne Weiteres eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Entscheidend sei vielmehr, ob das Verhalten die arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und das Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität des Arbeitnehmers nachhaltig stört. In dem verhandelten Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine Abmahnung als milderes Mittel vorzuziehen sei. Sachverhalt: Facebook-Posts mit problematischem Inhalt Ein langjährig beschäftigter Schlosser hatte auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil zwei Beiträge veröffentlicht, die antisemitische Inhalte sowie Aufrufe zu Gewalt enthielten. Diese Posts fielen in den zeitlichen Kontext der Eskalation des...
weiter lesenMit Beschluss vom 8. April 2025 (Az. 5 ME 65/24 ) hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eine wichtige Entscheidung zum Benachteiligungsverbot von Mitgliedern der Personalvertretung getroffen. Es erklärte die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung eines freigestellten Personalratsmitglieds für unzulässig, wenn eine regelkonforme Beurteilung möglich gewesen wäre. Das Verfahren betrifft den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG und hat weitreichende Bedeutung für künftige Auswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst. Hintergrund: Auswahlentscheidung um Führungsposition Die Antragsgegnerin , eine Bundesbehörde, hatte den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten eines Geschäftsfeldmanagers ausgeschrieben. Neben mehreren Bewerbern bewarb sich auch der...
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