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Jetzt Profil anlegenDas Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 6 B 1231/24 ) hat die sofortige Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe wegen extrem rechter Chat-Inhalte bestätigt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Az. 1 L 714/24) bekräftigt. Chatnachweise führten zur Entlassung auf Probe Ein 25-jähriger Beamter auf Probe, eingesetzt bei der Polizei in Bottrop, wurde vom Land Nordrhein-Westfalen entlassen, nachdem bei Ermittlungen gegen einen anderen ehemaligen Polizisten dessen Handy ausgewertet wurde. Dabei stellte sich heraus, dass der Antragsteller Mitglied mehrerer Chatgruppen war, in denen zahlreiche Dateien mit rassistischem, rechtsextremem und menschenverachtendem Inhalt geteilt wurden. Laut Dienstherr hatte der Beamte selbst drei Bilder sowie ein Video mit entsprechender oder...
weiter lesenDer Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg! Wie stelle ich als Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben rechtssicher zu? Diese Frage stellen sich Arbeitgeber, wenn sie eine Kündigung aussprechen wollen, die dem Arbeitnehmer kurzfristig zugestellt werden soll. Persönliche Übergabe im Betrieb, Übergabe-Einschreiben, Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers oder Einwurf-Einschreiben? Die Tücken, die bei einer Zustellung der Kündigung durch Einwurf-Einschreiben bestehen, macht ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts deutlich. Quintessenz der Entscheidung: Der Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg. Diese Erkenntnis musste ein Arbeitgeber machen, der seiner Arbeitnehmerin die Kündigung per Einwurf-Einschreiben zugestellt hatte. Die...
weiter lesenIn einer aktuellen Entscheidung hat sich das BAG mit einer sehr typischen Konstellation befasst, nämlich der in einem zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vergleich auch vereinbarten Regelung, dass Urlaubsansprüche bereits gewährt worden sind. Das BAG setzt dieser Gestaltung Grenzen. Der Fall Der Arbeitnehmer war zum 30.4.2023 ausgeschieden und machte Urlaubsabgeltung für 7 Tage aus 2023 geltend. Aber : Ziffer 7. des im Streitfall vorher zwischen den Parteien abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 31.3.2023 lautete: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ Der Arbeitnehmer war jedoch von Beginn des Jahres 2023 durchgehend bis zum 30.4.2023 arbeitsunfähig erkrankt und nicht in der Lage, Urlaub zu nehmen. Das BAG gab dem...
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