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Zum juristischen Thema Arbeitsrecht unterstützt Sie Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Meyer (Fachanwalt für Arbeitsrecht) mit Kanzlei in Wildeshausen.

Rechtstipps zum Thema Anwalt Arbeitsrecht Wildeshausen


Arbeitsrecht Einmaliges Richterlachen ist keine grobe Pflichtverletzung
Berlin (jur). Das einmalige Lachen eines ehrenamtlichen Richters über die Ausführungen eines Anwalts ist noch keine „grobe Pflichtverletzung“. Um einen ehrenamtlichen Richter wegen „ungebührlichen Verhaltens“ für befangen zu erklären, muss regelmäßig eine „gewisse Beharrlichkeit“ der Pflichtverletzung vorliegen oder der einzelne Verstoß so gewichtig sein, „dass ein weiteres Festhalten am ehrenamtlichen Richterverhältnis dem Ansehen der Rechtspflege entgegensteht“, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) in Berlin in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 28. Dezember 2022 (Az.: 2 SHa-EhRi 7013/22).  Hintergrund des Rechtsstreits war ein Verfahren um die Abgabe einer sogenannten Konfliktmineraliendeklaration. Dabei handelt es sich um die Erklärung eines Unternehmens, inwieweit in ... weiter lesen
Arbeitsrecht Corona-Verdienstausfallhilfen nur bei fehlendem Lohnanspruch
Münster (jur). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen tritt für eine enge Begrenzung der Coronahilfen bei Verdienstausfällen von Arbeitnehmern ein. Diese greifen nur dann, wenn kein Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber besteht, urteilte das OVG am Freitag, 10. März 2023, in Münster gegen zwei Subunternehmen der Fleischindustrie (Az.: 18 A 563/22 und 18 A 1460/22). Auf andere Arbeitgeber ist dies nicht immer übertragbar.  Konkret wies das OVG zwei Unternehmen ab, die als Subunternehmen ihre Arbeitnehmer bei großen fleischverarbeitenden Betrieben in Rheda-Wiedenbrück und Coesfeld eingesetzt hatten. Im Mai beziehungsweise Juni 2020 kam es dort zu Corona-Ausbrüchen. Die Betriebe wurden geschlossen und die dort Beschäftigten mussten für fünf Wochen in Quarantäne.  Für Arbeitnehmer gab es ... weiter lesen
Arbeitsrecht Kündigung per WhatsApp unwirksam
Mainz (jur). Kündigen per WhatsApp-Nachricht geht nicht. Denn die per WhatsApp übermittelte Kündigungserklärung genügt nicht dem gesetzlichen „Schriftformerfordernis“, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag, 6. März 2023, veröffentlichten Urteil klar (Az.: 5 Sa 408/21).  Im konkreten Fall hatte ein bei einer Sicherheitsfirma tätiger Mitarbeiter seinem Chef mit einer WhatsApp-Nachricht am 7. Januar 2021 eine Kündigung zugesandt und darin erklärt, warum er nicht zum Dienst bei einem Kunden erschienen ist. Wörtlich hieß es zunächst: „Moin sorry ich komm heute nicht mehr auf die arbeit meine frau lässt sich von mir scheiden keine ahnung ob ich die nächsten tage überhaupt noch kommen werde.“  Mit Nachricht vom selben Tag erhielt der Arbeitgeber ... weiter lesen

Das sollten Sie zum Arbeitsrecht als Kurzinformation wissen

Arbeitsrecht in Wildeshausen
(© Ingo Bartussek / Fotolia.com)

Das Arbeitsrecht ist in der BRD im Zivilrecht verankert. Das Arbeitsrecht regelt die Summe der gesetzlichen Regelungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen. Das Arbeitsrecht unterteilt sich in zwei Teilgebiete: das individuelle Arbeitsrecht und das kollektive Arbeitsrecht. Ein einheitliches Gesetzbuch zum Arbeitsrecht gibt es nicht. Rechtsgrundlagen sind das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) und eine Fülle an arbeitsrechtlichen Spezialgesetzen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Kommt es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, dann wird der Streit vor dem Arbeitsgericht / ArbG ausgetragen. Nächste Instanz im Falle einer Berufung / Beschwerde ist das Landesarbeitsgericht. Das BAG ist das letztinstanzliche Gericht der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit.

Stellenanzeigen, schriftliche Bewerbung und Vorstellungsgespräch

Möchte man ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, findet man vakante Stellen meist über eine Stellenausschreibung. Selbstverständlich ist auch eine Initiativbewerbung möglich. Stellenanzeigen müssen konform mit dem Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetz sein. Gemäß dem AGG darf ein Stellenangebot weder diskriminierend sein, noch darf es gegen die Gleichberechtigung verstoßen. Es ist jegliche Art der Diskriminierung untersagt. Heutzutage sind die Arten, in denen Arbeit ausgeführt werden kann, sehr mannigfaltig. Es kann sein, dass man auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle ist. Vielleicht sucht man jedoch auch eine Teilzeitarbeit, eine Vollzeitarbeit, einen Minijob, Nebentätigkeit oder gar Telearbeit an einem Telearbeitsplatz oder Heimarbeit. Wissen sollte man, dass in der BRD seit 2017 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,84 Euro in der Stunde gilt. Hat man eine Anstellung gefunden, die den persönlichen Fähigkeiten entspricht, dann ist die Bewerbung die erste Etappe. Ist die schriftliche Bewerbung aussagekräftig und hat der Arbeitgeber Interesse, dann folgt ein Vorstellungsgespräch. Hat man im Vorstellungsgespräch überzeugt, dann hält man vielleicht schon nach einer kurzen Zeit den sehnlich erwünschten Arbeitsvertrag in den Händen.

Was genau ist eigentlich der Arbeitsvertrag?


(© pixelfreund / fotolia.com)

Der Arbeitsvertrag bildet das Fundament eines Arbeitsverhältnisses. Im Arbeitsvertrag geregelt findet sich die Beziehung - sowohl die soziale als auch die rechtliche - zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Möglich ist ein befristeter Arbeitsvertrag, zum Beispiel um einen temporären Bedarf zu decken oder bei Projektarbeit. Ist der Arbeitsvertrag befristet, dann ist hier noch zu differieren zwischen einer Befristung ohne Sachgrund und einer mit sachlichen Grund. Neben dem befristeten Vertrag, der heutzutage oftmals geschlossen wird, existiert ferner der Arbeitsvertrag ohne Befristung. Im Gegensatz zum befristeten Arbeitsvertrag ist hier kein exaktes Datum oder Ziel vermerkt, mit dem die Beschäftigung automatisch endet. Der Arbeitsvertrag ist eine spezielle Art des Dienstvertrages und damit Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Für das Arbeitsverhältnis ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag für beide Parteien Rechte und Pflichten. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Lohnzahlungspflicht. Daneben beinhaltet der Arbeitsvertrag im Normalfall unter anderem folgende Punkte: Stellenbeschreibung, Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Angaben über die Arbeitszeiten sowie Regelungen bezüglich Nachtarbeit, Feiertags- und Sonntagsarbeit, etwaige Pflicht zur Rufbereitschaft, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch, Hinweis auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, Umgang mit Überstunden oder auch Regelungen zur Probezeit. Ebenfalls im Arbeitsvertrag ausgeführt sind zudem der Anspruch auf eine etwaige betriebliche Altersvorsorge oder auch das Weihnachtsgeld. Wichtiger Hinweis: Man kann auch Anspruch auf eine Sonderzahlung wie Weihnachtgeld haben, wenn der Anspruch aus einer sog. betrieblichen Übung entspringt. Eine betriebliche Übung stellt eine regelmäßige, gleichartige Verhaltensweise des Arbeitgebers dar. Dazu gehören beispielsweise gleichförmige Zahlungen von Sonderleistungen, die 3x aufeinanderfolgend geleistet worden sind. Auch die Überlassung eines Dienstwagens kann direkt im Arbeitsvertrag geregelt werden. Wahlweise kann eine separate Dienstwagenvereinbarung getroffen werden. Zahlt der Arbeitgeber eine Gratifikation oder gewährt eine Bonuszahlung, dann finden sich meist auch darauf bezogene Ausführungen im Arbeitsvertrag. Eine Ausnahme stellen Arbeitsverträge bei einem Leiharbeitsverhältnis dar. Liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor, dann wird der Arbeitsvertrag nicht mit dem Betrieb geschlossen, bei dem einer Arbeit faktisch nachgegangen wird, sondern mit dem Verleiher. Der Verleiher ist im Normalfall eine Zeitarbeitsfirma. Sie überlässt für einen vorab vereinbarten Zeitraum die Arbeitskraft einem Dritten. Gesetzliche Regelungen bei einer Arbeitnehmerüberlassung finden sich im AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

Diese Rechte hat ein Arbeitnehmer in der BRD


(© kwarner / fotolia.com)

Als Beschäftigter hat man in in der BRD eine Vielzahl an Rechten und steht unter besonderem Schutz. Als Arbeitnehmer hat man so beispielsweise u.a. ein Recht auf Lohnfortzahlung im Falle einer Krankheit. Das ist im EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) geregelt. Das MuSchG regelt die Zeit während und nach der Schwangerschaft. Das BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) regelt die daran anschließenden Ansprüche auf Elternzeit. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient dem Arbeitsschutz. Zweck des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist es, den Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz für Beschäftigte umfassend und in allen Tätigkeitsbereichen zu gewährleisten und zu regeln. Arbeitsunfälle sollen so gut als möglich verhindert werden. Durch die Ausgleichsabgabe soll zudem die Beschäftigung schwerbehinderter Personen gefördert werden. Im Bundesteilhabegesetz, das in Teilen 2017 in Kraft getreten ist, wurde der Kündigungsschutz für behinderte Arbeitnehmer zusätzlich erhöht. Seit 07 2017 ist zudem das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten. Es soll die Entgeltungleichheit zwischen Männern und Frauen beseitigen. Ist man in den vergangenen 2 Jahren für mind. zwölf Monate einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen und ist jetzt arbeitslos, dann hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld. Muss das Unternehmen, für das man tätig ist, Insolvenz anmelden, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld. Ferner hat man als Angestellter weitere Rechte wie zum Beispiel: das Recht auf Urlaub und Pausen, das Recht auf Gleichbehandlung, das Recht auf Einsicht in die Personalakte.

Das Ende jedes Beschäftigungsverhältnisses: die Kündigung


(© pixelfreund / fotolia.com)

Bei einer Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses handelt es sich um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Das heißt, damit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam ist, müssen nicht beide Parteien mitwirken, sondern es muss nur sichergestellt werden, dass der Gekündigte das Kündigungsschreiben auch erhält. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis kündigen. Erfolgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, dann gibt es hierfür verschiedene Gründe und Arten. So kann es sich bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses um eine fristlose Kündigung handeln. Die fristlose Kündigung beendet das Beschäftigungsverhältnis mit umgehender Wirkung. Die fristlose Kündigung wird oftmals auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Die für den Regelfall vorgeschriebene Frist für die Kündigung wird bei einer fristlosen Kündigung nicht eingehalten. Für jede fristlose Kündigung muss es einen wichtigen Grund geben. Ein „wichtiger Grund“ ist ein eklatant schlimmer Umstand. Für den Kündigenden ist es aus diesem Grund nicht mehr zumutbar, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und die reguläre Kündigungsfrist einzuhalten. Als Beispiele anzuführen sind Betrug, Diebstahl oder auch sexuelle Belästigung. Auch eine Arbeitsverweigerung kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben. In nur wenigen Fällen gerechtfertigt ist eine fristlose Kündigung allerdings bei einer privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz. Andere Formen der Kündigung, die im Verhalten des Angestellten begründet liegen, sind die Verdachtskündigung, die personenbedingte oder die verhaltensbedingte Kündigung. Wie der Name bereits vermuten lässt, liegt der Kündigungsgrund bei einer personenbedingten Kündigung in der Person des Angestellten begründet. Sie ist dann möglich, wenn der Angestellte seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht bloß vorübergehend, sondern für eine bestimmte Dauer nicht leisten kann. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist in dem Fall angebracht, wenn das Verhalten des Angestellten den Betriebsfrieden dauerhaft beeinträchtigt oder das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört ist. Eine weitere Form der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist die sogenannte Verdachtskündigung. Eine Verdachtskündigung durch den Arbeitgeber kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn dieser den Verdacht hegt, dass der Angestellte eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben könnte. Eine vorhergehende Abmahnung ist übrigens nicht nötig. Die ordentliche Kündigung ist der Regelfall bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Länge und Dauer der Frist bei einer ordentlichen Kündigung ergeben sich entweder aus den Regeln zur gesetzmäßigen Kündigungsfrist, aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Bei einer Änderungskündigung handelt es sich nicht um eine Kündigung, die auf die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abzielt. Kennzeichnend für die Änderungskündigung ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Angestellten grundsätzlich nicht auflösen, sondern fortführen will. Jedoch zu veränderten Bedingungen. Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung wird ein Aufhebungsvertrag im Einverständnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen, um ein Arbeitsverhältnis aufzulösen. Nach einer ordentlichen Kündigung als auch bei einem Aufhebungsvertrag ist eine Freistellung von der Arbeit bei vollem Lohn durchaus üblich. Gerade bei Aufhebungsverträgen oder auch bei einer betriebsbedingten Kündigung ist oftmals der Anspruch auf eine Abfindung gegeben. Oftmals ergibt sich der Anspruch auf eine Abfindung aus dem Sozialplan. Nach rechtlicher Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Müssen nach einer Kündigung noch weitere Modalitäten abgeklärt werden, dann kann das im Rahmen eines sog. Abwicklungsvertrages erfolgen. Auch hierin kann eine etwaige Abfindung festgelegt werden. Im Abwicklungsvertrag kann jedoch auch beispielsweise auf das Recht verzichtet werden, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Darüber im Klaren sollte man sich sein, dass gegen jede Kündigung rechtlich vorgegangen werden kann mit einer Kündigungsschutzklage, außer es wurde in einem Abwicklungsvertrag explizit anders vereinbart. Eine Kündigungsschutzklage ist nicht nur dann sinnvoll, wenn man seine Stelle behalten möchte, sondern sie dient vielmehr auch dazu, um eine Abfindung zu erwirken. Wichtig ist, dass, möchte man eine Kündigungsschutzklage einreichen, eine Frist von drei Wochen Gültigkeit hat. Prinzipiell ist kein Rechtsanwalt erforderlich, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Allerdings ist es ausdrücklich angeraten, sich einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht zur Seite zu stellen. Der Anwalt im Arbeitsrecht wird sowohl sämtliche nötigen Schriftsätze erstellen als auch bei allen Gerichtsterminen seinen Mandanten vertreten.

Betriebsrat und Gewerkschaften


(© Marco2811 / fotolia.com)

Verfügt ein Betrieb über einen Betriebsrat, dann profitieren Beschäftigte von zahlreichen Vorteilen. Der Betriebsrat wird im Rahmen einer Betriebsratswahl demokratisch von den Beschäftigten gewählt. Der Betriebsrat vertritt die Interessen sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern. Er hat ein Mitbestimmungsrecht. Auch zum Beispiel im Falle eines Betriebsübergangs sind eine Reihe von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu beachten. Dasselbe gilt für eine geplante Versetzung von Mitarbeitern auf andere Arbeitsplätze. Das gilt auch, wenn eine Eingruppierung, Einstellung oder Umgruppierung erfolgen soll. In derartigen Situationen hat der Arbeitgeber stets den Betriebsrat zu unterrichten. Ebenfalls muss ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat erfolgen, wenn beispielweise eine Betriebsänderung erfolgen soll, wie die Einführung grundlegend neuer Fertigungsverfahren und Arbeitsmethoden. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Angelegenheit nicht einigen, dann wird eine Einigungsstelle angerufen. Eine Einigungsstelle ist quasi ein betriebliches Schiedsgericht. Die Einigungsstelle ist ein gesetzlicher Ausgleich dafür, dass der Betriebsrat, anders als Gewerkschaften, nicht zum Streik auffordern darf. Die Einigungsstelle setzt sich zusammen aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl an Beisitzern. Jedoch sind auch die Betriebsratsrechte, zum Beispiel wenn es um Einsicht in Personalakten geht, eingeschränkt. Dem Betriebsrat selbst steht kein selbständiges Einsichtsrecht zu. Gestritten wird häufig um die Frage, inwieweit der Betriebsrat auch bei den Evaluierungen und Zielen der einzelnen Angestellten partizipieren darf und was für Informationsrechte ihm dabei zustehen. Das BetrVG bildet die rechtliche Grundlage für die innerbetriebliche Mitbestimmung. Es wird nicht selten als das Grundgesetz der Betriebsräte bezeichnet. Das Betriebsverfassungsgesetz normiert die Bildung betriebsverfassungsrechtlicher Organe, insbesondere eines Betriebsrats, und bestimmt dessen Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte im Betrieb. Im Übrigen ist das Gegenstück zum Betriebsrat im öffentlichen Dienst der Personalrat. Als Beschäftigter sollte man auch durchaus in Erwägung ziehen, einer Gewerkschaft beizutreten. Gewerkschaften sind demokratische Vereinigungen von Arbeitnehmern, die die Interessen ihrer Mitglieder verfolgen. Im Zentrum der Arbeit von Gewerkschaften steht es sicherlich, einen angemessenen Arbeitslohn zu erstreiten oder auch sozialverträgliche Arbeitszeiten auszuhandeln. Um diese Ziele zu erreichen, werden Verhandlungen mit den Arbeitgeberverbänden durchgeführt. Führen die Verhandlungen mit den Arbeitgeberverbänden zu keinen angemessenen Ergebnissen, wird zum Streik aufgefordert. Arbeitnehmer sind übrigens nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Gewerkschaftsmitgliedschaft mitzuteilen. Jedoch kann es durchaus positiv für den Arbeitnehmer sein, wenn der Arbeitgeber von der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft Kenntnis hat. Vor allem wenn in einem Betrieb Tarifverträge angewendet werden. In einem solchen Fall profitieren Beschäftigte, die Mitglied in einer Gewerkschaft sind, von besseren Arbeitsbedingungen oder auch einer besseren Bezahlung als andere Mitarbeiter des Unternehmens.

Probleme im Arbeitsrecht? Ein Anwalt zum Arbeitsrecht hilft Ihnen weiter

Hat man Fragen und Probleme im Arbeitsrecht, dann ist der optimale Ansprechpartner eine Kanzlei im Arbeitsrecht. Ein Anwalt zum Arbeitsrecht vertritt sowohl die Arbeitnehmerrechte als auch die Arbeitgeberrechte. In Wildeshausen finden sich etliche Kanzleien zum Arbeitsrecht. Der Rechtsanwalt im Arbeitsrecht aus Wildeshausen ist nicht nur der ideale Ansprechpartner, wenn man Fragestellungen allgemeiner Natur hat, zum Beispiel bezüglich Mobbing oder einer Scheinselbständigkeit. Der Anwalt aus Wildeshausen zum Arbeitsrecht kann auch helfen, wenn es Probleme mit einer Pfändung des Lohns gibt, ein Geschäftsführervertrag verfasst werden oder eine Entfristungsklage eingereicht werden soll. Der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wildeshausen besitzt ein umfassendes Fachwissen. Dieses reicht von Problemstellungen beim Vorstellungsgespräch bis hin zu Problemen mit einer Kündigung. Der Rechtsanwalt wird hierbei zunächst versuchen, außergerichtlich eine Einigung zu finden wie einen Vergleich. Scheitert ein außergerichtlicher Einigungsversuch, wird der Arbeitsrechtler seinen Klienten vor Gericht vertreten. Vor allem wenn sich ein Fall schwieriger gestaltet, dann sollte man einen Fachanwalt zum Arbeitsrecht aufsuchen. Damit ein Rechtsanwalt den Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht tragen darf, muss er ganz besondere praktische als auch theoretische Kenntnisse in diesem Gebiet vorweisen. Eine der zahlreichen Voraussetzungen, um Fachanwalt zu werden, ist, dass mindestens hundert Fälle im Rechtsbereich Arbeitsrecht bearbeitet wurden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Rechtsanwalt einen Fachanwaltslehrgang absolviert hat. Überdies muss der Rechtsanwalt belegen, dass er sich fortbildet und zumindest eine arbeitsrechtliche Fortbildung im Jahr besucht hat. Kann der Anwalt nicht nachweisen, dass er sich fortbildet und eine Weiterbildung im Jahr besucht hat, dann wird der Fachanwaltstitel entzogen werden. Es ist damit deutlich, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sowohl in der Theorie als auch in der Praxis ein immenses fachliches Know-how vorzuweisen hat. Somit tut man also gut daran, gerade bei Fällen im Arbeitsrecht, die sich komplexer gestalten, sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.

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