Gerade in der jetzigen Situation denken viele Unternehmen darüber nach, Home-Office für ihre Arbeitnehmer einzuführen. Je nach Rechtslage sind dabei allerdings bestimmte Vorgaben zu beachten. Betriebsrat oder einschlägiger Tarifvertrag Die erste Frage wird sein, ob im Betrieb ein Betriebsrat besteht oder ein Tarifvertrag Anwendung findet. Findet im Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, ist als erster Schritt nachzuprüfen, ob dieser bereits Regelungen zum Home-Office enthält. Ist dies der Fall, gelten die im Tarifvertrag festgelegten Vorgaben. Besteht ein Betriebsrat, so muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Telearbeit schließen. Home-Office ist mitbestimmungspflichtig. Eine Vorlage für solche ...
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Rechtsanwalt Atilla von Stillfried
Besonders wichtig in meiner Arbeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist mit dir persönlich der Kontakt mit dem Mandanten, das gemeinsame Erarbeiten von maßgeschneiderten Lösungen, die nicht nur juristische, sondern auch wirtschaftliche Aspekte mit berücksichtigt. Es geht mir darum, für Ihr arbeitsrechtliches Problem genau die für Sie passende Lösung zu finden. Intensive Beratung, volle Transparenz in der Strategie und im Handeln sind für mich eine Selbstverständlichkeit: Mein Mandant muss genau wissen und verstehen, warum wir wie vorgehen, welche Chancen und Risiken es in der jeweiligen Situation gibt.
Eine meiner Stärken liegt sicher im Verhandeln und im Auftreten vor Gericht. Hier kommt mir neben meinem Fachwissen als Fachanwalt für Arbeitsrecht auch meine Prozesserfahrung als langjähriger Strafverteidiger zugute. Auch in Fällen, in denen Arbeits- und Strafrecht sich überschneiden, z.B. ein (angeblich) strafrechtliches Handeln am Arbeitsplatz vorliegt, bin ich damit der richtige Ansprechpartner.
Ein besonders Rechtsgebiet, dem ich mich zusätlich verschrieben habe, ist das Wissenschaftszeitvertragsrecht, die Befristung von wissenschaftlichem Personal. Hier betreue ich bundesweit Mandate.
Die Kanzlei Kupka & Stillfried
Seit über zehn Jahren ist unsere Kanzlei Kupka und Stillfried der Ansprechpartner für professionelle rechtliche Beratung im Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte. Hierbei betreuen wir neben den klassischen Bereichen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel der Kündigungsschutzklage, Prüfung von Arbeitsverträgen, Ansprüche aus variabler Vergütung und Lohn auch komplexe Randgebiete, wie das Datenschutzrecht und Schnittpunkte zum Gesellschafts- und Handelsrecht und erstellen mit unserem Mandanten maßgeschneiderte Lösungen für genau Ihr rechtliches Problem.
Mit insgesamt sechs Anwältinnen und Anwälten, davon drei Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir ein leistungsstarkes Team, dass alle arbeitsrechtlichen Herausforderungen bewältigen kann.
Neben der Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern liegt auch ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit in der Arbeit mit Betriebsräten.
Angefangen von der Begleitung einer Betriebsratsgründung, über das Erstellen von Betriebsvereinbarungen, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und, wenn notwendig, auch gerichtlichen Auseinandersetzungen wie Beschlussverfahren, stehen wir als Experten an Ihrer Seite.
Wir freuen uns, für Sie tätig werden zu dürfen und unsere Kompetenz, unser Fachwissen und unsere Leidenschaft für das Arbeitsrecht in Ihren Dienst stellen zu dürfen!
Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete
- Abfindung
- Abmahnung ArbR
- Arbeitgeber
- Arbeitnehmerüberlassungsrecht
- Arbeitsgericht
- Arbeitsgerichtsverfahren
- Arbeitsrecht
- Arbeitszeugnis
- Aufhebungsvertrag
- Beendigung Arbeitsvertrag
- befristeter Arbeitsvertrag
- Betriebsbedingte Kündigung
- Betriebsrat
- Betriebsverfassungsrecht
- Fristlose Kündigung
- Kündigung
- Kündigung Arbeitsvertrag
- Kündigungsfrist
- Kündigungsfristen Arbeitnehmer
- Kündigungsschutz
- Kündigungsschutzklage
- Kündigungsschutzrecht
- Sozialplan
Meine Fachanwaltschaften
- Arbeitsrecht
Korrespondenzsprachen
- Deutsch
- Englisch
Kanzlei Impressum
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Verantwortliche für den Inhalt der Webseite und redaktionell Verantwortliche: Rechtsanwalt Dr. Martin Kupka, Rechtsanwalt Atilla Graf von Stillfried-Rattonitz
Name und Anschrift: Rechtsanwälte Kupka & Stillfried, Fürstenrieder Str. 275, 81377 München
Rechtsform: Rechtsanwälte Kupka & Stillfried ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die Partnerschaft ist im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts München unter PR 1274 eingetragen. Die Partner sind Rechtsanwalt Dr. Martin Kupka und Rechtsanwalt Atilla Graf von Stillfried-Rattonitz.
Angabe der Aufsichtsbehörde: Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München, Tal 33, 80331 München
Berufsbezeichnung und zuständige Kammer: Dr. Martin Kupka und Atilla Graf von Stillfried-Rattonitz sind als Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und gehören der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München an.
Berufshaftpflichtversicherung: Die Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der ERGO Versicherung AG, Victoriaplatz 1, 40477 Düsseldorf. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in Europa und genügt damit mindestens den Anforderungen der Vorschriften gemäß § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen: − Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) − Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) − Fachanwaltsordnung (FAO) − Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) − Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE) − Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Die oben genannten Regelungen sind auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter “Berufsrecht” abrufbar (http://www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht).
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82 Bewertungen



(3 Bewertungen) • 08.04.2020 • Atilla Graf von Stillfried



(18 Bewertungen) • 27.01.2020 • Atilla Graf von StillfriedDie Geschichte des Rechtsmissbrauch bei befristeten Arbeitsverträgen zieht sich durch die Gesetzgebung und die Rechtsprechung. Bis zur entsprechenden Gesetzesänderungen des TzBfG gab es tatsächlich Konstellationen, in denen Mitarbeiter jeweils von Montag bis Freitag befristet wurden, damit der Arbeitgeber keine Vergütung am Wochenende bezahlen muss. Solche Fälle gehören (hoffentlich) längst der Vergangenheit an, eine sachgrundlose Befristung nach dem TzBfG unterliegt sehr engen Grenzen. Doch was ist mit Befristungen mit einem Sachgrund ? Wenn der Arbeitgeber also vorweisen kann, einen Mitarbeiter aus gutem Grund nur befristet einsetzen zu können -Beispiel: Schwangerschaftsvertretung. Hier sieht das Gesetz keine Höchstgrenze vor. ...
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