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Rechtsanwalt Klaus Karl Blükle bietet eine verlässliche Mandatsführung und sorgt für Klarheit in komplexen Situationen, innerhalb dieser Räumlichkeiten.
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Obertorstrasse 7, 74334 Brackenheim
Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe bietet eine lösungsorientierte Arbeitsweise und gewährleistet eine bestmögliche Vertretung, hier unmittelbar vor Ort.
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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2026 ( Az. III ZR 137/25 ) erkannt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz Online-Unterricht nur dann erfasst, wenn die Wissensvermittlung asynchron erfolgt und keine unkomplizierte Echtzeit-Kommunikation mit dem Lehrenden möglich ist. Synchrone Live-Kurse mit interaktiver Rückfragemöglichkeit fallen damit grundsätzlich nicht unter das FernUSG. Für Anbieter digitaler Lernformate und deren Teilnehmende schafft dieses Urteil wichtige Rechtssicherheit. Warum das Fernunterrichtsschutzgesetz für Online-Anbieter bedeutsam ist Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus dem Jahr 1976 verpflichtet Anbieter entgeltlicher Bildungsangebote zur staatlichen Zulassung , wenn sie unter seinen Anwendungsbereich fallen. Es räumt Lernenden weitreichende...
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Der Europäische Gerichtshof könnte die Position von Bankkunden bei Zahlungsbetrug grundlegend stärken. Der EU-Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom 5. März 2026 ( Rs. C-70/25 ) erkannt, dass Banken die Erstattung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge nicht unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden verweigern dürfen. Das sogenannte „Erst erstatten, dann streiten"-Modell soll künftig für klare Verhältnisse zwischen Kunden und Zahlungsdienstleistern sorgen. Phishing-Schaden: Was die EU-Zahlungsdiensterichtlinie vorschreibt Die europäische Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (EU) 2015/2366 verpflichtet Banken nach Art. 73 dazu, bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen den Betrag unverzüglich zurückzubuchen. Eine pauschale Ausnahme wegen angeblicher grober Fahrlässigkeit sieht die Richtlinie...
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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2026 ( Az. VI ZR 335/24 ) erkannt, dass Betroffene bei einem Corona-Impfschaden leichter Auskunft vom Hersteller verlangen können. Der BGH senkte die Anforderungen des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Damit ist erstmals eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen erfolgt — mit Leitbildwirkung für zahlreiche Parallelverfahren. Haftung nach dem Arzneimittelgesetz Nach § 84 Abs. 1 AMG (Arzneimittelgesetz) haftet ein Pharmahersteller verschuldensunabhängig , wenn ein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Schäden verursacht, die über ein medizinisch vertretbares Maß hinausgehen. Gleiches gilt, wenn die Produktinformation nicht dem damaligen Stand der Wissenschaft entsprach....
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