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Claudia Wüllrich






Strafverteidigerin - Fachanwältin für Strafrecht - Rechtsanwältin Claudia Wüllrich
Rechtsanwältin Wüllrich ist seit Gründung ihrer Kanzlei 1998 spezialisiert auf die Gebiete des
Strafrechts,
Betäubungsmittelstrafrechts,
Jugendstrafrechts,
Wirtschaftsstrafrechts,
Sexualstrafrechts und
Verkehrsstrafrechts.
Über ihren Notdienst ist sie bei Verhaftungen, Festnahmen auch außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende mobil unter:
0176 / 354 59 870 zu erreichen.
Rechtsanwältin Wüllrich verfügt über eine jahrzehntelange Erfahrung als Strafverteidigerin mit großer Wertschätzung durch ihre Mandanten. Sie arbeitet mit ihnen vertrauensvoll zusammen. Das Verteidigungskonzept ist für jeden Mandanten individuell. Die Erfordernisse der Verteidigung werden passgenau an den Mandanten ausgerichtet.
Sie zeichnet sich aus durch großes taktisches Können und scheut nicht den Konflikt mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Ihre Mandanten schätzen ihr großes Engagement wie auch ihre Zugewandtheit und Offenheit für die Anliegen der Mandanten.
Den Titel einer Fachanwältin für Strafrecht trägt sie seit 1997. Dieser Titel bedeutet, dass die Anwältin überdurchschnittliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf ihrem Fachgebiet hat.
Rechtsanwältin Wüllrich ist als Strafverteidigerin in München, in Bayern und dem gesamten Bundesgebiet tätig, sowohl als Wahlverteidigerin als auch als Pflichtverteidigerin.
Spezialisierungen
- Strafrecht (dazu zählen u.a. Körperverletzung, Tötungsdelikte, Diebstahl, Betrug,Sozialbetrug, Raub, Urkundenfälschung, Geldfälschung, Erpressung)
- Betäubungsmittelstrafrecht, Drogendelikte
- Jugenstrafrecht (betrifft Personen, welche 14 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt sind)
- Wirtschaftsstrafrecht (dazu zählen u.a. sog. Korruptionsdelikte, Anlage- u. Subventionsbetrug, Delikte wegen Verstoßes gegen Geschäftsgeheimnisschutz)
- Insolvenzstrafrecht mit Bankrott, Bilanzstraftaten, Buchführungsdelikte
- Verkehrsstrafrecht
- Sexualstrafverfahren - sowohl Strafverteidigung des Beschuldigten als auch Vertretung der Geschädigten als Nebenklägerin
Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete
- Anklageschrift
- Bestechung
- Betäubungsmittelrecht
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Betrug
- Bewährung
- BTMG
- Bußgeld
- Bußgeldverfahren
- Computerstrafrecht
- Diebstahl
- Drogen
- Durchsuchung
- Ermittlungsverfahren
- Festnahme
- Haftbefehl
- Hausdurchsuchung
- Internetstarfrecht
- Jugendarrest
- Jugendstrafe
- Jugendstrafrecht
- Jugendstrafverfahren
- Körperverletzung
- Korruption
- Ladendiebstahl
- Mord
- Nebenklage
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitsverfahren
- Pflichtverteidiger
- Revision
- Revisionsrecht
- Stalking
- Steuerstrafrecht (im StrafR)
- Strafprozessrecht
- Strafrecht
- Straftat
- Strafverteidiger
- Strafverteidigung
- Strafvollstreckungsrecht
- Totschlag
- U-Haft
- Umweltstrafrecht
- Unfall
- Unterschlagung
- Untersuchungshaft
- Vergewaltigung
- Verhaftung
- Verkehrsstrafrecht
- Wirtschaftskriminalität
- Wirtschaftsstrafrecht
- Zeugnisverweigerungsrecht
- Zwangsprostitution
Meine Fachanwaltschaften
- Strafrecht
Korrespondenzsprachen
- Deutsch
- Englisch
Mitgliedschaften
- Rechtsanwaltskammer München
- Deutscher Anwaltverein e.V. (DAV)
- Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV
- Münchener Anwaltverein e.V.
- Dt. Juristinnenbund e.V.
- Anwaltsgericht München
Kanzlei Impressum
mpressum
erforderlich nach § 5 n. F. Telemediengesetz (TMG) aufgrund des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
Rechtsanwältin Claudia Wüllrich
Fachanwältin für Strafrecht
Zeppelinstr. 73
81669 München
Tel.: 089 / 45 83 55 38
Fax: 089 / 44 888 96
Email: anwalt[at]rain-wuellrich[dot]de
Vertretungsberechtigte:
Wüllrich, Claudia Rechtsanwältin
Umsatzsteuer-Identifikationsnr. gem. § 27 a UStG:
67181492308
Berufshaftpflichtversicherung:
Allianz Versicherungs-AG, 80790 München
Rechtsanwälte sind aufgrund Bundesrechtsanwalts-
verordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflicht-
versicherung mit einer Mindestversicherungssumme
von 250.000,00 € zu unterhalten. Die Einzelheiten
ergeben sich aus § 51 BRAO.
Name der Aufsichtsbehörde:
Körperschaft des öffentlichen Rechtes
= Rechtsanwaltskammer f. d. OLG-Bezirk
München
Tal 33
80331 München
Tel.: 089 / 53 2944 - 0
Fax: 089 / 53 29 44 - 28
Angabe der Kammer:
München
für den OLG-Bezirk München
Berufsbezeichnung:
Rechtsanwältin
Staat der Verleihung:
Bundesrepublik Deutschland
Es gelten folgende Gebühren- und Berufsordnungen
Für anwaltliche Tätigkeiten:
www.brak.de -> Berufsrecht
Haftungshinweis:
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Gestaltung & technische Umsetzung
Die Anwältin nimmt teil am Anwalt-Suchservice sowie
Mit Frau Rechsanwältin Aglaia Muth (www.muth-aglaia.de) verbindet sie ein kollegialer Austausch.
Bildnachweis
Quelle: © eyewire stock images CD, Link zum Bild


















































Fünf Sterne für die professionelle und äußerst freundliche Beratung. Alle Fragen wurden zeitnah beantwortet. Fachlich wie auch menschlich ist Frau Wüllrich uneingeschränkt zu empfehlen. Nochmals vielen herzlichen Dank!


























Ausgangslage Das neue Cannabisrecht ist als Konsumcannabisgesetz = KCanG am 1.4.24 in Kraft getreten. Es hat zum Ziel, den Umgang mit Cannabis(produkten) teilweise zu legalisieren. So ist erlaubt der Besitz von 30 g Cannabis zum Eigenkonsum, bis zu 60 g am eigenen Wohnsitz oder dort auch 3 Cannabispflanzen. Problemstellung Umstritten war, ob bei der Berechnung einer festgestellten Menge, die über den legalen Teil hinausgeht, dieser "legale" Teil zunächst in Abzug zu bringen ist. Oder gilt bei Überschreiten der Menge diese insgesamt als strafwürdig? Entscheidung Bundesgerichtshof Der Bundesgerichtshof ( = BGH) hat in einem Beschluß vom 24.4.24 entschieden, dass die "legale" Menge von einer festgestellten Menge zunächst ...
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1 ) Beginn der Vernehmung Einem Beschuldigten ist bei Beginn seiner Vernehmung mitzuteilen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Zugleich ist er darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, auszusagen oder nichts zu sagen und dass er sich jederzeit mit einem Anwalt beraten kann, auch bereits vor der 1. Vernehmung. So bestimmt es § 136 Strafprozessordnung (= StPO). 2) Aussageverweigerungsrecht = Schweigerecht Die Formulierung, einem Beschuldigten steht es frei, zur Sache auszusagen, bedeutet, dass er das Recht hat, keine Aussage zu machen . Er hat ein sog. Aussageverweigerungsrecht . Er darf schweigen . Lediglich seine Personalien - wie sie im Personalausweis vermerkt sind - hat er anzugeben. So wird gewährleistet, dass niemand sich selbst zum ...
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Verhaftung / Vorläufige Festnahme Diese beiden Begriffe bedeuten das gleiche. Eine vorläufige Festnahme erfolgt durch die Polizei. Ein richterlicher Haftbefehl liegt (noch) nicht vor. Die Polizei hält einen solchen aber für möglich. Bei einer vorläufigen Festnahme muss der Beschuldigte mit der Polizei mitgehen, auch dann, wenn er davon ausgeht, nicht schuldig zu sein. Eine Aussage muss er aber nicht machen. Wenn die Polizei den Beschuldigten nicht wieder frei lässt, muss er spätestens am Tag nach der Festnahme dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden. Der entscheidet sodann, ob er gegen den Beschuldigten einen Untersuchungshaftbefehl erlässt. Untersuchungshaft (= U-Haft) / U-Haftbefehl Damit ein Untersuchungs-Haftbefehl ergeht, ...
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