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Wer nach einem verlorenen oder gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess noch einen Vergleich schließt, hält den Streit oft nicht nur inhaltlich klein. Es kann auch um Gerichtskosten gehen. Viele Beteiligte könnten annehmen: Sobald ein vollständig abgefasstes Urteil zugestellt ist, ist es für eine gebührenrechtliche Vergünstigung zu spät. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellt klar: In arbeitsgerichtlichen Verfahren kann die Gebühr trotzdem entfallen, wenn das Urteil noch nicht formell rechtskräftig ist und der Vergleich den gesamten Streit erledigt. Die Entscheidung ist vor allem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig, die nach einem Urteil noch über eine gütliche Lösung verhandeln. Sie zeigt: Ein Vergleich kann auch in diesem späten Stadium noch eine praktische Kostenfolge haben. Das Wichtigste in...
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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22. April 2026 (Az. 10 A 1089/26.A) die Anträge eines Klägers abgelehnt. Betroffen waren sowohl der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als auch der Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren. Keine Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht Nach Auffassung des Gerichts sind die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Maßgeblich seien dabei § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Berufung nicht zuzulassen Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) lehnte das Gericht ab. Der Kläger...
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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Beschluss vom 15. April 2026 (Az. 18 B 1271/25) eine Beschwerde in einem ausländerrechtlichen Eilverfahren teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Den Streitwert setzte das Gericht für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000 Euro fest. Beschwerde teils unzulässig Unzulässig war die Beschwerde nach Auffassung des Gerichts, soweit sie sich gegen die Ziffern 1, 3 und 4 einer Ordnungsverfügung vom 16. September 2025 richtete. Zur Begründung führte der Senat aus, die Beschwerde genüge insoweit nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil sie sich nicht mit den entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss auseinandersetze. Dies betreffe sowohl die...
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