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Vererben und erben: Was muss man in Bezug auf die Erbschaft beachten?
Es ist dem Erblasser gemäß dem § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch möglich, Erben für seinen Besitz zu bestimmen. Hierfür von Nöten ist eine Verfügung, die einer bestimmten Form zu entsprechen hat. Hier in Frage kommen der Erbvertrag oder auch ein Testament. Ebenso wie der Erbvertrag so stellt auch das Testament Regelungen auf, wie der Nachlass verteilt werden soll. Im Testament hat der Erblasser u.a. die Option neben den Erben auch Ersatzerben, Vorerben, Miterben oder Nacherben zu bestimmen. Es ist ferner möglich, Anordnungen zu fixieren, welche erfüllt sein müssen, um das Erbe auch wirklich zu erhalten. Auch einzelne Vermögensgegenstände können einzeln verteilt werden. Dem Testament sehr ähnlich ist der Erbvertrag. Im Unterschied zum Testament kann ein Erbvertrag nicht alleine verfasst werden. Vielmehr sind stets mindestens 2 Personen erforderlich. Darüber hinaus bedarf ein Erbvertrag einer notariellen Beurkundung. Aufgrund der u.a. notariellen Beurkundung kommt dem Erbvertrag im Vergleich zum Testament eine wesentlich stärkere Bindungswirkung zu. Liegt kein Testament bzw. auch kein Nottestament oder ein Erbvertrag vor und nimmt der Erblasser keine Erbeinsetzung vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die potentiellen Erben sortiert nach einer entsprechend festgelegten Hierarchie. Oft möchten die Ehegatten jedoch, dass der überlebende Partner zunächst allein über den Besitz verfügen kann. Ist es erwünscht, dass im Todesfall der lebende Ehegatte Alleinerbe ist, dann sollte ein Ehegattentestament verfasst werden. Die Testierfreiheit des Erblassers unterliegt allerdings gewissen Grenzen. Denn immer steht nahen Verwandten eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Besitz zu, der sogenannte Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt 50% des gesetzmäßigen Teils des Erbes. Er ist nicht auf die Überlassung von Nachlassgegenständen ausgerichtet, sondern auf die Zahlung eines Geldbetrages. Der Pflichtteil hat den Sinn den nächsten Verwandten des Erblassers einen Anteil am Nachlass zu sichern, weil sie natürliche Erben sind. Zu den Pflichtteilsberechtigen gehören die nächsten Verwandten: Eltern, Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel), Ehegatte. Es besteht die Möglichkeit auf einen Pflichtteilsverzicht. Der lebzeitige Pflichtteilsverzicht muss in Form eines Notariatsaktes abgegeben werden.
Besteht im Erbrecht ein Anspruch auf den Pflichtteil auch bei Enterbung?
Wie bereits erwähnt ist es möglich, den Pflichtteil abzulehnen. Aber genauso besteht die Option, auf die gesamte Erbschaft zu verzichten. Vor allem wenn der Erblasser nur Schulden zu vererben hat, ist ein Erbverzicht unbedingt empfohlen. Denn auch die Pflichten und Rechte aus Verbindlichkeiten gehen auf den Erben über. Gegenüber den Nachlassgläubigern haftet der Erbe für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. Doch nicht nur Schulden des Erblassers können ein Grund für eine Erbausschlagung sein. Auch erbschaftssteuerliche oder persönliche Gründe können die Ausschlagung des Erbes begründen. Möchte man ein Erbe nicht antreten, dann muss dies beim Nachlassgericht erklärt werden. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft erklärt werden. Ist der Erbe minderjährig, dann liegt es in den Händen des Sorgeberechtigten über eine Ausschlagung des Erbes zu entscheiden. Im Gegenzug ist es als Erblasser natürlich auch möglich, ungeliebte Verwandte zu enterben. Möchte man Angehörige vom Erbe ausschließen, dann muss ein Testament oder Erbvertrag niedergelegt werden, in dem die Personen, die erben sollen, festgelegt werden. Wichtig ist es zu wissen, dass auch enterbte Personen immer noch einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Außer ihnen ist eine Erbunwürdigkeit nachzuweisen. Von einer Erbunwürdigkeit ist nur in extremen Fällen zu sprechen. Denn um erbunwürdig zu sein, müsste beispielsweise ein Kind dem Erblasser nach dem Leben getrachtet haben oder eine schwere Straftat begangen haben, die direkte Auswirkungen auf den Erblasser hatte.
Warum sollte bei Streit mit Miterben schnell Beratung von einem Rechtsanwalt geholt werden?
Das Erbrecht ist diffizil und für den Laien kaum zu verstehen. Genau darum ist es sowohl Erblassern als auch Erben dringend angeraten, rechtzeitig einen Rechtsanwalt zum Erbrecht zu kontaktieren. In Duisburg sind einige Rechtsanwaltskanzleien vertreten, die sich auf das Erbrecht spezialisiert haben. Ein Rechtsanwalt im Erbrecht in Duisburg ist auf der einen Seite der ideale Ansprechpartner, wenn es um die Testamentsgestaltung oder auch die Auslegung eines Testaments geht. Der Erbrechtsanwalt kann auch als Testamentsvollstrecker oder als Nachlassverwalter eingesetzt werden. Auch kann er bei der Klärung grundlegender Rechtsfragen helfen wie: was ist der Unterschied zwischen einem Erbschaftsbesitzer und einem Erben? Was ist sinnvoller, ein Erbschaftsverkauf oder eine Erbteilsübertragung? Zum anderen ist ein Anwalt für Erbrecht in Duisburg ein idealer Ansprechpartner, wenn es einen Erbstreit gibt oder eine Testamentsanfechtung vorgenommen werden soll. Und auch wenn es zu Differenzen innerhalb einer Erbengemeinschaft gekommen ist, kann der Rechtsanwalt zum Erbrecht in Duisburg nicht nur mit rechtlichem Rat zu Seite stehen, sondern auch aktiv tätig werden. Darauf hinzuweisen ist, dass es gerade in erbrechtlichen Angelegenheiten, bei denen es häufig um größere Geldbeträge oder Immobilien und andere Werte geht, angebracht ist, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, zu dessen Kernkompetenzen das Erbrecht zählt. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann genau mit dem Fachwissen in Theorie und Praxis dienen, das gewährleistet, dass Mandanten bestens beraten und vertreten sind.