Anwalt Erbrecht Frankfurt am Main – Fachanwälte finden!

Rechtsanwalt in Frankfurt Main
Anwalt Erbrecht Frankfurt am Main (© eyetronic / Fotolia.com)

Seit seiner Schaffung um 1870 ist das deutsche Erbrecht im Wesentlichen unverändert geblieben. Das Erbrecht ist ein Grundrecht. Es ist im GG Artikel 14 verankert. Nach § 1 Bürgerliches Gesetzbuch beginnt die Rechtsfähigkeit einer Person mit der Vollendung der Geburt, mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit. Ein anderes Rechtssubjekt tritt an die Stelle des Verstorbenen. Das andere Rechtssubjekt wird zum Träger der Pflichten und Rechte, die mit dem Tod des Verstorbenen für diesen erloschen sind. Im Erbrecht wird geregelt, wer den Besitz eines Verstorbenen bekommt und auf welche Weise das geschieht. Es umfasst Regelungen unter anderen zur Testamentsvollstreckung, zum Erbschein, zum Pflichtteil, zur Erbausschlagung, zum Vermächtnis etc. Gesetzliche Regelungen über das Erbrecht finden sich im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz sind Fragen die Erbschaftssteuer betreffend geregelt.

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Fachanwalt Frank G. Siebicke mit Anwaltskanzlei in Frankfurt am Main bietet Rechtsberatung und erörtert Fragen im Rechtsgebiet Erbrecht.

Rechtstipps zum Thema Anwalt Erbrecht Frankfurt am Main


Erbrecht Erbfallkostenpauschale auch für „Nacherben“
München (jur). Sieht ein Testament vor, dass zunächst der Ehepartner und dann beispielsweise die Kinder erben sollen, sind dies zwei getrennte „Erbfälle“. Daher können zunächst der Ehemann als „Vorerbe“ und dann auch die Kinder als „Nacherben“ bei der Erbschaftsteuer die „Erbfallkostenpauschale“ absetzen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 4. Mai 2023, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: II R 3/20). Ein Nachweis, dass im Zusammenhang mit dem Erbe Kosten entstanden sind, sei dafür nicht nötig.  Gerade bei Ehepaaren mit Kindern sind solche Testamente inzwischen üblich. Auch im Streitfall hatte die Erblasserin bestimmt, dass nach ihrem Tod zunächst ihr Ehemann erben soll, als Nacherbin dann aber ihre Nichte.  Für die Nichte setzte das Finanzamt ... weiter lesen
Erbrecht Pflichtteil beantragt heißt noch nicht Pflichtteil erhalten
Frankfurt/Main (jur). Setzen sich Eltern zunächst gegenseitig als Erben ein, hängt die Wirkung einer „Pflichtteilsstrafklausel“ von ihrer konkreten Formulierung ab. Das zeigt ein am Montag, 6. März 2023, bekanntgegebener Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 21 W 104/22). Eine Klausel, die an den „Erhalt“ des Pflichtteils anknüpft, setzt danach „einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus.“  Mehr als die Hälfte der Ehepaare vereinbaren inzwischen ein sogenanntes Berliner Testament, in dem sie sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzen. Erst nach dem Tod auch des zweiten Elternteils sind dann die Kinder sogenannte Schlusserben.  Dennoch können Kinder auch schon nach dem Tod des ersten Elternteils einen bestimmten Pflichtteil beantragen. Um dies zu verhindern, wird ... weiter lesen
Erbrecht „Vermachen“ statt „vererben“ kann Erbschaftsteuer sparen
München (jur). Wenn Ausländer eine in Deutschland gelegene Immobilie vererben, wird darauf eigentlich Erbschaftsteuer fällig. Ist auch die Empfängerin im Ausland, können sie dies dank einer Gesetzeslücke aber umgehen, indem sie die Immobilie als „Vermächtnis“ weitergeben, wie am Dienstag, 28. Februar 2023, der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem bei seiner Jahrespressekonferenz bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: II R 37/19). Die Gesetzeslücke sei seit Jahren bekannt, sei aber nie geschlossen worden.   Die Erblasserin im Streitfall lebte in der Schweiz. Ihr gehörte eine Wohnung in München, die sie einer Nichte in den USA „vermacht“ hatte. Die Tante starb 2013, 2014 wurde die Nichte ins Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt forderte daraufhin Erbschaftsteuer. Doch statt zu zahlen, zog die ... weiter lesen

Über Fachanwälte für Erbrecht in Frankfurt am Main

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Was gilt es zu Testament, Erbvertrag und Pflichtteilsanspruch zu wissen?

Es ist dem Erblasser gemäß dem Paragraphen 1937 Bürgerliches Gesetzbuch möglich, Erben für sein Vermögen zu bestimmen. Hierfür von Nöten ist eine Verfügung, die einer bestimmten Form zu entsprechen hat. Die Verfügung, sprich der letzte Wille des Verstorbenen, wird im Rahmen eines Erbvertrages oder eines Testaments schriftlich fixiert. Ebenso wie der Erbvertrag so stellt auch das Testament Bestimmungen auf, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Im Testament können nicht nur Erben, sondern auch Miterben und Nacherben, Vorerben und Ersatzerben bestimmt werden. Zudem kann er Anordnungen festlegen, die von Erben zu erfüllen sind, um auch wirklich das vorgesehene Erbe zu bekommen. Darüber hinaus können im Testament natürlich auch Gegenstände an bestimmte Personen verteilt werden. Ähnlich dem Testament ist der Erbvertrag. Während man indes das Testament alleine verfassen kann, sind bei einem Erbvertrag immer mind. 2 Personen erforderlich. Er muss zudem von einem Notar beurkundet werden. In Diskrepanz zum privat verfassten Testament ist die Bindungswirkung, die von einem Erbvertrag ausgeht, deutlich höher. Falls kein Testament und kein Erbvertrag vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge. An erster Stelle erben die Kinder des Erblassers. Sollte ein Kind vorverstorben sein, dann treten an dessen Stelle dessen Kinder. Jedoch ist es der Wunsch vieler Ehepaare, dass nach dem Versterben des Partners der andere zunächst Alleinerbe ist. Ist es erwünscht, dass im Todesfall der lebende Ehegatte Alleinerbe ist, dann sollte ein Ehegattentestament niedergelegt werden. Die Testierfreiheit des Erblassers unterliegt allerdings gewissen Grenzen. Denn immer steht nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Besitz zu, der sogenannte Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt 50% des gesetzmäßigen Teils des Erbes. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Der Sinn des Pflichtteilsrechts besteht darin, dem Pflichtteilsberechtigten zumindest die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu sichern. Die folgenden Verwandten haben ein Recht auf den Pflichtteil: Eltern, Ehegatte, direkte Nachkommen und deren Abkömmlinge. Es ist auch möglich, auf den Pflichtteil zu verzichten. Der Verzicht auf den Pflichtteil bedarf einer notariellen Beurkundung.

Ist ein verschuldeter Erblasser ein sehr guter Grund das Erbe auszuschlagen?

Wie ausgeführt, kann der Pflichtteil ausgeschlagen werden. Aber es ist auch möglich, auf das komplette Erbe zu verzichten. Ein Erbverzicht ist gerade dann unbedingt in Betracht zu ziehen, wenn der Erblasser stark verschuldet war. Denn auch die Pflichten und Rechte aus Verbindlichkeiten gehen auf den Erben über. Gegenüber den Nachlassgläubigern haftet der Erbe für alle Nachlassverbindlichkeiten. Weiterhin kann die Erbausschlagung auch persönliche Gründe oder auch erbschaftssteuerliche Gründe haben. Soll ein Erbverzicht erfolgen, dann muss das fristgemäß dem Nachlassgericht mitgeteilt werden. Man hat in der Regel sechs Wochen Zeit - nachdem man von der Erbschaft Kenntnis erlangt hat - diese beim Nachlassgericht auszuschlagen. Ist der Erbberechtigte unter 18 Jahren, dann liegt es am Sorgeberechtigten über eine Ausschlagung des Erbes zu entscheiden. Im Gegenzug ist es als Erblasser natürlich auch möglich, ungeliebte Verwandte zu enterben. Will man sicherstellen, dass bestimmte Personen nichts erben, dann ist ein Erbvertrag oder ein Testament erforderlich. Hierin werden die Personen festgelegt, die erben sollen. Wissen sollte man, dass zwar Verwandte vom Erbe ausgeschlossen werden können, diese aber nichtsdestoweniger, handelt es sich um nahe Verwandte, den Pflichtteil bekommen. Den Pflichtteil erhalten sie nur in dem Fall nicht, wenn sie sich nachweislich erbunwürdig gezeigt haben. Von Erbunwürdigkeit spricht man z.B. im Falle eines Kindes, das eine Straftat begangen hat, die direkte Auswirkungen auf den Erblasser hatte. Auch wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat, liegt eine Erbunwürdigkeit vor.

Was geschieht im Falle einer Erbschaft? Was muss berücksichtigt werden? Kann ein Rechtsanwalt hier helfen?

Das Erbrecht ist komplex und für den Rechtslaien kaum zu verstehen. Genau deshalb ist es nicht nur für Erben sinnvoll frühzeitig den Rat eines Rechtsanwalts zum Erbrecht einzuholen. Auch zukünftige Erblasser sollten sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen. In Frankfurt am Main sind ein paar Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit einer Kanzlei ansässig, zu deren Tätigkeitsschwerpunkt das Erbrecht gehört. Ein Fachanwalt im Erbrecht aus Frankfurt am Main ist zum einen der ideale Ansprechpartner, wenn es darum geht, ein rechtssicheres Testament oder einen Erbvertrag niederzulegen. Der Anwalt im Erbrecht kann außerdem die Nachlasspflegschaft übernehmen oder als Nachlassverwalter eingesetzt werden. Er kann ferner ein Klärung bei grundlegenden Fragestellungen geben wie: Sollte man neben dem Testament auch eine Patientenverfügung haben? Was ist sinnvoller, ein Erbschaftsverkauf oder eine Erbteilsübertragung? Auf der anderen Seite ist ein Rechtsanwalt im Erbrecht aus Frankfurt am Main ein unentbehrlicher Partner an der Seite im Falle einer Testamentsanfechtung oder eines Erbstreits. Auch wenn es in einer Erbengemeinschaft zu einer Erbauseinandersetzung gekommen ist, kann der Rechtsanwalt in Frankfurt am Main zum Erbrecht mit Rat und Tat zur Seite stehen. Angemerkt werden sollte, dass es, da es bei Erbschaften oftmals um größere finanzielle Werte und Beträge geht, angebracht ist, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der sich auf den Bereich des Erbrechts spezialisiert hat. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann genau mit dem Fachwissen in Theorie und Praxis dienen, das sicherstellt, dass Klienten bestens vertreten und beraten sind.

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