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Wie kann über Testament und Erbvertrag der letzte Wille geregelt werden?
Nach § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch kann der Erblasser durch eine formbedürftige und einseitige Verfügung von Todes wegen Erben bestimmen. In Frage kommen hier der Erbvertrag oder auch das Testament. Das Testament stellt genau wie der Erbvertrag Regelungen für den Erbfall auf. Dem Erblasser ist im Testament die Möglichkeit gegeben, nicht nur Erben, sondern auch Vorerben, Miterben, Ersatzerben oder auch Nacherben festzulegen. Es ist ferner möglich, Anordnungen aufzustellen, die erfüllt sein müssen, um das Erbe auch wirklich zu erhalten. Auch einzelne Gegenstände können einzeln verteilt werden. Dem Testament sehr ähnlich ist der Erbvertrag. Jedoch kann der Erbvertrag im Unterschied zum Testament nicht alleine niedergelegt werden. Es müssen vielmehr stets mind. 2 Personen anwesend sein. Überdies bedarf ein Erbvertrag einer notariellen Beurkundung. Darauf hinzuweisen ist, dass dem Erbvertrag eine wesentlich stärkere Bindungswirkung zukommt als dem Testament unter anderen wegen der notariellen Beurkundung. Hat der Verblichene keinen Erbvertrag oder kein Testament niedergelegt, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die potentiellen Erben sortiert nach einer entsprechend festgelegten Hierarchie. Jedoch wünschen viele Ehepaare, dass der noch lebende Partner zunächst Alleinerbe des Besitzes ist. Ist es erwünscht, dass im Todesfall der lebende Ehegatte Alleinerbe ist, dann sollte ein Ehegattentestament verfasst werden. Zwar hat der Erblasser generell das Recht, sein Vermögen frei zu verteilen, doch findet die Testierfreiheit im Pflichtteilsrecht ihre Grenzen. Denn nahen Angehörigen steht immer der sogenannte Pflichtteil zu, der eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass darstellt. Der Pflichtteil beträgt 50% des gesetzmäßigen Teils des Erbes. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Das Pflichtteilsrecht ist gedacht, um einen Ausgleich zu schaffen zwischen der Testierfreiheit auf der einen Seite und den Interessen der Familie auf der anderen Seite. Pflichtteilsberechtigt sind die folgenden Angehörigen: Ehegatte, direkte Nachkommen, Enkel, Urenkel, Eltern. Allerdings ist auch ein Verzicht auf den Pflichtteil möglich. Der lebzeitige Pflichtteilsverzicht muss in Form eines Notariatsaktes abgegeben werden.
Besteht im Erbrecht auch bei Enterbung ein Anspruch auf den Pflichtteil?
Wie angesprochen ist es möglich, den Pflichtteil abzulehnen. Aber genauso besteht die Option, auf die gesamte Erbschaft zu verzichten. Ein Erbverzicht ist vor allem dann unbedingt in Betracht zu ziehen, wenn der Erblasser überschuldet war. Denn Schulden werden genauso vererbt wie Werte. Gegenüber den Nachlassgläubigern haftet der Erbe für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. Weiterhin kann die Erbausschlagung auch persönliche Gründe oder auch erbschaftssteuerliche Gründe haben. Möchte man ein Erbe nicht antreten, dann muss dies beim Nachlassgericht erklärt werden. Die Erbausschlagung muss binnen 6 Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft erklärt werden. Ist der Erbe minderjährig, dann liegt es in den Händen des Sorgeberechtigten über eine Erbausschlagung zu entscheiden. Doch besteht nicht nur für Erben die Option, ein Erbe auszuschlagen. Auch Erblasser können Personen vom Erbe ausschließen und diese enterben. Möchte man Angehörige vom Erbe ausschließen, dann muss ein Erbvertrag oder ein Testament niedergelegt werden, in dem die Personen, die erben sollen, festgelegt werden. Wichtig ist es zu wissen, dass auch enterbte Personen immer noch einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Außer ihnen ist eine Erbunwürdigkeit nachzuweisen. Erbunwürdig ist beispielsweise ein Kind, das dem Erblasser belegbar nach dem Leben getrachtet hat oder eine schwere Straftat mit Auswirkungen auf den Erblasser begangen hat.
Warum sollte zur Durchsetzung des Rechts bei erbrechtlichen Streitigkeiten umgehend ein Fachanwalt für Erbrecht aufgesucht werden?
Das Erbrecht ist schwierig. Vor allem Rechtslaien fehlt es zumeist an dem dringend erforderlichen rechtlichen Grundwissen. Genau deshalb ist es nicht nur für Erben angebracht rechtzeitig die Unterstützung eines Rechtsanwalts zum Erbrecht einzuholen. Auch zukünftige Erblasser sollten sich unbedingt von einem Anwalt beraten lassen. In Köln sind einige Anwaltskanzleien vertreten, die sich auf das Erbrecht spezialisiert haben. Ein Rechtsanwalt zum Erbrecht aus Köln ist auf der einen Seite der optimale Ansprechpartner, wenn es um die Gestaltung eines Testaments oder auch die Auslegung eines Testaments geht. Der Erbrechtsanwalt kann auch als Nachlassverwalter oder als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Überdies kann er dabei helfen, Antworten auf grundlegende Rechtsfragen zu erhalten wie: was ist der Unterschied zwischen einem Erbschaftsbesitzer und einem Erben? Was ist angebrachter, ein Erbschaftsverkauf oder eine Erbteilsübertragung? Zum anderen ist ein Rechtsanwalt zum Erbrecht in Köln ein optimaler Ansprechpartner, wenn es Streit um das Erbe gibt oder ein Testament angefochten werden soll. Und auch wenn es Streit mit einer Erbengemeinschaft gibt, kann der Rechtsanwalt im Erbrecht aus Köln als Mediator tätig werden oder auch aktiv tätig werden, um das Recht seines Mandanten durchzusetzen. Darauf hinzuweisen ist, dass es, da es bei Erbschaften oftmals um größere finanzielle Werte und Beträge geht, angebracht ist, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der sich auf den Bereich des Erbrechts spezialisiert hat. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann genau mit dem fachlichen Know-how in Theorie und Praxis dienen, das sicherstellt, dass Mandanten optimal beraten und vertreten sind.